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27.06.2017 - 17 Satzung zur Änderung der Friedhofsordnung
Grunddaten
- TOP:
- 17
- Sitzung:
-
Sitzung des Gemeinderates
- Gremium:
- Gemeinderat
- Datum:
- Di., 27.06.2017
- Status:
- gemischt (Sitzung abgeschlossen)
- Uhrzeit:
- 19:00
- Anlass:
- Sitzung
- Beratung:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Beschlussvorschlag mit finanziellen Auswirkungen
- Federführend:
- Bauverwaltung
- Beschluss:
- ungeändert beschlossen
Beschluss
Aufgrund von § 15 Abs. 1 des Bestattungsgesetzes vom 21.07.1970 (GBl. S. 395, ber. S. 458), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 01.04.2014 (GBl. S. 93) in Verbindung mit § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in der Fassung vom 24.07.2000 (GBl. S. 581,ber. S. 698), geändert durch Gesetz vom 17.12.2015 (GBl. 2016, S. 1) zuletzt geändert durch Artikel 7 der Verordnung vom 23. Februar 2017 (GBl. S. 99, 100), wird die in der Anlage 1 dargestellte Satzung zur Änderung der Friedhofsordnung beschlossen.
a) Friedhofsordnung der Stadt Leonberg
b) vom 2. November 1983 mit Änderungen zuletzt vom 27.06.2017
Aufgrund von § 15 Abs. 1 des Bestattungsgesetzes vom 21.07.1970 (GBl. S. 395, ber. S. 458), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 01.04.2014 (GBl. S. 93) in Verbindung mit § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in der Fassung vom 24.07.2000 (GBl. S. 581,ber. S. 698), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17.12.2015 (GBl. 2016, S. 1), zuletzt geändert durch Artikel 7 der Verordnung vom 23. Februar 2017 (GBl. S, 99, 100), hat der Gemeinderat am 27.06.2017 folgende Satzungsänderung beschlossen:
Inhaltsübersicht
I. Allgemeine Vorschriften
§ 1Geltungsbereich
§ 2Friedhofszweck
§ 3Außerdienststellung und Entwidmung
II. Ordnungsvorschriften
§ 4Öffnungszeiten
§ 5Verhalten auf dem Friedhof
§ 6Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof
III. Bestattungsvorschriften
§ 7Allgemeines
§ 8Särge/Aschegefäße
§ 9Ausheben der Gräber
§ 10Ruhezeit
§ 11Umbettungen
IV. Grabstätten
§ 12Allgemeines
§ 13Reihengräber
§ 14Wahlgräber
V. Grabmale und sonstige Grabausstattung
§ 15 aAllgemeine Gestaltungsvorschriften
§ 15 bBesondere Bestimmungen und Gestaltungsvorschriften
§ 15 cBesondere Gestaltungsvorschriften Urnenwand (Urnennischen) Friedhof
Warmbronn
§ 16Zustimmungserfordernis
§ 17Standsicherheit
§ 18Unterhaltung
§ 19Entfernung
VI. Herrichten und Pflege der Grabstätten
§ 20Allgemeines
§ 21Vernachlässigung der Grabpflege
VII. Aufbahrungsräume
§ 22Benutzung der Aufbahrungsräume
VIII. Schlussvorschriften
§ 23Alte Rechte
§ 24Obhuts- und Überwachungspflicht
§ 25Ordnungswidrigkeiten
§ 26Gebühren
§ 27In-Kraft-Treten
I. Allgemeine Vorschriften
§ 1
Geltungsbereich
Die Friedhofsordnung gilt für die Friedhöfe in den Stadtteilen Leonberg, Eltingen, Gebersheim, Höfingen und Warmbronn, soweit für einzelne Friedhöfe im Folgenden nichts anderes bestimmt ist.
§ 2
Friedhofszweck
(1) Die Friedhöfe sind eine öffentliche Einrichtung der Stadt. Sie dient der Bestattung verstorbener Einwohner/innen und der in der Stadt verstorbenen oder tot aufgefundenen Personen ohne Wohnsitz oder mit unbekanntem Wohnsitz sowie der Tot- und Fehlgeburten, falls ein Elternteil mit Wohnsitz in Leonberg gemeldet ist. In besonderen Fällen kann die Friedhofsverwaltung die Bestattung anderer Verstorbener zulassen.
(2) Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften über die Bestattung auch für die Beisetzung von Aschen.
§ 3
Außerdienststellung und Entwidmung
(1) Jeder Friedhof oder Friedhofsteil kann aus wichtigen Gründen im öffentlichen Interesse ganz oder teilweise außer Dienst gestellt oder entwidmet werden. Entsprechendes gilt für einzelne Grabstätten.
(2) Durch die Außerdienststellung wird die Möglichkeit weiterer Beisetzungen ausgeschlossen; durch die Entwidmung geht außerdem die Eigenschaft als Ruhestätte verloren.
(3) Durch Außerdienststellung oder Entwidmung erforderliche Umbettungen werden durch die Stadt auf ihre Kosten durchgeführt. Den Nutzungsberechtigten von Wahlgrabstätten bzw. Urnenwahlgrabstätten sind bei Eintritt eines weiteren Bestattungsfalles für die restliche Nutzungszeit andere Wahlgrabstätten (Urnenwahlgrabstätten) zur Verfügung zu stellen.
