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27.06.2017 - 17 Satzung zur Änderung der Friedhofsordnung

Beschluss:
ungeändert beschlossen
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Abstimmungsergebnis

Die Mitglieder des Gemeinderates beschließen mehrheitlich ohne Gegenstimme und bei 6 Enthaltungen:

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Beschluss

Aufgrund von § 15 Abs. 1 des Bestattungsgesetzes vom 21.07.1970 (GBl. S. 395, ber. S. 458), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 01.04.2014 (GBl. S. 93) in Verbindung mit § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in der Fassung vom 24.07.2000 (GBl. S. 581,ber. S. 698), geändert durch Gesetz vom 17.12.2015 (GBl. 2016, S. 1) zuletzt geändert durch Artikel 7 der Verordnung vom 23. Februar 2017 (GBl. S. 99, 100), wird die in der Anlage 1 dargestellte Satzung zur Änderung der Friedhofsordnung beschlossen.

a)      Friedhofsordnung der Stadt Leonberg

b)         vom 2. November 1983 mit Änderungen zuletzt vom 27.06.2017

 

Aufgrund von § 15 Abs. 1 des Bestattungsgesetzes vom 21.07.1970 (GBl. S. 395, ber. S. 458), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 01.04.2014 (GBl. S. 93) in Verbindung mit § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in der Fassung vom 24.07.2000 (GBl. S. 581,ber. S. 698), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17.12.2015 (GBl. 2016, S. 1), zuletzt geändert durch Artikel 7 der Verordnung vom 23. Februar 2017 (GBl. S, 99, 100), hat der Gemeinderat am 27.06.2017 folgende Satzungsänderung beschlossen:

 

 

Inhaltsübersicht

 

I.      Allgemeine Vorschriften

§   1Geltungsbereich

§   2Friedhofszweck

§   3Außerdienststellung und Entwidmung

 

II.     Ordnungsvorschriften

§   4Öffnungszeiten

§   5Verhalten auf dem Friedhof

§   6Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof

 

III.    Bestattungsvorschriften

§   7Allgemeines

§   8Särge/Aschegefäße

§   9Ausheben der Gräber

§ 10Ruhezeit

§ 11Umbettungen

 

IV.    Grabstätten

§ 12Allgemeines

§ 13Reihengräber

§ 14Wahlgräber

 

V.     Grabmale und sonstige Grabausstattung

§ 15 aAllgemeine Gestaltungsvorschriften

§ 15 bBesondere Bestimmungen und Gestaltungsvorschriften

§ 15 cBesondere Gestaltungsvorschriften Urnenwand (Urnennischen) Friedhof

      Warmbronn

§ 16Zustimmungserfordernis

§ 17Standsicherheit

§ 18Unterhaltung

§ 19Entfernung

 

VI.    Herrichten und Pflege der Grabstätten

§ 20Allgemeines

§ 21Vernachlässigung der Grabpflege

 

VII.   Aufbahrungsräume

§ 22Benutzung der Aufbahrungsräume

 

VIII.  Schlussvorschriften

§ 23Alte Rechte

§ 24Obhuts- und Überwachungspflicht

§ 25Ordnungswidrigkeiten

§ 26Gebühren

§ 27In-Kraft-Treten

I. Allgemeine Vorschriften

 

§ 1

Geltungsbereich

 

Die Friedhofsordnung gilt für die Friedhöfe in den Stadtteilen Leonberg, Eltingen, Gebersheim, Höfingen und Warmbronn, soweit für einzelne Friedhöfe im Folgenden nichts anderes bestimmt ist.

 

§ 2

Friedhofszweck

 

(1) Die Friedhöfe sind eine öffentliche Einrichtung der Stadt. Sie dient der Bestattung verstorbener Einwohner/innen und der in der Stadt verstorbenen oder tot aufgefundenen Personen ohne Wohnsitz oder mit unbekanntem Wohnsitz sowie der Tot- und Fehlgeburten, falls ein Elternteil mit Wohnsitz in Leonberg gemeldet ist. In besonderen Fällen kann die Friedhofsverwaltung die Be­stat­tung anderer Verstorbener zulassen.

 

(2) Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften über die Bestattung auch für die Beisetzung von Aschen.

 

§ 3

Außerdienststellung und Entwidmung

 

(1) Jeder Friedhof oder Friedhofsteil kann aus wichtigen Gründen im öffentlichen Interesse ganz oder  teilweise außer Dienst gestellt oder entwidmet werden. Entsprechendes gilt für einzelne Grabstätten.

 

(2) Durch die Außerdienststellung wird die Möglichkeit weiterer Beisetzungen ausgeschlossen; durch die Entwidmung geht außerdem die Eigenschaft als Ruhestätte verloren.

 

(3) Durch Außerdienststellung oder Entwidmung erforderliche Umbettungen werden durch die Stadt auf ihre Kosten durchgeführt. Den Nutzungsberechtigten von Wahlgrabstätten bzw. Ur­nen­wahlgrabstätten sind bei Eintritt eines weiteren Bestattungsfalles für die restliche Nut­zungszeit an­dere Wahlgrabstätten      (Urnenwahlgrabstätten) zur Verfügung zu stellen.

 

(4) Wegen der teilweisen Außerdienststellung der Friedhöfe im Stadtteil Leonberg und Eltingen werden dort

      nur noch Grabstätten für Aschenbeisetzungen zur Verfügung gestellt. Erdbestat­tun­gen in Wahlgräbern

      finden nur noch im Rahmen des vorhandenen Belegungs- und Nutzungsrechts statt. Für den Friedhof

      Höfingen gelten die Sätze 1 und 2 ab der Inbetriebnahme der neuen Fried­hofsanlage entsprechend.

