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Beschlussvorschlag mit finanziellen Auswirkungen - 2024/016
Grunddaten
- Betreff:
-
Freiwillige Feuerwehr
Zustimmung des Gemeinderates zur Wahl des zweiten Stellvertreters bei der Freiwilligen Feuerwehr, Abteilung Höfingen
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Beschlussvorschlag mit finanziellen Auswirkungen
- Federführend:
- Referat Feuerwehr und Bevölkerungsschutz
- Beteiligtes Amt:
- Oberbürgermeister; Ortschaftsverwaltung Höfingen; Dezernat III
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Ortschaftsrat Höfingen
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Vorberatung
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07.02.2024
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Erledigt
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Finanz- und Verwaltungsausschuss
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Vorberatung
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22.02.2024
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Geplant
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Gemeinderat
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Entscheidung
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27.02.2024
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Beschlussvorschlag
Aufgrund des § 8 Abs. 2 Feuerwehrgesetz für Baden-Württemberg in der Fassung vom 02.03.2010, zuletzt geändert durch Artikel 9 das Gesetztes vom 12.06.2018 (GBI. S. 173, 187) und §§ 11 und 15 der Satzung der Freiwilligen Feuerwehr vom 21.01.2023 wird der Wahl des ersten Stellvertreters bei der Freiwilligen Feuerwehr, Abteilung Höfingen, zugestimmt.
Es wurde gewählt:
- Zweiter Stellvertreter Lennart Bauch
Sachverhalt
Zusammenfassung des Sachverhalts
Nach § 8 Feuerwehrgesetz Baden-Württemberg und §§ 11 und 15 der Satzung der Freiwilligen Feuerwehr wird der Stellvertreter für Die Dauer von vier Jahren durch die aktiven Angehörigen der Feuerwehr in der jeweiligen Abteilung in geheimer Wahl gewählt. Durch das vorzeitige Ausscheiden des Funktionsträgers erfolgt die Wahl des Nachfolgers entsprechend der Regelung in der Feuerwehr-Satzung bis zum Ablauf der Amtszeit des Vorgängers.
Nach § 11 Abs. 7 der Feuerwehrsatzung wird die Wahl des ehrenamtlich tätigen Stellvertreters in der Abteilungsversammlung durchgeführt. Der jeweilige Abteilungsausschuss legt spätestens 1 Monat vor der geplanten Wahl fest, ob ein oder zwei Stellvertreter gewählt werden.
Es wurde gewählt:
- Zweiter Stellvertreter Lennart Bauch
Die Wahl hat nach den allgemeinen Grundsätzen der Mehrheitswahl stattgefunden. Der Gewählte hat die Wahl angenommen. Er erfüllt die persönlichen und fachlichen Voraussetzungen für die Ausübung ihres Ehrenamtes.
Vor Bestellung der gewählten Person durch den Oberbürgermeister bedarf es der Zustimmung des Gemeinderats.
Alternativen zum Beschlussvorschlag
Keine.