(4) Wegen der teilweisen Außerdienststellung der Friedhöfe im Stadtteil Leonberg und Eltingen werden dort
nur noch Grabstätten für Aschenbeisetzungen zur Verfügung gestellt. Erdbestattungen in Wahlgräbern
finden nur noch im Rahmen des vorhandenen Belegungs- und Nutzungsrechts statt. Für den Friedhof
Höfingen gelten die Sätze 1 und 2 ab der Inbetriebnahme der neuen Friedhofsanlage entsprechend.
II. Ordnungsvorschriften
§ 4
Öffnungszeiten
(1) Die Friedhöfe dürfen nur während der bekannt gegebenen Öffnungszeiten betreten werden. Ausnahmen können zugelassen werden.
(2) Die Friedhofsverwaltung kann das Betreten der Friedhöfe oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass untersagen.
§ 5
Verhalten auf dem Friedhof
(1) Alle haben sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.
(2) Kinder unter 12 Jahren dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung und unter der Verantwortung Erwachsener
betreten.
(3) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet:
a) die Wege zu befahren, ausgenommen mit Kinderwagen, Rollstühlen, kleinen Handwagen und
Fahrzeugen, für die eine Genehmigung durch die Friedhofsverwaltung erteilt wurde,
b) während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten auszuführen,
c) die Friedhöfe und ihre Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie
Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise zu befahren und zu betreten,
d) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde,
e) Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,
f) Waren und gewerbliche Dienste anzubieten,
g) Druckschriften zu verteilen.
Ausnahmen können zugelassen werden, soweit sie mit der Würde der Friedhöfe vereinbar sind.
(4) Totengedenkfeiern auf den Friedhöfen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Sie sind
spätestens 4 Tage vorher anzumelden.
§ 6
Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof
(1) Gewerbetreibende der Bildhauer-, Steinmetz- und Gärtnerbetriebe und sonstige Gewerbetreibende
bedürfen für die Tätigkeit auf den Friedhöfen der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung.
Sie kann den Umfang der Tätigkeiten festlegen.
(2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die fachkundig, leistungsfähig und zuverlässig sind.
Die Stadt kann für die Prüfung der Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit geeignete
Nachweise verlangen, insbesondere dass die Voraussetzungen für die Ausübung der Tätigkeit nach dem
Handwerksrecht erfüllt werden. Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung einer Erlaubnis; diese ist den
aufsichtsberechtigten Personen der Stadt auf Verlangen vorzuzeigen. Die Erlaubnis kann für eine
einmalige oder für eine dauerhafte Tätigkeit erteilt werden. Bei einer dauerhaften Tätigkeit wird die
Zulassung auf 3 Jahre befristet.
(3) Die Gewerbetreibenden und ihre Beauftragten haben die Friedhofsordnung und die dazu ergangenen
Regelungen zu beachten. Sie haften für alle Schäden, die sie oder ihre Beschäftigten im
Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen verursachen. Die Gewerbetreibenden haben die
Stadt von etwaigen Schadensersatzansprüchen, die gegen die Stadt aus Anlass der gewerblichen
Tätigkeit auf den Friedhöfen von Dritten geltend gemacht werden, freizustellen.
(4) Die Gewerbetreibenden dürfen die Friedhofswege (Hauptwege nicht unter 2,5 m Breite) nur zur
Ausübung ihrer Tätigkeit und nur mit geeigneten Fahrzeugen (Nutzlast höchstens 3,00 t) befahren.
Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nicht gelagert werden.
(5) Gewerbetreibenden, die gegen die Vorschriften der Absätze 3 und 4 verstoßen, oder bei denen die
Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Stadt die
Zulassung auf Zeit oder auf Dauer zurücknehmen oder widerrufen.
(6) Das Verfahren nach Abs. 1 und 2 kann über einen Einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des
Gesetzes über Einheitliche Ansprechpartner für das Land Baden-Württemberg abgewickelt werden;
§ 42a und §§ 71a bis 71e des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes in der jeweils geltenden Fassung
finden Anwendung.
III. Bestattungsvorschriften
§ 7
Allgemeines
(1) Erd- und Feuerbestattungen sind unverzüglich nach Beurkundung des Sterbefalles bei der
Friedhofsverwaltung anzumelden. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen.
Wird eine Beisetzung in einer früher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, ist auf Verlangen der
Friedhofsverwaltung das Nutzungsrecht nachzuweisen.
(2) Verstorbene Leonberger Einwohner/innen werden auf dem Friedhof des Stadtteils, in dem sie zuletzt gewohnt haben oder auf dem Waldfriedhof bestattet. Soweit es die Kapazität der einzelnen Friedhöfe zulässt, können bestattungspflichtige Angehörige (§ 21 Abs. 1 Nr. 1 des Bestattungsgesetzes) die Verstorbenen auch in einem anderen Stadtteil bestatten lassen. Die Urnenwand auf dem Warmbronner Friedhof steht ausschließlich für verstorbene Warmbronner Einwohner/innen zur Verfügung; § 2 Abs. 1 bleibt unberührt.