 

II. Ordnungsvorschriften

 

§ 4

Öffnungszeiten

 

(1) Die Friedhöfe dürfen nur während der bekannt gegebenen Öffnungszeiten betreten werden. Ausnahmen können zugelassen werden.

 

(2) Die Friedhofsverwaltung kann das Betreten der Friedhöfe oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass untersagen.

 

§ 5

Verhalten auf dem Friedhof

 

(1) Alle haben sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.

 

(2) Kinder unter 12 Jahren dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung und unter der Verantwortung Erwachsener

      betreten.

 

 

 

(3) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet:

 

     a) die Wege zu befahren, ausgenommen mit Kinderwagen, Rollstühlen, kleinen Handwagen und

         Fahrzeugen, für die eine Genehmigung durch die Friedhofsverwaltung erteilt wurde,

     b) während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten auszuführen,

     c) die Friedhöfe und ihre Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie

         Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise zu befahren und zu betreten,

     d) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde,

     e) Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,

     f) Waren und gewerbliche Dienste anzubieten,

     g) Druckschriften zu verteilen.

 

      Ausnahmen können zugelassen werden, soweit sie mit der Würde der Friedhöfe vereinba­r sind.

 

(4) Totengedenkfeiern auf den Friedhöfen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Sie sind

       spätestens 4 Tage vorher anzumelden.

 

§ 6

Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof

 

(1) Gewerbetreibende der Bildhauer-, Steinmetz- und Gärtnerbetriebe und sonstige Gewerbetreibende

      bedürfen für die Tätigkeit auf den Friedhöfen der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung.

      Sie kann den Umfang der Tätigkeiten festlegen.

 

(2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die fachkundig, leistungsfähig und zuverlässig sind.

      Die Stadt kann für die Prüfung der Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit geeignete

      Nachweise verlangen, insbesondere dass die Voraussetzungen für die Ausübung der Tätigkeit nach dem

      Handwerksrecht erfüllt werden. Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung einer Erlaubnis; diese ist den     

      aufsichtsberechtigten Personen der Stadt auf Verlangen vorzuzeigen. Die Erlaubnis kann für eine

      einmalige oder für eine dauerhafte Tätigkeit erteilt werden. Bei einer dauerhaften Tätigkeit wird die 

      Zulassung auf 3 Jahre befristet.

 

(3) Die Gewerbetreibenden und ihre Beauftragten haben die Friedhofsordnung und die dazu ergangenen

      Regelungen zu beachten. Sie haften für alle Schäden, die sie oder ihre Beschäftigten im   

      Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen verursachen. Die Gewerbetreibenden haben die

      Stadt von etwaigen Schadensersatzansprüchen, die gegen die Stadt aus Anlass der gewerblichen

      Tätigkeit auf den Friedhöfen von Dritten geltend gemacht werden, freizustellen.

 

(4) Die Gewerbetreibenden dürfen die Friedhofswege (Hauptwege nicht unter 2,5 m Breite) nur zur

      Ausübung ihrer Tätigkeit und nur mit geeigneten Fahrzeugen (Nutzlast höchstens 3,00 t) befahren.

      Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nicht gelagert werden.

 

(5) Gewerbetreibenden, die gegen die Vorschriften der Absätze 3 und 4 verstoßen, oder bei denen die

      Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Stadt die

      Zulassung auf Zeit oder auf Dauer zurücknehmen oder widerrufen.

 

(6) Das Verfahren nach Abs. 1 und 2 kann über einen Einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des

     Gesetzes über Einheitliche Ansprechpartner für das Land Baden-Württemberg abgewickelt werden;         

     § 42a und §§ 71a bis 71e des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes in der jeweils geltenden Fassung

     finden Anwendung.

 

III. Bestattungsvorschriften

 

§ 7

Allgemeines

 

(1) Erd- und Feuerbestattungen sind unverzüglich nach Beurkundung des Sterbefalles bei der

     Friedhofsverwaltung anzumelden. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen.   

     Wird eine Beisetzung in einer früher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, ist auf Verlangen der

     Friedhofsverwaltung das Nutzungsrecht nachzuweisen.

 

 

(2) Verstorbene Leonberger Einwohner/innen werden auf dem Friedhof des Stadtteils, in dem sie zuletzt   gewohnt haben oder auf dem Waldfriedhof bestattet. Soweit es die Kapazität der einzelnen Friedhöfe   zulässt, können bestattungspflichtige Angehörige (§ 21 Abs. 1 Nr. 1 des Bestattungsgesetzes) die      Verstorbenen auch in einem anderen Stadtteil bestatten lassen. Die Urnenwand auf dem Warmbronner Friedhof steht ausschließlich für verstorbene Warmbronner Einwohner/innen zur Verfügung; § 2 Abs. 1 bleibt unberührt.

 

(3) Ort und Zeit der Bestattung werden von der Friedhofsverwaltung festgesetzt. Wünsche der

      Hinterbliebenen und der Geistlichen werden nach Möglichkeit berücksichtigt.

 

(4) Bestattungen werden an Werktagen während der regelmäßigen Arbeitszeit des Friedhofspersonals

durchgeführt. In Ausnahmefällen werden Bestattungen auch an Freitagnachmittagen durchgeführt.     Keine Bestattungen finden an Samstagen, Sonn- und Feiertagen statt.

