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Beschlussvorschlag mit finanziellen Auswirkungen - 2023/160

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

  1.                   Der Gemeinderat stellt fest, dass Herr Kurt Kindermann nach § 16 Abs. 2 GemO wegen des Vorliegens eines wichtigen Grundes nach § 16 Abs. 1 GemO aus dem Gemeinderat ausscheidet.

 

  1.                   Der Gemeinderat stellt fest, dass entsprechend des Ergebnisses der Gemeinderatswahl vom 26. Mai 2019 die in der Reihenfolge an erster und zweiter Position stehenden Ersatzpersonen, Herr Bernd Schönwald und Frau Nadine Wörn, durch Wegzug ihre Wählbarkeit nach § 28  Abs. 1 GemO verloren haben.

 

  1.                   Der Gemeinderat stellt fest, dass entsprechend des Ergebnisses der Gemeinderatswahl vom 26.05.2019 Herr Horst Nebenführ, wohnhaft in der Weinbergstraße 42 in Leonberg, für den ausgeschiedenen Gemeinderat Kurt Kindermann, für den Wahlvorschlag der FDP, in den Gemeinderat nachrückt. Es wird festgestellt, dass keine Hinderungsgründe nach

§ 29 Abs. 5 GemO vorliegen.

 

  1.                   Der Gemeinderat beschließt die Neubesetzung der beschließenden Ausschüsse gemäß Anlage.

 

  1.                   Der Gemeinderat beschließt die Neubesetzung der beratenden Ausschüsse, Beiräte und Kuratorien gemäß Anlage.

 

  1.                   Der Gemeinderat beschließt die Neubesetzung der Aufsichtsräte gemäß Anlage.
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Sachverhalt

Sachverhalt mit der Stellungnahme der Verwaltung

 

Herr Kurt P. Kindermann hat mitgeteilt, dass er sein Amt mit Wirkung vom 11.07.2023 aus persönlichen Gründen niederlegen will. Gemäß § 16 Abs. 1 Ziff. 6 der Gemeindeordnung Baden-Württemberg (GemO) kann ein Bürger sein Ausscheiden aus einer ehrenamtlichen Tätigkeit verlangen, wenn persönliche, familiäre und gesundheitliche Gründe vorliegen. Diese Voraussetzung ist bei Herrn Kindermann erfüllt.

 

Der Gemeinderat muss nach § 16 Abs. 2 GemO formell feststellen, ob eine Voraussetzung für das Ausscheiden aus wichtigem Grund gegeben ist.

 

Nach den Bestimmungen des Kommunalwahlrechts und der Gemeindeordnung rückt beim Ausscheiden eines Mitgliedes des Gemeinderates die nach dem Ergebnis der letzten Gemeinderatswahl festgestellte nächste Ersatzperson für den Rest der Amtszeit in den Gemeinderat nach.

 

Die nachrückende Ersatzperson muss zum Zeitpunkt des Nachrückens die Wählbarkeit nach § 28 GemO besitzen. Nach dem Ergebnis der Kommunalwahl vom 26. Mai 2019 haben die in der Reihenfolge an erster und zweiter Position stehenden Ersatzpersonen durch Wegzug ihre Wählbarkeit verloren. Für die Liste der FDP ist daher Herr Horst Nebenführ, wohnhaft Weinbergstraße 42 in 71229 Leonberg, in der Reihenfolge der Ersatzpersonen an nächster Stelle. Er hat sich bereit erklärt, für Herrn Kindermann in den Gemeinderat nachzurücken. Hinderungsgründe nach § 29 GemO sind der Verwaltung nicht bekannt.

 

Für die Besetzung der beschließenden Ausschüsse sieht die Gemeindeordnung Einigung, d. h. es stimmen alle Mitglieder des Gemeinderates dem Vorschlag ausdrücklich zu, vor. Auch bei nur einer Ablehnung oder Enthaltung ist keine Einigung erzielt worden.

 

Kommt keine Einigung (d. h. einstimmiger Beschluss) über die Zusammensetzung zustande, werden die Mitglieder von den Stadträtinnen und Stadträten auf Grund von Wahlvorschlägen nach den Grundsätzen der Verhältniswahl unter Bindung an die Wahlvorschläge gewählt. Wird nur ein gültiger oder kein Wahlvorschlag eingereicht, findet Mehrheitswahl ohne Bindung an die vorgeschlagenen Bewerber statt (§ 40 Abs. 2 GemO). In die Einigung sind auch die Stellvertreter und die Art der Stellvertretung miteinzubeziehen.

 

Die öffentliche Verpflichtung von Herrn Horst Nebenführ findet im Anschluss an die Beschlussfassung des Gemeinderates statt.

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Anlagen

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