(3) Ort und Zeit der Bestattung werden von der Friedhofsverwaltung festgesetzt. Wünsche der
Hinterbliebenen und der Geistlichen werden nach Möglichkeit berücksichtigt.
(4) Bestattungen werden an Werktagen während der regelmäßigen Arbeitszeit des Friedhofspersonals
durchgeführt. In Ausnahmefällen werden Bestattungen auch an Freitagnachmittagen durchgeführt. Keine Bestattungen finden an Samstagen, Sonn- und Feiertagen statt.
§ 8
Särge/Aschegefäße
(1) Die Särge müssen fest gefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit
ausgeschlossen ist. Soweit nichts anderes ausdrücklich vorgeschrieben ist (Überführung aus dem Ausland, Seuchengefahr usw.), dürfen sie nicht aus schwer vergänglichen Stoffen wie Metall, Kunststoff, Hartholz oder sonstigem schwer verweslichen Holz sein. Ausnahmsweise können sie in Wahlgräbern zugelassen werden, sofern eine 30-jährige Ruhezeit eingehalten werden kann. Sämtliche Aschegefäße (Aschekapseln, Urnen und Überurnen), die in der Erde beigesetzt werden, müssen aus leicht
abbaubarem, umweltfreundlichem Material bestehen.
(2) Die Särge für Kindergräber (§ 13 Abs. 1 Buchst. a) dürfen höchstens 1,40 m lang, 0,60 m hoch und im Mittelmaß 0,60 m breit sein. Die übrigen Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in besonderen Fällen größere Särge erforderlich, so ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung einzuholen.
Erdbestattungen auf dem Neuen Friedhof Höfingen (Alter Teil) haben in Sarghüllen zu erfolgen.
§ 9
Ausheben der Gräber
(1) Das Ausheben und Wiederzufüllen der Gräber wird von der Friedhofsverwaltung veranlasst.
(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des
Sarges mindestens 1,00 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.
§ 10
Ruhezeit
Die Ruhezeit beträgt bei Verstorbenen 20, bei Aschen 15 Jahre. Sie beträgt bei Kindern, die vor Vollendung des 2. Lebensjahres verstorben sind, mindestens 6 und bei Kindern, die vor Vollendung des 10. Lebens-jahres verstorben sind, mindestens 10 Jahre.
§ 11
Umbettungen
(1) Umbettungen von Verstorbenen und Aschen bedürfen, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.
Umbettungen von Verstorbenen innerhalb der Friedhöfe im Geltungsbereich dieser Friedhofsordnung sind nicht zulässig, § 3 Abs. 3 bleibt unberührt. Ausnahmsweise können Umbettungen vom Eltinger und Leonberger Friedhof auf Friedhöfe der übrigen Stadtteile und den Waldfriedhof zugelassen werden. Urnen können in Wahlgräber und Reihengräber (Urnengräber) umgebettet werden, sofern die Einhaltung der Ruhezeit (§ 10) gewährleistet und die Urnenkapsel noch vorhanden ist (i.d.R. bis vier Jahre nach der Beisetzung). Urnen können auf Antrag innerhalb der Friedhöfe umgebettet werden, sofern ein wichtiger Grund vorliegt.
Umbettungen auf einen Friedhof außerhalb des Geltungsbereiches dieser Friedhofsordnung können
zugelassen werden.
(2) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt sind bei Umbettungen aus einem Reihengrab oder Urnenreihengrab die Verfügungsberechtigten, bei Umbettungen aus einem Wahlgrab/Urnenwahl-grab die Nutzungsberechtigten.
(3) Umbettungen von Verstorbenen sind durch ein von den Antragstellern beauftragtes Bestattungsunternehmen auf deren Kosten durchzuführen. Sie erfolgen unter Aufsicht der Friedhofsverwaltung. § 3 Abs.3 bleibt unberührt. Umbettungen von Aschen werden von der Friedhofsverwaltung veranlasst.
(4) In den Fällen des § 21 Abs. 1 Satz 3 und bei Entziehung von Nutzungsrechten nach § 21 Abs. 1 Satz 4 können Verstorbene und Aschen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in ein Reihengrab oder in ein Urnenreihengrab umgebettet werden. Im Übrigen ist die Stadt bei Vorliegen eines zwingenden öffentlichen Interesses berechtigt, Umbettungen vorzunehmen.
(5) Für Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch die Umbettung entstehen, haftet der/die Antragsteller/in.
(6) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
(7) Für Tieferlegungen gelten die Bestimmungen der Absätze 1 und 6 sinngemäß.
IV. Grabstätten
§ 12
Allgemeines
(1) Auf den Friedhöfen werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt:
a) Reihengräber
b) Urnenreihengräber (incl. Einzelgräber, Gräber im Urnengemeinschaftsgrab teilanonym oder
Urnenkleingrab und Bestattung unter Bäumen)
c) Wahlgräber
d) Urnenwahlgräber
e) Kindergräber
f ) anonyme Urnengrabstätten
g) Urnenwand auf dem Warmbronner Friedhof (Urnenreihengräber und Urnenwahlgräber)
(2) Kinder bis zu 2 Jahren und Tot- und Fehlgeburten können in vorhandenen Grabstätten beigesetzt werden, sofern die Einhaltung der 6-jährigen Ruhezeit gewährleistet ist.