 

§ 8

Särge/Aschegefäße

 

(1) Die Särge müssen fest gefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit 

      ausgeschlossen ist. Soweit nichts anderes ausdrücklich vorgeschrieben ist (Überführung aus dem    Ausland, Seuchengefahr usw.), dürfen sie nicht aus schwer vergänglichen Stoffen wie Metall, Kunststoff, Hartholz oder sonstigem schwer verweslichen Holz sein. Ausnahmsweise können sie in Wahlgräbern zugelassen werden, sofern eine 30-jährige Ruhezeit eingehalten werden kann. Sämtliche Aschegefäße (Aschekapseln, Urnen und Überurnen), die in der Erde beigesetzt werden, müssen aus leicht

      abbaubarem, umweltfreundlichem Material bestehen.

 

(2) Die Särge für Kindergräber (§ 13 Abs. 1 Buchst. a) dürfen höchstens 1,40 m lang, 0,60 m hoch und im Mittelmaß 0,60 m breit sein. Die übrigen Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im      Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in besonderen Fällen größere Särge erforderlich, so ist die               Zustimmung der Friedhofsverwaltung einzuholen.

      Erdbestattungen auf dem Neuen Friedhof Höfingen (Alter Teil) haben in Sarghüllen zu erfolgen.

 

§ 9

Ausheben der Gräber

 

(1) Das Ausheben und Wiederzufüllen der Gräber wird von der Friedhofsverwaltung veranlasst.

 

(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des

      Sarges mindestens 1,00 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.

 

§ 10

Ruhezeit

 

Die Ruhezeit beträgt bei Verstorbenen 20, bei Aschen 15 Jahre. Sie beträgt bei Kindern, die vor Vollendung des 2. Lebensjahres verstorben sind, mindestens 6 und bei Kindern, die vor Vollendung des 10. Lebens-jahres verstorben sind, mindestens 10 Jahre.

§ 11

Umbettungen

 

(1) Umbettungen von Verstorbenen und Aschen bedürfen, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vor­schriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.
Umbettungen von Verstorbenen innerhalb der Friedhöfe im Geltungsbereich dieser Friedhofsordnung sind nicht zulässig, § 3 Abs. 3 bleibt unberührt. Ausnahmsweise können Umbettungen vom Eltinger und Le­onberger Friedhof auf Friedhöfe der übrigen Stadtteile und den Waldfriedhof zugelas­sen werden.     Urnen können in Wahlgräber und Reihengräber (Urnengräber) umgebettet  wer­den, sofern die           Einhaltung der Ruhezeit (§ 10) gewährleistet und die Urnenkapsel noch vorhanden ist (i.d.R. bis vier Jahre nach der Beisetzung). Urnen können auf Antrag innerhalb der Friedhöfe umgebettet werden,      sofern ein wichtiger Grund vorliegt.

Umbettungen auf einen Friedhof außerhalb des Geltungsbereiches dieser Friedhofsordnung können

zu­ge­lassen werden.

 

(2) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt sind bei Umbettungen aus einem Rei­hengrab oder Urnenreihengrab die Verfügungsberechtigten, bei Umbettungen aus einem Wahlgrab/Urnenwahl-grab die Nutzungsberechtigten.

 

(3) Umbettungen von Verstorbenen sind durch ein von den Antragstellern beauftragtes Bestattungsunternehmen auf deren Kosten durchzuführen. Sie erfolgen unter Aufsicht der Friedhofsverwal­tung. § 3 Abs.3 bleibt unberührt. Umbettungen von Aschen werden von der Friedhofsverwal­tung veran­lasst.

 

(4) In den Fällen des § 21 Abs. 1 Satz 3 und bei Entziehung von Nutzungsrechten nach § 21 Abs. 1 Satz 4 können Verstorbene und Aschen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in ein    Reihengrab oder in ein Urnenreihengrab umgebettet werden. Im Übrigen ist die Stadt bei Vorliegen eines zwingenden öffentlichen Interesses berechtigt, Umbettungen vorzunehmen.

 

(5) Für Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch die Umbettung entstehen, haftet der/die Antragsteller/in.

 

(6) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

 

(7) Für Tieferlegungen gelten die Bestimmungen der Absätze 1 und 6 sinngemäß.

 

IV. Grabstätten

§ 12

Allgemeines

 

(1) Auf den Friedhöfen werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt:

a) Reihengräber

b) Urnenreihengräber (incl. Einzelgräber, Gräber im Urnengemeinschaftsgrab teilanonym oder

  Urnenkleingrab und Bestattung unter Bäumen)

c) Wahlgräber
d) Urnenwahlgräber

e) Kindergräber

f ) anonyme Urnengrabstätten

g) Urnenwand auf dem Warmbronner Friedhof (Urnenreihengräber und Urnenwahlgräber)

 

(2) Kinder bis zu 2 Jahren und Tot- und Fehlgeburten können in vorhandenen Grabstätten beigesetzt werden, sofern die Ein­haltung der 6-jährigen Ruhezeit gewährleistet ist.

 

(3) Für Urnenbestattungen werden nur Urnengrabstätten zur Verfügung gestellt. Außerdem kön­nen Aschen in bereits vorhandenen Gräber beigesetzt werden, sofern die Ruhezeit gemäß § 10 eingehalten werden kann.

