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Beschlussvorschlag mit finanziellen Auswirkungen - 2017/153

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Aufgrund von § 15 Abs. 1 des Bestattungsgesetzes vom 21.07.1970 (GBl. S. 395, ber. S. 458), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 01.04.2014 (GBl. S. 93) in Verbindung mit § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in der Fassung vom 24.07.2000 (GBl. S. 581,ber. S. 698), geändert durch Gesetz vom 17.12.2015 (GBl. 2016, S. 1) zuletzt geändert durch Artikel 7 der Verordnung vom 23. Februar 2017 (GBl. S. 99, 100), wird die in der Anlage 1 dargestellte Satzung zur Änderung der Friedhofsordnung beschlossen.

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Sachverhalt

 

Zusammenfassung des Sachverhalts

Durch umfangreiche Änderungen des Bestattungsgesetzes, die Schaffung neuer Bestattungsformen auf dem Waldfriedhof sowie redaktionelle und gestalterische Anforderungen wird die Änderung der Friedhofsordnung erforderlich. Gegenüber der im Oktober 2016 im Planungsausschuss beratenen DS P 39 ö wurden drei weitere Änderungen aufgenommen, die im Text grün dargestellt sind.

 Ziele der Maßnahme

 

Umsetzung der Änderungen des Bestattungsgesetzes in die kommunale Friedhofsordnung sowie Anpassung der Friedhofsordnung an die erweiterten Urnenbestattungsmöglichkeiten.

 Sachverhalt/Sachstand

Die geplanten, inhaltlichen Änderungen der Friedhofsordnung gegenüber der bisherigen Fassung sind in der Anlage 2 im Detail mit Begründung dargestellt.

3.1Änderung des Bestattungsgesetzes

Durch die Änderung des Bestattungsgesetzes im April 2014 ist die Anpassung der Friedhofsordnung an die gesetzlichen Vorgaben erforderlich. Dies betrifft insbesondere

 

  • Ruhezeiten,
  • das Wort „Leichen“ wird durch „Verstorbene“ ersetzt,
  • Einführung des Rechts auf Bestattung von Tot- und Fehlgeburten

 

3.2Redaktionelle Änderungen

In einer Reihe von Vorschriften sind redaktionelle Änderungen erforderlich, um die Lesbarkeit und Verständlichkeit des Textes zu optimieren. Anlässlich der anstehenden Änderung der Friedhofsordnung wird darauf geachtet, die Texte geschlechtsneutral zu formulieren.

3.3Anpassung der Gestaltungs- und Belegungsvorschriften

Bei einigen Vorschriften hat sich gezeigt, dass aufgrund der Erfahrungen in den letzten Jahren eine Konkretisierung der Gestaltungs- und Belegungsvorschriften erforderlich ist, um den Auslegungsspielraum in Grenzen zu halten und eine einheitliche Regelung sicher zu stellen. An anderen Stellen wurde ein weiterer Regelungsbedarf erkennbar, so z.B. bei dem Grabfeld für Muslime oder bei der Definition des Begriffs „Angehörige“.

 Im Einzelnen betreffen die Änderungen:

  • Anpassung einzelner Gestaltungsvorschriften für Grabmale
  • korrekte Definition der „Einrichtung Friedhof“ (Empfehlung RA Schuster)
  • Grababdeckungen auf dem Sondergrabfeld
  • Verlängerung der Nutzungsrechte in 5-Jahres-Schritten
  • Möglichkeit der Pflege im muslimischen Grabfeld nach Ablauf der Ruhezeit (5-Jahres-Schritte)
  • Sarghüllen auf dem Neuen Friedhof Höfingen (Beschluss PA 12.11.2015)
  • Verbot übergroßer Bäume auf den Gräbern (Beschwerden der Angehörigen der Nachbargräber, erschwerte Arbeit für unser Friedhofspersonal bei Zweitbelegung)
  • Einzelwahlgrab statt Reihengrab für Muslime § 14 (3)- Empfehlung des Planungsausschusses vom 06.10.2016
  • Mindestruhezeit Kinder- Übernahme des Wortlauts aus dem Bestattungsgesetz aufgrund Empfehlung des Ortschaftsrates Höfingen vom 28.09.2016
  • Definition des Begriffs „Angehörige“- Klarstellung in § 22

3.4 Einführung erweiterter Bestattungsmöglichkeiten

  • Urnengemeinschaftsgrabfeld auf dem Waldfriedhof

Seit Mai 2016 ist diese Anlage fertig gestellt und für die Belegung bereit. Die Anlage wurde bei verschiedenen Ortsterminen sowohl dem Gemeinderat als auch den Vertretern der Kirchen und der Bestattungsinstitute vorgestellt und fand große Zustimmung.