(3) Für Urnenbestattungen werden nur Urnengrabstätten zur Verfügung gestellt. Außerdem können Aschen in bereits vorhandenen Gräber beigesetzt werden, sofern die Ruhezeit gemäß § 10 eingehalten werden kann.
(4) Ein Anspruch auf Überlassung einer Grabstätte in bestimmter Lage sowie auf die Unveränderlichkeit der
Umgebung besteht nicht.
(5) Grüfte und Grabgebäude sind nicht zugelassen.
(6) Auf den Friedhöfen in den Stadtteilen Leonberg und Eltingen sowie im Stadtteil Höfingen ab der Inbetriebnahme der neuen Friedhofsanlage werden außer Urnenreihen- und Urnenwahlgräbern keine in Abs. 1 verzeichneten Grabstätten mehr zur Verfügung gestellt. Erdbestattungen finden dort ausschließlich noch in vorhandenen Wahlgräbern im Rahmen der vorhandenen Belegungs- und Nutzungsrechte statt. Außerdem können in Wahlgräbern und Reihengräbern zusätzlich Aschen beigesetzt werden, sofern die Ruhezeit gemäß § 10 eingehalten werden kann.
In diesen Friedhöfen können Wahlgräber sowie ausnahmsweise auch Erdreihengräber nach Ablauf der Nutzungszeit bzw. Ruhezeit zur Fortführung der Grabpflege stets widerruflich verlängert werden, sofern die Flächen nicht für Neubelegungen benötigt werden.
§ 13
Reihengräber
(1) Auf den Friedhöfen werden Reihengrabfelder für Verstorbene ausgewiesen:
a) bis zum vollendeten 10. Lebensjahr,
b) vom vollendeten 10. Lebensjahr ab.
(2) In jedem Reihengrab wird nur ein/e Verstorbene/r beigesetzt, § 12 (2) bleibt unberührt.
(3) Ein Reihengrab kann nach Ablauf der Ruhezeit nicht in ein Wahlgrab umgewandelt werden; Ausnahmen
siehe Abs. (5).
(4) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeiten wird 3 Monate
vorher öffentlich und durch Hinweis auf dem betreffenden Grabfeld bekanntgemacht.
(5) Für Urnenreihengräber gelten (1) bis (4) sinngemäß. Für den Fall, dass sich ein Urnenreihengrab in einer
gemischten Abteilung (Urnenreihen- und Urnenwahlgräber) befindet, kann es auf Antrag der
Verfügungsberechtigten ab Antragsdatum (während der Ruhezeit) oder ab dem Tag nach Ablauf der
Ruhezeit in ein Urnenwahlgrab umgewandelt werden.
(6) Verfügungsberechtigte/r an einem Reihengrab ist
1. wer für die Bestattung sorgen muss (§ 31 Abs. 1 Bestattungsgesetz),
2. wer sich dazu verpflichtet hat,
3. der/die Inhaber/in der tatsächlichen Gewalt.
§ 14
Wahlgräber
(1) Nutzungsrechte an Wahlgräbern werden auf Antrag auf die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit)
eingeräumt. Sie können nur anlässlich eines Todesfalles erworben werden. Der erneute Erwerb in
5-Jahres-Schritten ist vor Ablauf des Nutzungsrechts auf Antrag möglich, jedoch maximal für die
Mindestruhezeit (§10).
Das Nutzungsrecht entsteht mit Zahlung der Grabnutzungsgebühr. Auf Wahlgräber, bei denen die
Grabnutzungsgebühr nicht bezahlt ist, sind die Vorschriften über Reihengräber entsprechend
anzuwenden.
(2) Die Einräumung und der erneute Erwerb von Nutzungsrechten können nur aus wichtigem Grund versagt
werden.
(3) Als Wahlgräber werden für Erdbestattungen einfachbreite, doppeltiefe (für 2 Belegungen) und
doppelbreite, doppeltiefe Gräber (für 4 Belegungen) zur Verfügung gestellt. Die erste Belegung je
Grabstelle erfolgt doppeltief. In muslimischen Grabfeldern werden Wahlgräber (Einzelwahlgrab) für eine
Erdbestattung einfachtief zur Verfügung gestellt.
Als Urnenwahlgräber werden für Urnenbeisetzungen Gräber für 5 Belegungen zur Verfügung gestellt, für
Urnenbeisetzungen in der Urnenwand Warmbronn für 4 Belegungen. Die Nutzungsberechtigten haben
das Recht, die übrigen Grabstellen zu belegen. In bereits belegten Erdbestattungswahlgräbern können
zusätzlich Urnen und verstorbene Kinder bis zu zwei Jahren sowie Tot- und Fehlgeburten beigesetzt
werden.
Mehrkosten, die der Stadt beim Ausheben des Grabes für eine weitere Bestattung durch die Entfernung
von Bepflanzungen entstehen, die über das in § 20 (2) festgesetzte Maß hinausgehen, gehen zu Lasten
der Nutzungsberechtigten, falls sie nicht rechtzeitig für die Beseitigung dieser Gegenstände sorgen.
(4) Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfinden, wenn die festgesetzte Ruhezeit (§ 10) die
noch zur Verfügung stehende Nutzungszeit nicht übersteigt oder das Nutzungsrecht mindestens für die
Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit verlängert wird.