 

(4) Ein Anspruch auf Überlassung einer Grabstätte in bestimmter Lage sowie auf die Unveränder­lichkeit der

      Umgebung besteht nicht.

 

(5) Grüfte und Grabgebäude sind nicht zugelassen.

 

(6) Auf den Friedhöfen in den Stadtteilen Leonberg und Eltingen sowie im Stadtteil Höfingen ab der          Inbetriebnahme der neuen Friedhofsanlage werden außer Urnenreihen- und Urnenwahlgräbern keine in Abs. 1 verzeichneten Grabstätten mehr zur Verfügung gestellt. Erdbestattun­gen fin­den dort ausschließlich noch in vorhandenen Wahlgräbern im Rahmen der vorhande­nen Belegungs- und Nutzungsrechte statt. Außerdem können in Wahlgräbern und Reihengräbern zusätzlich Aschen beigesetzt werden, sofern die Ruhezeit gemäß § 10 eingehalten werden kann.

In diesen Friedhöfen können Wahlgräber sowie ausnahmsweise auch Erdreihengräber nach Ab­lauf der Nutzungszeit bzw. Ruhezeit zur Fortführung der Grabpflege stets widerruflich ver­längert werden, sofern die Flächen nicht für Neubelegungen benötigt werden.

 

 

§ 13

Reihengräber

 

(1) Auf den Friedhöfen werden Reihengrabfelder für Verstorbene ausgewiesen:

 

a) bis zum vollendeten 10. Lebensjahr,

b) vom vollendeten 10. Lebensjahr ab.

 

(2) In jedem Reihengrab wird nur ein/e Verstorbene/r beigesetzt, § 12 (2) bleibt unberührt.

 

(3) Ein Reihengrab kann nach Ablauf der Ruhezeit nicht in ein Wahlgrab umgewandelt werden; Ausnahmen

      siehe Abs. (5).

 

(4) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeiten wird 3 Monate

      vorher öffentlich und durch Hinweis auf dem betreffenden Grabfeld bekanntgemacht.

 

(5) Für Urnenreihengräber gelten (1) bis (4) sinngemäß. Für den Fall, dass sich ein Urnenreihengrab in einer

      gemischten Abteilung (Urnenreihen- und Urnenwahlgräber) befindet, kann es auf Antrag der

      Verfügungsberechtigten ab Antragsdatum (während der Ruhezeit) oder ab dem Tag nach Ablauf der

      Ruhezeit in ein Urnenwahlgrab umgewandelt werden.

 

(6) Verfügungsberechtigte/r an einem Reihengrab ist

      1. wer für die Bestattung sorgen muss (§ 31 Abs. 1 Bestattungsgesetz),

      2. wer sich dazu verpflichtet hat,

      3. der/die Inhaber/in der tatsächlichen Gewalt.

 

§ 14

Wahlgräber

 

(1) Nutzungsrechte an Wahlgräbern werden auf Antrag auf die Dauer von 30 Jahren (Nut­zungs­zeit)

      eingeräumt. Sie können nur anlässlich eines Todesfalles erworben werden. Der er­neute Erwerb in         

      5-Jahres-Schritten ist vor Ablauf des Nutzungs­rechts auf Antrag möglich, jedoch maximal für die

      Mindestruhezeit (§10).

      Das Nutzungsrecht entsteht mit Zahlung der Grabnutzungsgebühr. Auf Wahlgräber, bei denen die

      Grabnutzungsgebühr nicht bezahlt ist, sind die Vorschriften über Reihengräber entsprechend

      anzuwenden.

 

(2) Die Einräumung und der erneute Erwerb von Nutzungsrechten können nur aus wichtigem Grund versagt

      werden.

 

(3) Als Wahlgräber werden für Erdbestattungen einfachbreite, doppeltiefe (für 2 Belegungen) und

      doppelbreite, doppeltiefe Gräber (für 4 Belegungen) zur Verfügung gestellt. Die erste Belegung je

      Grabstelle erfolgt doppeltief. In muslimischen Grabfeldern werden Wahlgräber (Einzelwahlgrab) für eine

      Erdbestattung einfachtief zur Verfügung gestellt.

      Als Urnenwahlgräber werden für Urnenbeisetzungen Gräber für 5 Belegungen zur Verfügung gestellt, für

      Urnenbeisetzungen in der Urnenwand Warmbronn für 4 Belegungen. Die Nutzungsberechtigten haben

      das Recht, die übrigen Grabstellen zu belegen. In bereits belegten Erdbestattungswahlgräbern können

      zusätzlich Urnen und verstorbene Kinder bis zu zwei Jahren sowie Tot- und Fehlgeburten beigesetzt

      werden.

      Mehrkosten, die der Stadt beim Ausheben des Grabes für eine weitere Bestattung durch die Entfernung

      von Bepflanzungen entstehen, die über das in § 20 (2) festgesetzte Maß hinausgehen, gehen zu Lasten

      der Nutzungsberechtigten, falls sie nicht rechtzeitig für die Beseitigung dieser Gegenstände sorgen.

 

(4) Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfinden, wenn die festgesetzte Ruhe­zeit (§ 10) die

      noch zur Verfügung stehende Nutzungszeit nicht übersteigt oder das Nutzungsrecht mindestens für die

      Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit verlängert wird.

