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Beschlussvorschlag mit finanziellen Auswirkungen - 2025/153

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

1.  Der Gemeinderat stellt fest, dass Herr Wolfgang Schönleber nach § 31 Abs. 1 i.V.m. § 16 Abs. 1 GemO wegen des Vorliegens eines wichtigen Grundes aus dem Gemeinderat ausscheidet.

2.  Der Gemeinderat stellt fest, dass nach § 31 Abs. 2 GemO entsprechend des Ergebnisses der Gemeinderatswahl vom 09.06.2024 Herr Christian Buch für den ausgeschiedenen Gemeinderat Wolfgang Schönleber für den Wahlvorschlag der SPD in den Gemeinderat nachrückt.

3.  Der Gemeinderat stellt fest, dass bei Herrn Christian Buch keine Hinderungsgründe nach § 29 Abs. 5 GemO vorliegen.

4. Der Gemeinderat beschließt die Neubesetzung der beschließenden Ausschüsse gemäß Anlage 1.

5.  Der Gemeinderat beschließt die Neubesetzung der beratenden Ausschüsse, Beiräte und Kuratorien gemäß Anlage 1. 

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Sachverhalt

 

Sachverhalt mit der Stellungnahme der Verwaltung

Herr Wolfgang Schönleber hat beantragt, zum Ende des Jahres 2025 aus dem Gemeinderat auszuscheiden.

 

Gemäß § 16 Abs. 1 der Gemeindeordnung Baden-Württemberg (GemO) kann ein Bürger sein Ausscheiden aus einer ehrenamtlichen Tätigkeit verlangen, wenn er zehn Jahre lang dem Gemeinderat oder Ortschaftsrat angehört oder ein öffentliches Ehrenamt verwaltet hat. Ein weiterer Grund ist, wenn er älter als 62 Jahre ist. Beide Voraussetzungen erfüllt Herr Wolfgang Schönleber. Dem Antrag ist deshalb zu entsprechen.

 

Der Gemeinderat muss nach § 16 Abs. 2 GemO formell feststellen, ob eine Voraussetzung für das Ausscheiden aus wichtigem Grund gegeben ist.

 

Nach den Bestimmungen des Kommunalwahlrechts und der Gemeindeordnung rückt bei Ausscheiden eines Mitgliedes des Gemeinderates die nach dem Ergebnis der letzten Gemeinderatswahl festgestellte nächste Ersatzperson in den Gemeinderat nach. Dies ist für den Wahlvorschlag der SPD Herr Christian Buch, wohnhaft in der Weinbergstraße 15/1 in Leonberg-Höfingen. Er hat sich bereit erklärt, für Herrn Schönleber in den Gemeinderat nachzurücken. Hinderungsgründe nach § 29 GemO sind der Verwaltung nicht bekannt.

 

Mit dem Ausscheiden von Herrn Schönleber sind auch dessen freigewordenen Sitze in den verschiedenen Ausschüssen und Beiräten zu besetzen. Praktischerweise rückt die Ersatzperson auf diese Sitze nach. Es kann aber auch eine andere Besetzung der Sitze vorgenommen werden.

 

Für die Besetzung der beschließenden Ausschüsse sieht die Gemeindeordnung Einigung vor, d. h. es müssen alle Mitglieder des Gemeinderates dem Vorschlag ausdrücklich zustimmen. Auch bei nur einer Ablehnung oder Enthaltung ist keine Einigung erzielt worden.

 

Kommt keine Einigung (einstimmiger Beschluss) über die Zusammensetzung zustande, werden die Mitglieder von den Stadträtinnen und Stadträten auf Grund von Wahlvorschlägen nach den Grundsätzen der Verhältniswahl unter Bindung an die Wahlvorschläge gewählt. Wird nur ein gültiger oder kein Wahlvorschlag eingereicht, findet Mehrheitswahl ohne Bindung an die vorgeschlagenen Bewerber statt (§ 40 Abs. 2 GemO). In die Einigung sind auch die Stellvertreter und die Art der Stellvertretung miteinzubeziehen.

 

Die öffentliche Verpflichtung von Herrn Christian Buch findet im Anschluss an die Beschlussfassung des Gemeinderates statt.

 

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Finanz. Auswirkung

JA

 

 

NEIN

x

 

 

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Anlagen

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