(5) Die Erwerber sollen für den Fall ihres Ablebens ihre Nachfolge im Nutzungsrecht bestimmen. Diese ist
aus dem nachstehend genannten Personenkreis zu benennen. Wird keine oder eine andere Regelung
getroffen, so geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen bzw. Erben der
verstorbenen Erwerber über:
a) auf die Ehegattin/den Ehegatten, die eingetragene Lebenspartnerin/den eingetragenen
Lebenspartner
b) auf die Kinder,
c) auf die Stiefkinder,
d) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,
e) auf die Eltern,
f ) auf die vollbürtigen Geschwister,
g) auf die Stiefgeschwister,
h) auf die nicht unter a) bis g) fallenden Erben.
Innerhalb der Gruppen b) bis h) wird jeweils die/der Älteste nutzungsberechtigt. Das Gleiche gilt beim
Tod von Nutzungsberechtigten, auf welche das Nutzungsrecht früher übergegangen war.
(6) Sind Nutzungsberechtigte an der Wahrung ihres Nutzungsrechts verhindert oder üben sie das
Nutzungsrecht nicht aus, so tritt die-/derjenige an ihre Stelle, welche/r als Nächste/r in der Reihenfolge
wäre.
(7) Jede Person, auf welche ein Nutzungsrecht übergeht, kann durch Erklärung gegenüber der
Friedhofsverwaltung auf das Nutzungsrecht verzichten, dieses geht dann auf die nächsten Angehörigen
bzw. Erben in obiger Reihenfolge über.
(8) Nutzungsberechtigte können das Nutzungsrecht durch eine Mitteilung an die Friedhofsverwaltung auf
eine der in Abs. 5 Satz 3 genannten Personen übertragen.
(9) Nutzungsberechtigte haben im Rahmen der Friedhofsordnung und der dazu ergangenen Regelungen
das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden und über Bestattungen sowie über die Art der
Gestaltung und Pflege der Grabstätte zu entscheiden. Verstorbene, die nicht zu dem Personenkreis des
Abs. 5 Satz 3 gehören, dürfen in der Grabstätte nicht bestattet werden. Die Friedhofsverwaltung kann bei
Vorliegen eines wichtigen Grundes Ausnahmen zulassen.
(10) Auf das Nutzungsrecht kann jederzeit nach Ablauf der letzten Ruhezeit verzichtet werden.
(11) Die Beendigung des Nutzungsrechts wird den Nutzungsberechtigten rechtzeitig vorher schriftlich oder
durch Hinweis an der Grabstätte bzw. durch Veröffentlichung bekannt gegeben.
(12) Diese Vorschriften gelten sinngemäß für Urnenwahlgräber.
V. Grabmale und sonstige Grabausstattung
§ 15 a
Allgemeine Gestaltungsvorschriften
(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen der Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen
und seiner Gesamtanlage entsprechen. Zulässig sind Grabmale aus Naturstein sowie künstlerisch gestaltete Grabmale aus Metallen und Holz. Diese müssen einwandfrei beschaffen, materialgerecht verarbeitet, wetterbeständig und bruchsicher sein.
(2) Auf den Grabstätten sind nicht zulässig:
a) aufgesetzter figürlicher oder ornamentaler Schmuck aus Zement oder sonstigen nicht der Würde des
Ortes angemessenen Werkstoffen,
b) Grabmale mit Farbanstrich auf Stein.
(3) Bei der Gestaltung und Bearbeitung sind folgende Vorschriften einzuhalten:
a) Steingrabmale müssen aus einem Stück hergestellt sein. Ausnahmen können zugelassen werden,
soweit es die künstlerische Gestaltung erfordert. Sie sollen auf allen Seiten bearbeitet sein, Politur
sollte nur als Gestaltungsmittel begrenzt Verwendung finden.
b) Die Grabmale dürfen keinen sichtbaren Sockel haben. Ausgenommen hiervon sind reine
Holzgrabmale; die sichtbare Höhe des Sockels darf max. 0,10 m betragen. Grabmale in Form eines
Buches dürfen einen Unterbau mit einer max. Höhe von 0,20 m aufweisen. Der Unterbau muss
mindestens 0,10 m hinter den Seitenkanten des Buches zurückbleiben.
c) Unzulässig sind auffallende grelle Farben, Gold und Silber sollten vermieden werden.
d) Firmenbezeichnungen dürfen nur unauffällig und nicht an der Vorderseite des Grabmals angebracht
werden.
e) Bei liegenden Grabmalen ist eine Mindeststärke von 0,08 m einzuhalten. Sie dürfen nur flach oder
flachgeneigt auf der Grabstätte angebracht werden. Untersockel sind nicht zulässig. Grabmale mit
dem Charakter einer Grabeinfassung müssen bodeneben verlegt werden.
f) Bei der Kombination aus stehendem und liegendem Grabmal ist die Grundfläche des stehenden in die
des liegenden Steines einzuberechnen. Die Höchstmaße für die einzelnen Steine sind einzuhalten.