 

(5) Die Erwerber sollen für den Fall ihres Ablebens ihre Nachfolge im Nutzungsrecht bestim­men. Diese ist

      aus dem nachstehend genannten Personenkreis zu benennen. Wird keine oder eine andere Regelung

      getroffen, so geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihen­folge auf die Angehörigen bzw. Erben der

      verstorbenen Erwerber über:

 

a) auf die Ehegattin/den Ehegatten, die eingetragene Lebenspartnerin/den eingetragenen 

    Lebenspartner

b) auf die Kinder,

c) auf die Stiefkinder,

d) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,

e) auf die Eltern,

f ) auf die vollbürtigen Geschwister,

g) auf die Stiefgeschwister,

h) auf die nicht unter a) bis g) fallenden Erben.

 

      Innerhalb der Gruppen b) bis h) wird jeweils die/der Älteste nutzungsberechtigt. Das Gleiche gilt beim

      Tod von Nutzungsberechtigten, auf welche das Nutzungsrecht früher übergegangen war.

 

(6) Sind Nutzungsberechtigte an der Wahrung ihres Nutzungsrechts verhindert oder üben sie das  

      Nutzungsrecht nicht aus, so tritt die-/derjenige an ihre Stelle, welche/r als Nächste/r in der Reihenfolge

      wäre.

 

(7) Jede Person, auf welche ein Nutzungsrecht übergeht, kann durch Erklärung gegenüber der      

      Friedhofsverwaltung auf das Nutzungsrecht verzichten, dieses geht dann auf die nächsten Angehöri­gen

      bzw. Erben in obiger Reihenfolge über.

 

(8) Nutzungsberechtigte können das Nutzungsrecht durch eine Mitteilung an die Friedhofsver­waltung auf

      eine der in Abs. 5 Satz 3 genannten Personen übertragen.

 

(9) Nutzungsberechtigte haben im Rahmen der Friedhofsordnung und der dazu ergangenen Regelungen

      das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden und über Bestattungen sowie über die Art der

      Gestaltung und Pflege der Grabstätte zu entscheiden. Verstorbene, die nicht zu dem Personenkreis des

      Abs. 5 Satz 3 gehören, dürfen in der Grabstätte nicht bestat­tet werden. Die Friedhofsverwaltung kann bei

      Vorliegen eines wichtigen Grundes Ausnahmen zulassen.

 

(10) Auf das Nutzungsrecht kann jederzeit nach Ablauf der letzten Ruhezeit verzichtet werden.

 

(11) Die Beendigung des Nutzungsrechts wird den Nutzungsberechtigten rechtzeitig vorher schriftlich oder

       durch Hinweis an der Grabstätte bzw. durch Veröffentlichung bekannt gegeben.

 

(12) Diese Vorschriften gelten sinngemäß für Urnenwahlgräber.

 

 

V. Grabmale und sonstige Grabausstattung

 

§ 15 a

Allgemeine Gestaltungsvorschriften

(1)    Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen der Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen         

und seiner Gesamtanlage entsprechen. Zulässig sind Grabmale aus Naturstein sowie künstlerisch    gestaltete Grabmale aus Metallen und Holz. Diese müssen einwandfrei beschaffen, materialgerecht verarbeitet, wetterbeständig und bruchsicher sein.

 

(2) Auf den Grabstätten sind nicht zulässig:

 

a) aufgesetzter figürlicher oder ornamentaler Schmuck aus Zement oder sonstigen nicht der Würde des         

    Ortes angemessenen Werkstoffen,

b) Grabmale mit Farbanstrich auf Stein.

 

(3) Bei der Gestaltung und Bearbeitung sind folgende Vorschriften einzuhalten:

 

a) Steingrabmale müssen aus einem Stück hergestellt sein. Ausnahmen können zugelassen wer­den,    

     soweit es die künstlerische Gestaltung erfordert. Sie sollen auf allen Seiten bear­beitet sein, Politur   

     sollte nur als Gestaltungsmittel begrenzt Verwendung finden.

 

b) Die Grabmale dürfen keinen sichtbaren Sockel haben. Ausgenommen hiervon sind reine  

     Holzgrabmale; die sichtbare Höhe des Sockels darf max. 0,10 m betragen. Grabmale in Form eines

     Buches dürfen einen Unterbau mit einer max. Höhe von 0,20 m aufweisen. Der Unterbau muss

     mindestens 0,10 m hinter den Seitenkanten des Buches zurückbleiben.

 

c) Unzulässig sind auffallende grelle Farben, Gold und Silber sollten vermieden werden.

 

d) Firmenbezeichnungen dürfen nur unauffällig und nicht an der Vorderseite des Grabmals angebracht

     werden.

 

e) Bei liegenden Grabmalen ist eine Mindeststärke von 0,08 m einzuhalten. Sie dürfen nur flach oder

     flachgeneigt auf der Grabstätte angebracht werden. Untersockel sind nicht zulässig. Grabmale mit

     dem Charakter einer Grabeinfassung müssen bodeneben verlegt werden.

 

f) Bei der Kombination aus stehendem und liegendem Grabmal ist die Grundfläche des stehenden in die

    des liegenden Steines einzuberechnen. Die Höchstmaße für die einzelnen Steine sind einzuhalten.

 

(4) Auf Grabstätten für Erdbestattungen sind Steingrabmale bis zu folgenden Größen zulässig:

 

      a) Auf einfachbreiten Grabstätten:

         aa) bei stehenden Grabmalen

               eine Ansichtsfläche von höchstens 0,70 qm,

               eine Höhe von max. 1,30 m,

               eine Breite von mind. 0,18 m und höchstens 0,80 m;

         bb) bei liegenden Grabmalen

               eine Ansichtsfläche von höchstens 1,00 qm;

         cc) bei Kombination aus stehendem und liegendem Grabmal

               ein addiertes Raummaß von 0,15 cbm,

               eine addierte Ansichtsfläche von 1,00 qm.

