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Beschlussvorschlag mit finanziellen Auswirkungen - 2017/292

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Verwaltung wird ermächtigt, an städtische Eigenbetriebe und städtische Eigengesellschaften mit einer Beteiligungsquote von über 50 % im Rahmen der Liquiditätsplanung selbständig kurzfristige Kredite mit einer maximalen Laufzeit bis zu einem Jahr zu gewähren.

 

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Sachverhalt

 

 

 

Zusammenfassung des Sachverhalts

Bei Liquiditätsüberschüssen fallen bei den städtischen Bankkonten Verwahrentgelte an. Da seit der Reform des Einlagensicherungsfonds zum 01.10.2017 Geldanlagen bei privaten Banken nicht mehr gesichert sind, soll die Verwaltung dazu ermächtigt werden, Kredite an ausgewählte Einrichtungen zu vergeben.

Ziele der Maßnahme

Anlage von Liquiditätsüberschüssen und Finanzierung von Eigenbetrieben und Eigengesellschaften.

Sachverhalt/Sachstand

Mit der Reform des Einlagensicherungsfonds zum 01.10.2017 sind kommunale Geldanlagen bei privaten Banken nicht mehr geschützt. Da nur sichere Geldanlagen erlaubt sind, müssen Liquiditätsüberschüsse auf den städtischen Bankkonten verbleiben. Hier fallen allerdings Verwahrentgelte an. Bei der Kreissparkasse werden ab 5.000.000 EUR 0,355 % und bei der Volksbank ab 2.000.000 EUR 0,4 % fällig.

 

Überschüssige Liquidität entsteht in der Regel zu den Steuerterminen und direkt nach einer Kreditaufnahme zur Finanzierung von Investitionen. Seither wurden regelmäßig Geldanlagen bei verschiedenen privaten Banken getätigt. Die Laufzeit wurde dabei auf den Liquiditätsbedarf abgestimmt.

 

Da nun im Rahmen der Liquiditätsplanung des Kämmereiamts das Handlungswerkzeug für kurzfristige Geldanlagen fehlt, sollten alternative Lösungsmöglichkeiten zur Verfügung gestellt werden. Ein Instrument kann daher sein, die überschüssigen liquiden Mittel per Kredit an die städtischen Eigenbetriebe und Eigengesellschaften zu geben. Damit wäre es auch möglich, den Gesamtbetrag auf den städtischen Konten zu reduzieren und damit auch die Verwahrentgelte. Anders als bei den bisher durchgeführten kurzfristigen Geldanlagen stellen Kreditgewährungen kein Geschäft der laufenden Verwaltung dar. Um die kurzfristigen Dispositionen allerdings tätigen zu können, wird hier eine allgemeine Ermächtigung der Verwaltung vorgeschlagen und diese mit folgenden Bedingungen in engen Grenzen gehalten:

 

1. Die Kreditgewährung darf nur kurzfristig und damit maximal bis zu einem Jahr erfolgen.

2. Der Betrag ist tagegenau zu verzinsen. Grundsätzlich gilt der Basiszinssatz, mindestens 0,0 %, zuzüglich eines Zinsaufschlags. Der Zinsaufschlag entspricht dem zum Zeitpunkt der Kreditgewährung von der Kreissparkasse Böblingen abgefragten Zinssatz für Kassenkredite, ebenfalls mindestens 0,0 %.

3. Der Kredit ist jederzeit mit einer Fälligkeit von 30 Tagen kündbar.

4. Kredite dürfen nur an folgende Einrichtungen bis zum jeweiligen maximalen Gesamtbetrag gewährt werden:

a) Eigenbetrieb Stadthalle Leonberg: 1.000.000 EUR

b) Eigenbetrieb Stadtwerke Leonberg: 3.000.000 EUR

c) Pflegeverbund Strohgäu-Glems gemeinnützige GmbH 1.500.000 EUR

d) Leo Energie GmbH & Co. KG 3.000.000 EUR

 

Da es zum derzeitigen Zeitpunkt in vielen Bereichen negative Zinssätze gibt, wird mit der Untergrenze von mindestens 0,0 % vermieden, dass durch die Kreditgewährung eine Zinsbelastung für den städtischen Haushalt entsteht. Der Kassenkreditzinssatz der KSK Böblingen lag Anfang Oktober 2017 bei 0,13 %.

Mit der konkreten Benennung der Einrichtungen, an die ein Kredit gewährt werden kann, wird gesichert, dass die finanziellen Mittel im Einflussbereich der Stadt Leonberg verbleiben.

Alternativen zum Beschlussvorschlag

Es wird keine allgemeine Ermächtigung der Verwaltung zur kurzfristigen Kreditgewährung erteilt und die entstehenden Verwahrentgelte in Kauf genommen.

 

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Finanz. Auswirkung

 

 

 

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