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Beschlussvorschlag mit finanziellen Auswirkungen - 2019/174

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

1.    Die in der Anlage 1 dargestellten Flächen der Mühlstraße zwischen der Abzweigung Rutesheimer Straße und der Abzweigung Am Schlossberg werden für den motorisierten Verkehr teileingezogen (Teilentwidmung).

2.    Die Verwaltung wird beauftragt, die Teileinziehung öffentlich bekannt zu machen.

 

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Sachverhalt

Zusammenfassung des Sachverhalts

Eine Straße kann nach § 7 Straßengesetz eingezogen werden, wenn sie für den Verkehr entbehrlich ist oder wenn überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Einziehung erforderlich machen.

Die „Mühlstraße“ wurde zum 01.01.1987 als Gemeindeverbindungsstraße festgestellt und damit zum öffentlichen Verkehr bestimmt.

Nach § 13 Abs. 1 S. 1 Straßengesetz ist der Gebrauch öffentlicher Straßen jedermann im Rahmen der Widmung und der Straßenverkehrsvorschriften innerhalb des verkehrlichen Umfangs gestattet.

Da diese Straße bei hohem Verkehrsaufkommen im Stadtgebiet als Schleichweg zwischen Leonberg und dem Stadtteil Höfingen genutzt wird und dies zu einer erheblichen Überbelastung der Anlieger führt, wurde durch die Straßenverkehrsbehörde der Stadt Leonberg die Benutzung dieser Straße durch Aufstellen des Zeichens 260 StVO (Verbot für Krafträder, auch mit Beiwagen, Kleinkrafträder und Mofas sowie für Kraftwagen und sonstige mehrspurige Kraftfahrzeuge) mit Zusatzzeichen „Anlieger frei“ beschränkt.

Eine dauerhafte Beschränkung der durch die Widmung eröffneten Benutzungsmöglichkeiten setzt jedoch eine straßenrechtliche Teileinziehung voraus.

Eine Teileinziehung (=Teilentwidmung) liegt vor, wenn die öffentliche Nutzung (nachträglich) auf bestimmte Verkehrsarten, -zeiten oder -zwecke beschränkt wird. Durch die Teileinziehung wird der Widmungsinhalt nur verändert. Der öffentliche Status und die Zulassung zum Gemeingebrauch bleiben erhalten. Die Stadt Leonberg bleibt weiterhin Träger der Straßenbaulast und für den Weg unterhaltungspflichtig.

Bei einer vollständigen Entwidmung verlöre die Straße den öffentlichen Status (privater Weg), und die Anlieger wären damit nicht mehr öffentlich erschlossen.

Im Zuge des Projekts „Naturerlebnisraum Höfinger Täle“ soll die Mühlstraße nur noch von Fußgängern und Radfahrern genutzt werden dürfen. Die materiellen Voraussetzungen zur Teileinziehung liegen vor, da überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Einziehung erforderlich machen.

Hinweis:

Die Löschung der Mühlstraße als Gemeindeverbindungstraße aus dem Straßenverzeichnis zum 01.01.2020 wird mit Feststellungsbescheid durch das Regierungspräsidium Stuttgart vorgenommen werden. Dadurch entfällt der FAG-Zuschuss i.H.v. 3.000,- EUR. Die Mühlstraße ist weiterhin eine Gemeindestraße, allerdings ist sie nun nach § 3 Abs. 2 Nr. 3 StrG als beschränkt öffentlicher Weg bzw. sonstige Gemeindestraße eingruppiert.

Öffentliche Bekanntmachung der Einziehungsabsicht

Die Absicht zur Einziehung dieses Teilstücks wurde im Amtsblatt Nr. 12 am 27.03.2019 veröffentlicht. Einwendungen gegen diese Teileinziehung lagen uns bis 01.10.2019 nicht vor.

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Finanz. Auswirkung

JA

x

 

 

NEIN

 

 

Kontierung

Jahr

verfügbares Budget

Finanzbedarf

Bemerkung

 

 

 

 

 

Kostenart: 41000000

Sachkonto: 31410000

2020

 

 

 

Die Zahlungen aus dem Finanzausgleich werden sich ab dem Jahr 2020 um 3.000 €

reduzieren. 

 

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Anlagen

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