(4) Auf Grabstätten für Erdbestattungen sind Steingrabmale bis zu folgenden Größen zulässig:
a) Auf einfachbreiten Grabstätten:
aa) bei stehenden Grabmalen
eine Ansichtsfläche von höchstens 0,70 qm,
eine Höhe von max. 1,30 m,
eine Breite von mind. 0,18 m und höchstens 0,80 m;
bb) bei liegenden Grabmalen
eine Ansichtsfläche von höchstens 1,00 qm;
cc) bei Kombination aus stehendem und liegendem Grabmal
ein addiertes Raummaß von 0,15 cbm,
eine addierte Ansichtsfläche von 1,00 qm.
b) Auf doppelbreiten Grabstätten:
aa) bei stehenden Grabmalen
eine Ansichtsfläche von höchstens 1,40 qm,
eine Höhe von max. 1,50 m,
eine Breite von mind. 0,18 m und höchstens 1,60 m;
bb) bei liegenden Grabmalen
eine Ansichtsfläche von höchstens 2,00 qm;
cc) bei Kombination aus stehendem und liegendem Grabmal
ein addiertes Raummaß von 0,25 cbm,
eine addierte Ansichtsfläche von 2,00 qm.
(5) Auf Urnengrabstätten und Kindergrabstätten sind Steingrabmale bis zu folgenden Größen zulässig:
a) bei stehenden Grabmalen
eine Ansichtsfläche von höchstens 0,50 qm,
eine Höhe von max. 0,85 m,
eine Breite von mindestens 0,18 m und höchstens 0,80 m;
b) bei liegenden Grabmalen
eine Ansichtsfläche von höchstens 0,50 qm;
c) bei Kombination aus stehendem und liegendem Grabmal
ein addiertes Raummaß von 0,08 cbm,
eine addierte Ansichtsfläche von 0,50 qm.
(6) Bei Holzkreuzen soll eine Mindeststärke von 6 cm und eine Holzbreite von 12 cm eingehalten werden.
(7) Als Grabeinfassungen werden in den neuen Friedhöfen und in den neuen Friedhofsteilen der alten
Friedhöfe liegende Platten durch die Friedhofsverwaltung verlegt. In den übrigen Friedhofsteilen und in
Abteilung 12 auf dem Warmbronner Friedhof können die Verfügungs- bzw. Nutzungsberechtigten
weiterhin Stelleneinfassungen setzen.
(8) Die Friedhofsverwaltung kann unter Berücksichtigung der Gesamtgestaltung der Friedhöfe Ausnahmen von diesen Vorschriften zulassen, soweit dies der künstlerischen Ausformung des Grabmals dient.
§ 15 b
Besondere Bestimmungen und Gestaltungsvorschriften
(1) Für nachfolgende Grabfelder gelten besondere Bestimmungen und Gestaltungsvorschriften:
- anonymes Urnengrabfeld
- Grabfeld „Bestattung unter Bäumen“
- Urnengemeinschaftsgrabfeld (Waldfriedhof)
- Sondergrabfeld Abteilung 66 (Waldfriedhof)
(2) Die Grabfelder werden von der Gemeinde unterhalten. Die Urnen werden der Reihe nach für die Dauer
der Ruhezeit beigesetzt. Grabschmuck und sonstige Grabausstattungen sind in den Grabfeldern Nr. 1
bis Nr. 3 nicht zulässig. Auf den anonymen Grabfeldern werden die Grabstätten nicht gekennzeichnet;
ansonsten besteht Kennzeichnungspflicht bei
a) Bestattung unter Bäumen und im Urnenkleingrab des Urnengemeinschaftsgrabfeldes (verortet):
Grabstein Grundfläche 0,20 m x 0,20 m, Mindesthöhe 0,25 m, max. Höhe 0,70 m,
b) Bestattung im Urnengemeinschaftsgrabfeld (nicht verortet):
Steinplatte auf einem Trägerstein mit Inschrift,
(3) Die Auswahl einer Grabstätte im Urnengemeinschaftsgrabfeld und im Grabfeld „Bestattung unter
Bäumen“ setzt den Abschluss entsprechender Verträge mit der Genossenschaft NetzwerkStein und der
Württembergischen Friedhofsgärtnergenossenschaft voraus.
(4) Das Sondergrabfeld Abteilung 66 ist für Gräber mit Grababdeckungen von mehr als 50 % der Grabfläche
vorgehalten. Die allgemeinen Gestaltungsvorschriften bleiben unberührt.
§ 15 c
Besondere Gestaltungsvorschriften Urnenwand (Urnennischen) Friedhof Warmbronn
Die Urnennischen werden von der Stadt mit Verschlussplatten aus Naturstein versehen. Die Platten der
Urnennischen dürfen von den Nutzungsberechtigten nicht gegen andere Platten ausgetauscht werden.
Auch Veränderungen sind nicht gestattet. Schriften und Ornamente sind nach Größe, Form und Farbton auf
die Verschlussplatten abzustimmen. Zugelassen sind nur vertieft gehauene, getönte Buchstaben und
Ornamente. Farbanstriche sind nicht zulässig. An den Verschlussplatten oder der Urnenwand ist das
Anbringen/Befestigen von Vasen, Behältern oder Gefäßen für Blumenschmuck jeglicher Art oder für andere
Zwecke nicht gestattet. Dies gilt auch für Laternen, Kerzen, Bilder und Ähnliches. Schnittblumen, Pflanzen,
Schalen oder Vasen sind auf die dafür vorgesehenen Ablageflächen zu legen oder zu stellen.
