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Beschlussvorschlag ohne finanzielle Auswirkungen - 2025/252
Grunddaten
- Betreff:
-
Bauvoranfrage Fa. Strabag Real Estate Invest GmbH
- Änderung des Beschlusses zur Befreiung gemäß § 31 Abs. 3 BauGB
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Beschlussvorschlag ohne finanzielle Auswirkungen
- Federführend:
- Bauverwaltungs- und Bauordnungsamt
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
|---|---|---|---|---|
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●
Erledigt
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Gemeinderat
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Entscheidung
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16.12.2025
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Beschlussvorschlag
- Einer Befreiung von der Festsetzung A.4 des Bebauungsplans „Stadtumbau Leonberg – Mitte, Teil 2 - Postareal“ wird zugestimmt.
- Entgegen der im SO1 des Bebauungsplans festgesetzten Abstandsflächentiefe von 0,4 der Wandhöhe wird gemäß § 31 (3) BauGB auf eine Abstandsflächentiefe von 0,125 der Wandhöhe befreit.
Sachverhalt
Sachverhalt mit der Stellungnahme der Verwaltung
Es wird Bezug genommen auf die Vorlagen 2025/206 und 2025/206-01.
Die Vorlage wird erneut zur Entscheidung vorgelegt, da die im Gemeinderat am 18.11.2025 beschlossene Ziffer 3 nicht umgesetzt werden kann und damit die Zustimmung nach § 31 (3) BauGB zur Befreiung von den festgesetzten Abstandsflächentiefen nicht wirksam erfolgt ist.
Die in Ziffer 3 geforderte Erklärung der Fa. Strabag, wonach sie bis 30.11.2025 auf das im städtebaulichen Vertrag festgesetzte Rücktrittsrecht verzichten soll, wurde nicht abgegeben.
Da die Zustimmung des Gemeinderates (Ziffer 2 des Beschlussantrags) zur erforderlichen Befreiung gemäß § 31 (3) BauGB an diese Bedingung geknüpft war, ist formell keine Zustimmung zur Befreiung erfolgt.
Infolgedessen kann die Bauvoranfrage nicht positiv beschieden werden und müsste von der Baurechtsbehörde abgelehnt werden. Damit könnte für die Fa. Strabag die Möglichkeit des Rücktritts vom Vertrag eröffnet sein.
Um eine Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens zu erzielen, müsste alternativ zur Befreiung nach § 31 (3) BauGB der Bebauungsplan in einem aufwändigen, mehrmonatigen Verfahren geändert werden. Gleichzeitig hätte Strabag durch diese Verzögerung wiederum das Recht, vom Vertrag zurück zu treten.
Die erneut zur Abstimmung vorgelegte Lösungsmöglichkeit (bedingungsfreie Zustimmung zur Unterschreitung der Abstandstiefenfläche) böte aus der Sicht der Verwaltung die bessere Möglichkeit, um das Vorhaben im Zeitplan zu realisieren, die planungsrechtlichen Hürden zu überwinden, die Bauvoranfrage positiv zu bescheiden und damit zu verhindern, dass Strabag vom Rücktrittsrecht Gebrauch machen kann.
Ausgangssituation:
Gegenstand der Bauvoranfrage ist die Befreiung von der festgesetzten Abstandsflächentiefe von 0,4 der Wandhöhe für das Sondergebiet 1 (SO 1).
Abweichend von § 5 Abs. 7 Landesbauordnung (LBO), der für Sondergebiete eine Tiefe der Abstandsflächen von 0,125 der Wandhöhe vorgibt, wurde im einschlägigen Bebauungsplan für das SO 1 die Abstandsflächentiefe auf 0,4 der Wandhöhe festgesetzt.
Dadurch kommt es in dem inneren Bereich des Sondergebiets SO 1 zu erheblichen Über-schneidungen der Abstandsflächen. Die geplanten Gebäude 4, 5, 6 und 7 im SO1 halten zueinander in sieben Bereichen nicht die festgesetzten Abstandsflächentiefen von 0,4 ein. Zudem werden an zwei Stellen die Abstandsflächentiefen von 0,2 unterschritten. Die Ab-standsflächen werden beim Abstandsflächenfaktor von 0,125 eingehalten.
Die Einhaltung der festgesetzten Abstandsflächentiefe würde die gesamte Planung hinfällig werden lassen und damit zu einer unbeabsichtigten Härte führen. Zudem würden viele Wohnungen, u.a. im sozialen Wohnungsbau, wegfallen, die dringend benötigt werden.
Durch das im November 2025 in Kraft getretene Gesetz zur Beschleunigung des Wohnungs-baus und zur Wohnraum-sicherung, dem sogenannten „Bau-Turbo“, ist es möglichmit Zu-stimmung der Gemeinde von den Festsetzungen des Bebau-ungsplans – auch wenn es sich um einen Grundzug der Planung handelt – zugunsten des Wohnungsbaus zu befreien, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Durch diese Gesetzesänderung kann die Befreiung im vorliegenden Fall erteilt werden.