Neben den schon bisher angebotenen Urnenbestattungsformen wie anonymes Urnengrab, Bestattung unter Bäumen, Urnenreihengrab und Urnenwahlgrab rundet die Urnengemeinschaftsgrabanlage das vielfältige Angebot ab. Es kann zwischen Urnenkleingrab (die Urne ist verortet und mit einer kleinen Steinplatte mit den Daten der Verstorbenen abgedeckt) und einem Gemeinschaftsgrab (die Urne ist nicht verortet, die Daten der Verstorbenen werden auf einem Namensband fortlaufend platziert) gewählt werden.

In diesem Feld besteht eine vertragliche Vereinbarung zwischen der Stadt Leonberg und der Netzwerk Stein, Steinmetz + Bildhauer Genossenschaft eG sowie der Genossenschaft Württembergischer Friedhofsgärtner eG, die mit diesem Modell finanziell in Vorleistung getreten sind. 

Die Hinterbliebenen können das Nutzungsrecht an einer Grabstätte in einer bereits fertiggestellten Anlage mit der dazugehörigen Dauergrabpflege zu einem festen Komplettpreis erwerben. Mit dem Erwerb eines Grabfeldes bei der Stadt ist der Abschluss eines Dauergrabpflegevertrages für die Dauer der Nutzung bei der Genossenschaft Württembergischer Friedhofsgärtner eG verbunden.

Bisher besteht für dieses Grabfeld nicht die erhoffte Nachfrage. Das liegt zum einen daran, dass der Komplettpreis inkl. Pflege für die gesamte Nutzungsdauer in einem Betrag zu bezahlen ist und viele Angehörige abschreckt. Zum anderen konnte diese Bestattungsform mangels satzungsrechtlicher Regelung bisher nicht beworben werden.

Im Mai 2017 fand ein Treffen des Runden Tisches Trauer statt, bei dem der Vorschlag aufkam, ein Feld für Doppelbelegungen zu öffnen, um dieses Grabfeld attraktiver zu machen und die Nachfrage zu erhöhen. Aus der Bevölkerung wurde bereits mehrfach der Wunsch geäußert, für Ehepartner/ Lebenspartner zwei Bestattungsplätze nebeneinander oder übereinander anzubieten und Reservierungsmöglichkeiten zu gestatten.

Die Verwaltung wird nun gemeinsam mit den Genossenschaften untersuchen, inwieweit dies technisch und vertraglich / rechtlich realisierbar ist. Das Ergebnis der Untersuchung wird den Gremien vorgelegt.

  •  Baumgrabfeld auf dem Waldfriedhof

   

 

 

 

 

 

 

    

Die Urnen werden in einer lockeren Anordnung zwischen den Bäumen eingebracht. Die Abdeckung des Urnengrabes erfolgt durch eine ebenerdig verlegte Grundplatte und einer Stele mit persönlichen Daten der Verstorbenen. Die Nachfrage nach dieser Bestattungsform ist sehr groß.

 

Weiteres Vorgehen

  Information in Form eines Flyers über bereits bestehende Bestattungsangebote nach Änderung der Friedhofsordnung. Es ist angestrebt, das neue Urnengrabfeld bekannter zu machen und baldmöglichst mit der Belegung zu beginnen. Um die Attraktivität dieses Grabfeldes zu steigern, werden die technischen und vertraglichen Möglichkeiten für eine Doppelbelegung untersucht.

 

Alternativen zum Beschlussvorschlag

In Bezug auf die Ziffern 3.1 bis 3.4 bestehen keine sinnvollen Alternativen.

 

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Anlagen

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