 

     b) Auf doppelbreiten Grabstätten:

         aa) bei stehenden Grabmalen

               eine Ansichtsfläche von höchstens 1,40 qm,

               eine Höhe von max. 1,50 m,

               eine Breite von mind. 0,18 m und höchstens 1,60 m;

         bb) bei liegenden Grabmalen

               eine Ansichtsfläche von höchstens 2,00 qm;

         cc) bei Kombination aus stehendem und liegendem Grabmal

               ein addiertes Raummaß von 0,25 cbm,

               eine addierte Ansichtsfläche von 2,00 qm.

 

(5) Auf Urnengrabstätten und Kindergrabstätten sind Steingrabmale bis zu folgenden Größen zulässig:

 

     a) bei stehenden Grabmalen

         eine Ansichtsfläche von höchstens 0,50 qm,

         eine Höhe von max. 0,85 m,

         eine Breite von mindestens 0,18 m und höchstens 0,80 m;    

     b) bei liegenden Grabmalen

         eine Ansichtsfläche von höchstens 0,50 qm;  

     c) bei Kombination aus stehendem und liegendem Grabmal

         ein addiertes Raummaß von 0,08 cbm,

         eine addierte Ansichtsfläche von 0,50 qm.

 

(6) Bei Holzkreuzen soll eine Mindeststärke von 6 cm und eine Holzbreite von 12 cm eingehalten werden.

 

(7) Als Grabeinfassungen werden in den neuen Friedhöfen und in den neuen Friedhofsteilen der alten

      Friedhöfe liegende Platten durch die Fried­hofsverwaltung verlegt. In den übrigen Friedhofsteilen und in

      Abteilung 12 auf dem Warmbronner Friedhof können die Verfügungs- bzw. Nutzungsbe­rechtigten

      weiterhin Stelleneinfassungen setzen.

 

(8) Die Friedhofsverwaltung kann unter Berücksichtigung der Gesamtgestaltung der Friedhöfe Ausnahmen von diesen Vorschriften zulassen, soweit dies der künstlerischen Ausformung des Grabmals dient.

 

§ 15 b
Besondere Bestimmungen und Gestaltungsvorschriften

(1)    Für nachfolgende Grabfelder gelten besondere Bestimmungen und Gestaltungsvorschriften:

  1. anonymes Urnengrabfeld
  2. Grabfeld „Bestattung unter Bäumen“
  3. Urnengemeinschaftsgrabfeld (Waldfriedhof)
  4. Sondergrabfeld Abteilung 66 (Waldfriedhof)

 

(2) Die Grabfelder werden von der Gemeinde unterhalten. Die Urnen werden der Reihe nach für die Dauer

      der Ruhezeit beigesetzt. Grabschmuck und sonstige Grabausstattungen sind in den Grabfeldern Nr. 1

      bis Nr. 3 nicht zulässig. Auf den anonymen Grabfeldern werden die Grabstätten nicht gekennzeichnet;

      ansonsten besteht Kennzeichnungspflicht bei

a)      Bestattung unter Bäumen und im Urnenkleingrab des Urnengemeinschaftsgrabfeldes (verortet):

      Grabstein Grundfläche 0,20 m x 0,20 m, Mindesthöhe 0,25 m, max. Höhe 0,70 m,

b)      Bestattung im Urnengemeinschaftsgrabfeld (nicht verortet):

Steinplatte auf einem Trägerstein mit Inschrift,

 

(3) Die Auswahl einer Grabstätte im Urnengemeinschaftsgrabfeld und im Grabfeld „Bestattung unter

       Bäumen“ setzt den Abschluss entsprechender Verträge mit der Genossenschaft NetzwerkStein und der

       Württembergischen Friedhofsgärtnergenossenschaft voraus.

 

(4) Das Sondergrabfeld Abteilung 66 ist für Gräber mit Grababdeckungen von mehr als 50 % der Grabfläche

       vorgehalten. Die allgemeinen Gestaltungsvorschriften bleiben unberührt.

 

§ 15 c
Besondere Gestaltungsvorschriften Urnenwand (Urnennischen) Friedhof Warmbronn

 

Die Urnennischen werden von der Stadt mit Verschlussplatten aus Naturstein versehen. Die Platten der

Urnennischen dürfen von den Nutzungsberechtigten nicht gegen andere Platten ausgetauscht werden.

Auch Veränderungen sind nicht gestattet. Schriften und Ornamente sind nach Größe, Form und Farbton auf

die Verschlussplatten abzustimmen. Zugelassen sind nur vertieft gehauene, getönte Buchstaben und

Ornamente. Farbanstriche sind nicht zulässig. An den Verschlussplatten oder der Urnenwand ist das

Anbringen/Befestigen von Vasen, Behältern oder Gefäßen für Blumenschmuck jeglicher Art oder für andere

Zwecke nicht gestattet. Dies gilt auch für Laternen, Kerzen, Bilder und Ähnliches. Schnittblumen, Pflanzen,

Schalen oder Vasen sind auf die dafür vorgesehenen Ablageflächen zu legen oder zu stellen.

