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Beschlussvorschlag mit finanziellen Auswirkungen - 2018/056

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Bei der Verunreinigung durch Hundekot im Stadtgebiet Leonberg wird ein Bußgeldsatz von grundsätzlich 90€ (bei Spielplätzen 130€) festgesetzt.

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Sachverhalt

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die massive Verschmutzung durch Hundekot im Stadtgebiet macht repressive Maßnahmen wie eine deutliche Erhöhung der Bußgeldsätze notwendig.

Ziele der Maßnahme

Erhöhung der Stadtsauberkeit

Sachverhalt/Sachstand

Im Ordnungsamt geht eine Vielzahl von Beschwerden ein, welche die Verschmutzung der Stadt durch Hundekot betreffen. Besonders negativ wird dies an Spielplätzen deutlich.

 

Die Festlegung des Bußgeldes obliegt dem Ermessen des Ordnungsamtes/Bußgeldstelle, wobei die Verhältnismäßigkeit zu beachten ist.

Für Baden-Württemberg wurde für den Bußgeldtatbestand "Hundekot auf öffentlichen Plätzen hinterlassen" als Richtwert ein Rahmen von 25€ bis 150€ definiert.

Bisher wurden grundsätzlich 30€ Verwarnungsgeld verlangt.

 

Verwaltungsseitig wird vorgeschlagen, für entsprechende Verstöße das Bußgeld auf grundsätzlich 90€ zu erhöhen, bei der Verkotung von Spielplätzen auf 130€. Im letzteren Falle liegt gewissermaßen auch ein doppelter Verstoß vor, da sich Hunde nicht auf Spielplätzen aufhalten dürfen. Überdies besteht eine erhöhte Gefahr für spielende Kinder.

Diese Regelung gilt nur beim ersten Verstoß, im Wiederholungsfalle wird das Bußgeld angemessen erhöht (in der Regel verdoppelt).

 

Innerhalb der personellen Möglichkeiten des Vollzugsdienstes wird das Stadtgebiet
– insbesondere Grün- und Spielflächen – aktiv (in zivil wie auch uniformiert sowie innerhalb der regulären Streifengänge) kontrolliert.

Dabei findet auch eine Überprüfung der Hundesteuermarke sowie des Leinenzwangs statt.

 

Diese Entscheidung wie auch die Kontrollmaßnahmen werden nachhaltig kommuniziert,
d. h. im Amtsblatt, aber auch über örtliche und soziale Medien.

 

Es wird betont, dass durch die o.g. Ausweitung der repressiven Maßnahmen nicht eine maßgebliche Steigerung der Bußgelder erzielt werden kann bzw. soll, sondern vielmehr eine abschreckende Wirkung für etwaige Täter (u.a. durch „Mundpropaganda“) das Ziel ist.

Weiteres Vorgehen

Für einschlägige Ordnungswidrigkeiten wird die Bußgeldstelle künftig die o.g. Sätze ansetzen. Die Kontrollen des Vollzugsdienstes werden intensiviert. Diese Maßnahmen werden aktiv über die Medien publik gemacht.

Alternativen zum Beschlussvorschlag

  1. Es verbleibt bei der bisherigen Bußgeldhöhe von grundsätzlich 30 Euro.
    Der Vollzugsdienst führt Kontrollen nur innerhalb der regulären Streifengänge durch. Eine Information der Medien ist entbehrlich.
  2. Die Bußgeldhöhe wird auf das Maximum von grundsätzlich 150€ (bei Spielplätzen 300€) angesetzt.

 

Finanzierungsübersicht

 

Keine finanziellen Auswirkungen.

 

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Finanz. Auswirkung

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die massive Verschmutzung durch Hundekot im Stadtgebiet macht repressive Maßnahmen wie eine deutliche Erhöhung der Bußgeldsätze notwendig.

Ziele der Maßnahme

Erhöhung der Stadtsauberkeit

Sachverhalt/Sachstand

Im Ordnungsamt geht eine Vielzahl von Beschwerden ein, welche die Verschmutzung der Stadt durch Hundekot betreffen. Besonders negativ wird dies an Spielplätzen deutlich.

 

Die Festlegung des Bußgeldes obliegt dem Ermessen des Ordnungsamtes/Bußgeldstelle, wobei die Verhältnismäßigkeit zu beachten ist.

Für Baden-Württemberg wurde für den Bußgeldtatbestand "Hundekot auf öffentlichen Plätzen hinterlassen" als Richtwert ein Rahmen von 25€ bis 150€ definiert.

Bisher wurden grundsätzlich 30€ Verwarnungsgeld verlangt.

 

Verwaltungsseitig wird vorgeschlagen, für entsprechende Verstöße das Bußgeld auf grundsätzlich 90€ zu erhöhen, bei der Verkotung von Spielplätzen auf 130€. Im letzteren Falle liegt gewissermaßen auch ein doppelter Verstoß vor, da sich Hunde nicht auf Spielplätzen aufhalten dürfen. Überdies besteht eine erhöhte Gefahr für spielende Kinder.

Diese Regelung gilt nur beim ersten Verstoß, im Wiederholungsfalle wird das Bußgeld angemessen erhöht (in der Regel verdoppelt).

 

Innerhalb der personellen Möglichkeiten des Vollzugsdienstes wird das Stadtgebiet
– insbesondere Grün- und Spielflächen – aktiv (in zivil wie auch uniformiert sowie innerhalb der regulären Streifengänge) kontrolliert.

Dabei findet auch eine Überprüfung der Hundesteuermarke sowie des Leinenzwangs statt.

 

Diese Entscheidung wie auch die Kontrollmaßnahmen werden nachhaltig kommuniziert,
d. h. im Amtsblatt, aber auch über örtliche und soziale Medien.

 

Es wird betont, dass durch die o.g. Ausweitung der repressiven Maßnahmen nicht eine maßgebliche Steigerung der Bußgelder erzielt werden kann bzw. soll, sondern vielmehr eine abschreckende Wirkung für etwaige Täter (u.a. durch „Mundpropaganda“) das Ziel ist.

Weiteres Vorgehen

Für einschlägige Ordnungswidrigkeiten wird die Bußgeldstelle künftig die o.g. Sätze ansetzen. Die Kontrollen des Vollzugsdienstes werden intensiviert. Diese Maßnahmen werden aktiv über die Medien publik gemacht.

Alternativen zum Beschlussvorschlag

  1. Es verbleibt bei der bisherigen Bußgeldhöhe von grundsätzlich 30 Euro.
    Der Vollzugsdienst führt Kontrollen nur innerhalb der regulären Streifengänge durch. Eine Information der Medien ist entbehrlich.
  2. Die Bußgeldhöhe wird auf das Maximum von grundsätzlich 150€ (bei Spielplätzen 300€) angesetzt.

 

Finanzierungsübersicht

 

Keine finanziellen Auswirkungen.

 

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