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Beschlussvorschlag mit finanziellen Auswirkungen - 2025/230

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

  1. Die Änderungen in § 3 (2), § 6 (2), § 8 (1) und (3) und § 9 (2) der Richtlinien der Stadt Leonberg zur Förderung von Vereinen in Zuständigkeit des Amtes für Jugend, Familie und Schule (OR-4001) werden in der vorliegenden Form beschlossen (Anlage 1). Nach Beschlussfassung durch den Gemeinderat am 16. Dezember 2025 treten sie sofort in Kraft.

 

  1. Die Verwaltung wird beauftragt, die mit 1. Beschlossene zweijährliche Erhöhung des Maximalbetrags der Zuschusssumme zur Stadthallennutzung um jeweils 3% ab 2027 vorzunehmen und den jeweils neuen Maximalbetrag unter § 3 (2) einzutragen. Für die zugehörige Aktualisierung des Dokuments (OR-4001) ist jeweils kein erneuter Ratsbeschluss erforderlich.
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Sachverhalt

 

Sachverhalt mit der Stellungnahme der Verwaltung

Am 25. März 2025 beschloss der Gemeinderat die Neufassung der Förderrichtlinien für Vereine in der Zuständigkeit des Amtes für Jugend, Familie und Schule, welche rückwirkend zum 1. Januar 2025 in Kraft traten (siehe 2025/39). Die Richtlinien sind unter im Ortsrecht unter der Nummer OR-4001 einzusehen.

 

Das AfJFS hat sich bereits der Erstellung der Richtlinien sehr eng an den Förderrichtlinien vom Amt für Kultur und Sport orientiert. In der Richtlinie OR-4001 werden insbesondere die Fördervoraussetzungen für Vereine und Organisationen konkretisiert. Das AfJFS hat aus Gründen der Gleichbehandlung aller Vereine und Organisationen im Stadtgebiet auch die Antragsfristen und Bearbeitungszeiträume übernommen.

 

Folgerichtig ist es notwendig die am 15. Juli 2025 beschlossenen Änderungen in den Förderrichtlinien für Vereine in der Zuständigkeit des Amtes für Kultur und Sport (OR-3004) in die Förderrichtlinien des AfJFS (OR-4001) zu übernehmen.

 

Deshalb sollen auch in der zweiten bestehenden Förderrichtlinie folgende Änderungen erfolgen, welche im Vorfeld bereits von der evaluierenden Projektgruppe am 28.05.2025 beschlossen wurde:

 

§3 (2) Anpassung Stadthallen Zuschuss:

Durch die Gebührenerhöhung der Stadthalle bedarf es einer nachhaltigen Lösung für die Anpassung des Zuschusses. Deshalb wird die Nutzung der Stadthalle nach § 3 (4) mit einem Zuschuss in Höhe von 70%, bei einer Deckelung des jeweiligen Zuschussbetrages in Höhe von 2.200 EUR, bezuschusst. Der Deckelbertrag wird, beginnend in 2027, alle 2 Jahre um 3% erhöht.

 

§ 6 (2) Bau- und Instandhaltungsvorhaben: Baukostenpuffer

Preissteigerungen bei Bauvorhaben sind zu erwarten, gefährden jedoch im Rahmen der Förderrichtlinien möglicherweise die gesamte Umsetzung von Bauprojekten. Dies liegt vor allem darin begründet, dass im Antrag auf Förderung eine Baukostenauflistung einzureichen ist und die ursprünglichen Angebote können von Handwerksfirmen nicht immer aufrechterhalten werden. Die Differenz zu den erhöhten Kosten ist alleine vom Verein zu tragen. Um Bauprojekte nicht zu gefährden und zudem eine transparente Regelung für diese Herausforderung zu schaffen, sollen daher zukünftig in Kostenaufstellungen Sonderzuschüsse 10% Baukostenpuffer eingerechnet werden können. Dies erweitert im ersten Schritt lediglich den Handlungsspielraum, vor Auszahlung wird die Notwendigkeit stets von der Verwaltung geprüft.

 

§ 8 (1) und (3) Betrieb von Vereinsanlagen: Neuberechnung Betriebskostenzuschuss

Die dynamischen Marktentwicklungen werden mit der bisherigen Regelung nicht adäquat abgebildet. Deshalb soll zukünftig das Berechnungsintervall für die Bezuschussung des Betriebs von Vereinsanlagen von 4 auf 2 Jahre herabgesetzt werden.

 

§ 9 (2) Qualifizierung von Vereinsakteuren: Entbürokratisierung der Anmeldung

Die Verwaltung ist allgemein bemüht unnötige bürokratische Hürden, wo möglich, abzubauen und auch den Vereinen den Aufwand bei der Antragsstellung zu erleichtern. Vor diesem Hintergrund hat sich die Voraussetzung unter § 9 (2) als unnötig erwiesen. Im Zweifelsfall kann weiterhin ein Nachweis angefordert werden.

 

Es sind derzeit keine finanziellen Auswirkungen zu erkennen, denn in den vergangenen Jahren haben die entsprechenden Vereine und Organisationen keine Anträge gemäß § 3 der Richtlinien gestellt und einen Zuschuss zur Nutzung städtischer Räumlichkeiten beantragt. Auch zukünftig ist nicht von Veranstaltungen in der Stadthalle auszugehen und deshalb wurden eventuelle Mehrkosten nicht im Haushaltsplan 2026 berücksichtigt. 

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Finanz. Auswirkung

JA

x

 

NEIN

 

 

Kontierung

Jahr

verfügbares Budget

Finanzbedarf

Bemerkung

 

 

 

 

 

Sachkonto 43180000

Zuschüsse an übrige Bereiche

Kostenstelle 36200008

Vereinsförderung Soz. Bereich und Jugend

2026

20.000

20.000

Gesamtbetrag für die Vereinsförderung. Im Haushalt 2026 ist die Erhöhung des Stadthallenzuschusses nicht berücksichtigt.

 

Hinweis: In den Jahren 2023-2025 wurden keine Anträge gemäß § 3 der Richtlinien gestellt und davon ist auch zukünftig nicht auszugehen.

 

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Anlagen

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