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Beschlussvorschlag mit finanziellen Auswirkungen - 2017/251-001
Grunddaten
- Betreff:
-
Erhöhung des Mindestbetrages für die Hinzuziehung eines Wildschadensschätzers
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Beschlussvorschlag mit finanziellen Auswirkungen
- Federführend:
- Abteilung Steuern, Grundstücksverkehr und Forst
- Beteiligtes Amt:
- Abteilung Finanzen
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
|---|---|---|---|---|
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●
Erledigt
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Gemeinderat
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Entscheidung
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05.12.2017
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Beschlussvorschlag
1. Vom Finanzbestand der Wildschadensausgleichskasse wird Kenntnis genommen.
2. Der Mindestbetrag für eine zwingende Hinzuziehung eines Wildschadensschätzer wird von 200.-€ auf 500.-€ erhöht.
3. Die Regelung wird zunächst auf 3 Jahre bis zum 31.03.2021 befristet und rechtzeitig vorher überprüft.
4. Die Verwaltung wird beauftragt mit allen Jagdpächtern einen Nachtrag zur WSK abzuschließen. Voraussetzung für das Inkrafttreten des Nachtrags ist, dass alle Jagdpächter den Nachtrag unterzeichnet haben.
Sachverhalt
Sachverhalt
In der Sitzung des Finanz- und Verwaltungsausschuss vom 16. November 2017 beschlossen die Mitglieder des Ausschusses folgendermaßen:
Der Vorsitzende stellt den Antrag von Herrn Dr. Röckle zum Beschlussvorschlag Punkt 2. zur Abstimmung:
Die Mitglieder des Finanz- und Verwaltungsausschusses empfehlen mehrheitlich mit 5 Ja-Stimmen, 1 Nein-Stimme und Enthaltungen dem Gemeinderat.
2. Der Mindestbetrag für eine zwingende Hinzuziehung eines Wildschadensschätzer wird von 200.-€ auf 500.-€ erhöht.
Der Vorsitzende stellt vom Beschlussvorschlag der Verwaltung die Punkte 1., 3. und 4. zur Abstimmung:
Die Mitglieder des Finanz- und Verwaltungsausschusses empfehlen einstimmig dem Gemeinderat.
1. Vom Finanzbestand der Wildschadensausgleichskasse wird Kenntnis genommen.
3. Die Regelung wird zunächst auf 3 Jahre bis zum 31.03.2021 befristet und rechtzeitig vorher überprüft.
4. Die Verwaltung wird beauftragt mit allen Jagdpächtern einen Nachtrag zur WSK abzuschließen. Voraussetzung für das Inkrafttreten des Nachtrags ist, dass alle Jagdpächter den Nachtrag unterzeichnet haben.