 

§ 16

Zustimmungserfordernis

 

(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der

      Friedhofsverwaltung. Ohne Zustimmung sind bis zur Dauer von 2 Jahren nach der Bestattung oder

      Beisetzung provisorische Grabmale wie Holz und Steintafeln bis zur Größe von 0,30 x 0,50 m und

      Holzkreuze bis zu 0,80 m Höhe zulässig.

 

(2) Dem Antrag ist die Zeichnung über den Entwurf des Grabmals im Maßstab 1 : 10 (Vorderansicht und

      Draufsicht) beizufügen. Dabei sind das zu verwendende Material, seine Bearbeitung, der Inhalt und die

      Anord­nung der Schrift, Ornamente und Symbole anzugeben. Soweit erforderlich kann die Friedhofs-

      verwaltung Zeichnungen der Schrift, Ornamente und Symbole im Maßstab 1 : 1 unter Angabe des

      Materials, seiner Bearbeitung und der Form verlangen. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines

      Modells oder das Aufstellen einer Attrappe auf der Grabstätte verlangt werden.

 

(3) Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen Grabausstattungen bedürfen ebenfalls der

      vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Abs. 2 gilt entsprechend.

 

(4) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung nicht inner­halb von        

      2 Jahren nach Erteilung der Zustimmung errichtet worden sind.

§ 17

Standsicherheit

 

Grabmal und sonstige Grabausstattungen müssen auf Dauer standsicher sein. Stehende Grabmale müssen auf mindestens 2/3, gemessen an ihrer Ansichtsfläche, eine Mindeststärke von 0,18 m aufweisen. Steingrabmale müssen auf ihrer gesamten Standfläche 0,18 m stark sein. Abweichungen hiervon sind möglich, wenn die Standsicherheit trotzdem gewährleistet ist. Auf Verlangen der Friedhofsverwaltung hat der Antragsteller auf seine Kosten ein Gutachten vorzulegen. Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und zu befestigen, so dass sie sich beim Öffnen der benachbarten Gräber weder senken noch umstürzen können.

Die vom Landesinnungsverband des Bildhauer- und Steinmetzhandwerks Baden-Württemberg herausge-gebenen Richtlinien für die Erstellung von Fundamenten und Grabmalen in der geltenden Fassung sind einzuhalten.

 

§ 18

Unterhaltung

 

(1) Die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem

      Zustand zu halten und entsprechend zu überprüfen. Verantwortlich hierfür sind bei Rei­hengrabstätten die

      Verfügungsberechtigten, bei Wahlgrabstätten die Nutzungsberechtigten.

 

(2) Erscheint die Standsicherheit von  Grabmalen und sonstigen Grabausstattungen gefährdet, so sind die

      für die Unterhaltung Verantwortlichen (§ 18 (1) Satz 2) verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei

      Gefahr im Verzug kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten der Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen

      (z. B. Umlegung von Grabmalen, Absperrungen) treffen. Wird der ord­nungswidrige Zustand trotz     

      schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden

      angemessenen Frist beseitigt, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, dies auf Kosten der

      Verantwortlichen zu tun oder das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung zu entfernen. Die Stadt ist

      nicht verpflichtet, diese Sachen aufzubewahren. Sind die Verantwortlichen nicht bekannt oder nicht ohne

      Weiteres zu ermitteln, so genügt ein sechs­wöchiger Hinweis auf der Grabstätte. Die Verantwortlichen

      sind für den Schaden haftbar, der durch nicht verkehrssichere Grabmale oder sonstige Grabaus-   

      stattungen verursacht wird.

 

§ 19

Entfernung

 

(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen können vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur

      nach vorheriger Anzeige bei der Friedhofsverwaltung von der Grabstätte entfernt werden.

 

(2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmale und die sonstigen Grab­aus-

      stattungen von den Verantwortlichen gem. § 18 (1) zu entfernen. Geschieht dies nicht innerhalb von         

      3 Monaten nach Ablauf der Ru­hezeit oder des Nutzungsrechts, so kann sie die Friedhofsverwaltung

      gegen Ersatz der Kos­ten entfernen. Der Stadt obliegt keine Aufbewahrungspflicht.

 

(3) Urnen der Urnenwand werden nach Ablauf des Nutzungsrechts bzw. der Ruhezeit von der Stadt    

      Leonberg in eine Gemeinschaftsgrabstelle des Friedhofs umgesetzt.

 

VI. Herrichten und Pflege der Grabstätten

 

§ 20

Allgemeines

 

(1) Alle Grabstätten müssen der Würde des Ortes entsprechend hergerichtet und dauernd ge­pflegt werden.

      Verwelkte Blumen und Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen

      Plätzen zu entsorgen. Die Grabstätten müssen gärtnerisch angelegt sein (Bepflanzung).

      Grababdeckungen aus Stein, Platten, Kies und sonstigem toten Material sind nicht zulässig.

 

(2) Die Höhe und die Form der Gräber und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtcharakter der Friedhöfe,

      dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die

      Bepflanzungen dürfen nicht höher als 1,20 m und nicht breiter als die Grabbreite wachsen. Sie dürfen die

      anderen Grab­stätten und die öffentlichen Anlagen nicht beeinträchtigen und keine Unfallgefahr

      darstellen. Bei Plattenbelägen zwischen den Gräbern dürfen die Grabbeete nicht höher als die Platten

      sein.

 

(3) Für das Herrichten und die Pflege der Grabstätten haben die nach § 18 (1) Verantwortlichen zu sorgen.

      Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf der Ruhezeit bzw. des Nutzungsrechts.