§ 16
Zustimmungserfordernis
(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der
Friedhofsverwaltung. Ohne Zustimmung sind bis zur Dauer von 2 Jahren nach der Bestattung oder
Beisetzung provisorische Grabmale wie Holz und Steintafeln bis zur Größe von 0,30 x 0,50 m und
Holzkreuze bis zu 0,80 m Höhe zulässig.
(2) Dem Antrag ist die Zeichnung über den Entwurf des Grabmals im Maßstab 1 : 10 (Vorderansicht und
Draufsicht) beizufügen. Dabei sind das zu verwendende Material, seine Bearbeitung, der Inhalt und die
Anordnung der Schrift, Ornamente und Symbole anzugeben. Soweit erforderlich kann die Friedhofs-
verwaltung Zeichnungen der Schrift, Ornamente und Symbole im Maßstab 1 : 1 unter Angabe des
Materials, seiner Bearbeitung und der Form verlangen. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines
Modells oder das Aufstellen einer Attrappe auf der Grabstätte verlangt werden.
(3) Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen Grabausstattungen bedürfen ebenfalls der
vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Abs. 2 gilt entsprechend.
(4) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung nicht innerhalb von
2 Jahren nach Erteilung der Zustimmung errichtet worden sind.
§ 17
Standsicherheit
Grabmal und sonstige Grabausstattungen müssen auf Dauer standsicher sein. Stehende Grabmale müssen auf mindestens 2/3, gemessen an ihrer Ansichtsfläche, eine Mindeststärke von 0,18 m aufweisen. Steingrabmale müssen auf ihrer gesamten Standfläche 0,18 m stark sein. Abweichungen hiervon sind möglich, wenn die Standsicherheit trotzdem gewährleistet ist. Auf Verlangen der Friedhofsverwaltung hat der Antragsteller auf seine Kosten ein Gutachten vorzulegen. Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und zu befestigen, so dass sie sich beim Öffnen der benachbarten Gräber weder senken noch umstürzen können.
Die vom Landesinnungsverband des Bildhauer- und Steinmetzhandwerks Baden-Württemberg herausge-gebenen Richtlinien für die Erstellung von Fundamenten und Grabmalen in der geltenden Fassung sind einzuhalten.
§ 18
Unterhaltung
(1) Die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem
Zustand zu halten und entsprechend zu überprüfen. Verantwortlich hierfür sind bei Reihengrabstätten die
Verfügungsberechtigten, bei Wahlgrabstätten die Nutzungsberechtigten.
(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen und sonstigen Grabausstattungen gefährdet, so sind die
für die Unterhaltung Verantwortlichen (§ 18 (1) Satz 2) verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei
Gefahr im Verzug kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten der Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen
(z. B. Umlegung von Grabmalen, Absperrungen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz
schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden
angemessenen Frist beseitigt, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, dies auf Kosten der
Verantwortlichen zu tun oder das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung zu entfernen. Die Stadt ist
nicht verpflichtet, diese Sachen aufzubewahren. Sind die Verantwortlichen nicht bekannt oder nicht ohne
Weiteres zu ermitteln, so genügt ein sechswöchiger Hinweis auf der Grabstätte. Die Verantwortlichen
sind für den Schaden haftbar, der durch nicht verkehrssichere Grabmale oder sonstige Grabaus-
stattungen verursacht wird.
§ 19
Entfernung
(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen können vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur
nach vorheriger Anzeige bei der Friedhofsverwaltung von der Grabstätte entfernt werden.
(2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmale und die sonstigen Grabaus-
stattungen von den Verantwortlichen gem. § 18 (1) zu entfernen. Geschieht dies nicht innerhalb von
3 Monaten nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts, so kann sie die Friedhofsverwaltung
gegen Ersatz der Kosten entfernen. Der Stadt obliegt keine Aufbewahrungspflicht.
(3) Urnen der Urnenwand werden nach Ablauf des Nutzungsrechts bzw. der Ruhezeit von der Stadt
Leonberg in eine Gemeinschaftsgrabstelle des Friedhofs umgesetzt.
VI. Herrichten und Pflege der Grabstätten
§ 20
Allgemeines
(1) Alle Grabstätten müssen der Würde des Ortes entsprechend hergerichtet und dauernd gepflegt werden.
Verwelkte Blumen und Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen
Plätzen zu entsorgen. Die Grabstätten müssen gärtnerisch angelegt sein (Bepflanzung).
Grababdeckungen aus Stein, Platten, Kies und sonstigem toten Material sind nicht zulässig.
(2) Die Höhe und die Form der Gräber und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtcharakter der Friedhöfe,
dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die
Bepflanzungen dürfen nicht höher als 1,20 m und nicht breiter als die Grabbreite wachsen. Sie dürfen die
anderen Grabstätten und die öffentlichen Anlagen nicht beeinträchtigen und keine Unfallgefahr
darstellen. Bei Plattenbelägen zwischen den Gräbern dürfen die Grabbeete nicht höher als die Platten
sein.
(3) Für das Herrichten und die Pflege der Grabstätten haben die nach § 18 (1) Verantwortlichen zu sorgen.
Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf der Ruhezeit bzw. des Nutzungsrechts.
(4) Die Grabstätten müssen innerhalb von 6 Monaten nach Belegung gärtnerisch angelegt sein.
(5) Die Grabstätten sind nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts abzuräumen. § 19 Abs. 2 Satz 2
und 3 gilt entsprechend.
(6) Das Herrichten, die Unterhaltung oder jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der
Grabstätten obliegt ausschließlich der Stadt.
§ 21
Vernachlässigung der Grabpflege
(1) Wird eine Grabstätte nicht gärtnerisch angelegt oder gepflegt, so haben die Verantwortlichen (§ 18 (1))
auf schriftliche Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer jeweils festgesetzten
angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Sind die Verantwortlichen nicht bekannt oder nicht ohne
Weiteres zu ermitteln, so genügt ein dreimonatiger Hinweis auf der Grabstätte. Wird die Aufforderung
nicht befolgt, so können Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten von der Friedhofsverwaltung auf
Kosten der Verantwortlichen abgeräumt, eingeebnet und eingesät werden. Bei Wahlgrabstätten und
Urnenwahlgrabstätten kann die Friedhofsverwaltung in diesem Fall die Grabstätte auf Kosten der
Nutzungsberechtigten in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung
entziehen. In dem Entziehungsbescheid ist die/der Nutzungsberechtigte aufzufordern, das Grabmal und
die sonstigen Grabausstattungen innerhalb von 3 Monaten nach der Unanfechtbarkeit des
Entziehungsbescheides zu entfernen.
(2) Bei sonstiger Grabgestaltung, die der Friedhofsordnung nicht entspricht, gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend.
Wird die Aufforderung nicht befolgt oder sind die Verantwortlichen nicht bekannt oder nicht ohne
Weiteres zu ermitteln, so kann die Friedhofsverwaltung den ordnungsgemäßen Zustand herstellen. Sie
ist zur Aufbewahrung entfernter Grabausstattungen nicht verpflichtet.
VII. Aufbahrungsräume
§ 22
Benutzung der Aufbahrungsräume
(1) Räume, in denen die Verstorbenen bis zur Bestattung aufbewahrt werden, dürfen nur mit Zustimmung
der Friedhofsverwaltung betreten werden.
(2) Sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen die
Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen. Angehörige im Sinne des § 22 sind die in
§ 20 (5) VwVfG genannten Personen.
VIII. Schlussvorschriften
§ 23
Alte Rechte
Bei Grabstätten, über die die Friedhofsverwaltung bereits vor In-Kraft-Treten dieser Friedhofsordnung verfügt hat, richtet sich die Dauer des Nutzungsrechts nach den bisherigen Vorschriften. Bei diesen Grabstätten sind auch weiterhin bestehende, von den geltenden Vorschriften abweichende Grabmale und sonstige
Grabausstattungen zulässig, wenn sie entsprechend den früheren Bestimmungen errichtet wurden. Bei wesentlichen Veränderungen oder bei Neuerrichtung sind jedoch die geltenden Vorschriften einzuhalten.
Bei bestehenden Wahlgräbern, deren Nutzungsrecht hinsichtlich der Belegungsmöglichkeiten nicht beschränkt war, wird das Nutzungsrecht ab dem Inkrafttreten dieser Vorschrift auf zwei Belegungen bei einfachbreiten bzw. auf vier Belegungen bei doppelbreiten Grabstätten und fünf Belegungen bei Urnenwahlgräbern festgelegt.
§ 24
Obhuts- und Überwachungspflicht
Der Stadt obliegen keine über die Verkehrssicherungspflicht hinausgehenden Obhuts- und Überwachungs-pflichten.
§ 25
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne von § 49 Abs. 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes handeln die Personen, welche vorsätzlich oder fahrlässig
1. die Friedhöfe entgegen der Vorschrift des § 4 betreten,
2. sich auf den Friedhöfen nicht der Würde des Ortes entsprechend verhalten oder die Weisungen des
Friedhofspersonals nicht befolgen (§ 5 Abs. 1, 3 und 4),
3. eine gewerbliche Tätigkeit auf den Friedhöfen ohne Zulassung ausüben (§ 6 Abs. 1) oder gegen die
Vorschriften des § 6 Abs. 4 und 5 verstoßen,
4. als Verfügungs- und Nutzungsberechtigte oder als Gewerbetreibende Grabmale und sonstige
Grabausstattungen ohne Zustimmung errichten, verändern oder entfernen (§ 16 Abs. 1 und 3,
§ 19 Abs. 1),
5. Grabmale und sonstige Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand halten (§ 18 Abs. 1).
§ 26
Gebühren
Für die Benutzung von Bestattungseinrichtungen und für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Bestattungs-wesens werden Gebühren nach der jeweils geltenden Bestattungsgebührenordnung erhoben.
§ 27
In-Kraft-Treten
Die Friedhofsordnung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Hinweis:
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO erlassener Verfahrensvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Stadt Leonberg geltend gemacht worden ist. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
Anlagen zur Vorlage
| Nr. | Name | Original | Status | Größe |
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1
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(wie Dokument)
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284 kB
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2
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(wie Dokument)
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672,8 kB
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