 

(4) Die Grabstätten müssen innerhalb von 6 Monaten nach Belegung gärtnerisch angelegt sein.

 

(5) Die Grabstätten sind nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts abzuräumen. § 19 Abs. 2 Satz 2

      und 3 gilt entsprechend.

 

(6) Das Herrichten, die Unterhaltung oder jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der

      Grabstätten obliegt ausschließlich der Stadt.

 

§ 21

Vernachlässigung der Grabpflege

 

(1) Wird eine Grabstätte nicht gärtnerisch angelegt oder gepflegt, so haben die Verantwortlichen (§ 18 (1))

      auf schriftliche Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer jeweils fest­gesetzten

      angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Sind die Verantwortlichen nicht be­kannt oder nicht ohne

      Weiteres zu ermitteln, so genügt ein dreimonatiger Hinweis auf der Grabstätte. Wird die Aufforderung

      nicht befolgt, so können Reihengrabstätten und Urnenrei­hengrabstätten von der Friedhofsverwaltung auf

      Kosten der Verantwortlichen abgeräumt, eingeebnet und eingesät werden. Bei Wahlgrabstätten und 

      Ur­nenwahlgrabstätten kann die Friedhofsverwaltung in diesem Fall die Grabstätte auf Kosten der

      Nutzungsberechtigten in Ordnung bringen lassen oder das Nut­zungsrecht ohne Entschädigung

      entziehen. In dem Entziehungsbescheid ist die/der Nutzungsbe­rechtigte aufzufordern, das Grabmal und

      die sonstigen Grabausstattungen innerhalb von 3 Monaten nach der Unanfechtbarkeit des

      Entziehungsbescheides zu entfernen.

 

(2) Bei sonstiger Grabgestaltung, die der Friedhofsordnung nicht entspricht, gilt Abs. 1 Satz 1 ent­sprechend.

      Wird die Aufforderung nicht befolgt oder sind die Verantwortlichen nicht bekannt oder nicht ohne   

      Weiteres zu ermitteln, so kann die Friedhofsverwaltung den ordnungsgemäßen Zustand herstellen. Sie

      ist zur Aufbewahrung entfernter Grabausstattungen nicht verpflichtet. 

 

VII. Aufbahrungsräume

 

§ 22

Benutzung der Aufbahrungsräume

 

(1) Räume, in denen die Verstorbenen bis zur Bestattung aufbewahrt werden, dürfen nur mit Zustim­mung

     der Friedhofsverwaltung betreten werden.

 

(2) Sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen die

      Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen. Angehörige im Sinne des § 22 sind die in 

      § 20 (5) VwVfG genannten Personen.

 

VIII. Schlussvorschriften

 

§ 23

Alte Rechte

 

Bei Grabstätten, über die die Friedhofsverwaltung bereits vor In-Kraft-Treten dieser Friedhofsord­nung verfügt hat, richtet sich die Dauer des Nutzungsrechts nach den bisherigen Vorschriften. Bei diesen Grabstätten sind auch weiterhin bestehende, von den geltenden Vorschriften abweichende Grabmale und sonstige

Grabausstattungen zulässig, wenn sie entsprechend den früheren Be­stimmungen errichtet wurden. Bei wesentlichen Veränderungen oder bei Neuerrichtung sind je­doch die geltenden Vorschriften einzuhalten.

 

Bei bestehenden Wahlgräbern, deren Nutzungsrecht hinsichtlich der Belegungsmöglichkeiten nicht           beschränkt war, wird das Nutzungsrecht ab dem Inkrafttreten dieser Vorschrift auf zwei Belegungen bei    einfachbreiten bzw. auf vier Belegungen bei doppelbreiten Grabstätten und fünf Belegungen bei Urnenwahlgräbern festgelegt.

§ 24

Obhuts- und Überwachungspflicht

 

Der Stadt obliegen keine über die Verkehrssicherungspflicht hinausgehenden Obhuts- und Überwachungs-pflichten.

 

§ 25

Ordnungswidrigkeiten

 

Ordnungswidrig im Sinne von § 49 Abs. 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes handeln die Personen, welche vorsätzlich oder fahrlässig

 

1. die Friedhöfe entgegen der Vorschrift des § 4 betreten,

2. sich auf den Friedhöfen nicht der Würde des Ortes entsprechend verhalten oder die Weisungen des

    Friedhofspersonals nicht befolgen (§ 5 Abs. 1, 3 und 4),

3. eine gewerbliche Tätigkeit auf den Friedhöfen ohne Zulassung ausüben (§ 6 Abs. 1) oder gegen die

    Vorschriften des § 6 Abs. 4 und 5 verstoßen,

4. als Verfügungs- und Nutzungsberechtigte oder als Gewerbetreibende Grabmale und sonstige

    Grabausstattungen ohne Zustimmung errichten, verändern oder entfernen (§ 16 Abs. 1 und 3,

    § 19 Abs. 1),

5. Grabmale und sonstige Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand halten (§ 18 Abs. 1).

 

§ 26

Gebühren

 

Für die Benutzung von Bestattungseinrichtungen und für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Bestattungs-wesens werden Gebühren nach der jeweils geltenden Bestattungsgebührenordnung erhoben.

 

§ 27

In-Kraft-Treten

 

Die Friedhofsordnung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

 

Hinweis:

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO erlassener Verfahrensvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Stadt Leonberg geltend gemacht worden ist. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

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Anlagen zur Vorlage