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Beschlussvorschlag mit finanziellen Auswirkungen - 2017/251
Grunddaten
- Betreff:
-
Erhöhung des Mindestbetrages für die Hinzuziehung eines Wildschadensschätzers
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Beschlussvorschlag mit finanziellen Auswirkungen
- Federführend:
- Abteilung Steuern, Grundstücksverkehr und Forst
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Finanz- und Verwaltungsausschuss
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Vorberatung
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16.11.2017
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Gestoppt
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Gemeinderat
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Entscheidung
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05.12.2017
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Beschlussvorschlag
1. Vom Finanzbestand der Wildschadensausgleichskasse wird Kenntnis genommen.
2. Der Mindestbetrag für eine zwingende Hinzuziehung eines Wildschadensschätzer wird auf Empfehlung des Beirats von 200.-€ auf 750.-€ erhöht.
3. Die Regelung wird zunächst auf 3 Jahre bis zum 31.03.2021 befristet und rechtzeitig vorher überprüft.
4. Die Verwaltung wird beauftragt mit allen Jagdpächern einen Nachtrag zur WSK abzuschließen. Voraussetzung für das Inkrafttreten des Nachtrags ist, dass alle Jagdpächter den Nachtrag unterzeichnet haben.
Sachverhalt
Ziele der Maßnahme
Finanzielle Entlastung und Vereinfachung des Verfahrens.
Sachverhalt/Sachstand
Die Vereinbarung über die Einrichtung einer Wildschadensausgleichskasse (WSK) ist zum 01.04.2015 in Kraft getreten (siehe DS 2014 Nr. V 67). Die Stadtverwaltung hat die WSK nun zwei Jahre nach Inkrafttreten einer Überprüfung unterzogen.
Das Instrument der WSK hat sich aus Sicht der Beteiligten bewährt.
Finanzbestand der Wildschadensausgleichskasse
Die Höhe der in die WSK eingebrachten Mittel ergeben sich aus § 4 Abs. 1 und 2 WSK.
(1) Zum 01.04.2015 und zum 01.04.2016 wird jeweils die Hälfte des gesamten Jagdpachtaufkommens der Jagdjahre 2015/2016 und 2016/2017 aus dem gemeinschaftlichen Jagdbezirk und den Eigenjagdbezirken in die WSK eingebracht.
(2) Ab dem Jagdjahr 2017/2018 wird jährlich zum 01.04. das Pachtaufkommen aus dem gemeinschaftlichen Jagdbezirk in die WSK bis zu einem Maximalbetrag in Höhe von 30.000.-€ eingebracht.
Aktueller Stand der WSK:
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Datum |
Einzahlung in die Wildschadenskasse gem. § 4 Abs. 1 und 2 WSK |
Auszahlungen |
Stand der Wildschadenskasse |
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01.04.2015 |
11.508,26 € |
-4.366,78 € |
7.141,48 € |
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01.04.2016 |
11.508,26 € |
-665,50 € |
17.984,24 € |
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01.04.2017 |
5.703,20 € |
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23.687,44 € |
Im Jagdjahr 2016/2017 haben sich die Wildschadensfälle gering gehalten, da die Tiere im Wald aufgrund der starken Eichen- und Buchenmast eine gute Futtergrundlage vorgefunden haben. Aufgrund dieser guten Ernährungssituation ist die Wildschweinpopulation immens angestiegen. Im Herbst 2017 fehlen diese Nahrungsquellen, so dass im laufenden Jahr mit einem Anstieg der Wildschadensfälle gerechnet werden muss, da die Tiere im freien Feld vermehrt nach Nahrung suchen.
Erhöhung des Wildschadens, ab welchem ein Wildschadensschätzer zwingend zu Regulierung des Schadens hinzuziehen ist.
Nach § 3 der WSK wird die Beurteilung und Anerkennung von ausgleichsfähigen Wildschäden von einem Beirat vorgenommen. Dieser Beirat setzte sich zusammen aus dem Oberbürgermeister und jeweils zwei Vertretern aus der Stadtverwaltung und zwei Vertretern aus dem Kreis der Jagdpächter sowie zwei Vertretern aus dem Kreis der Landwirte.
Der Beirat tagte am 29.05.2017, wobei ein Vertreter aus dem Kreis der Landwirte entschuldigt abwesend war.
Der Beirat hat in dieser Sitzung einstimmig beschlossen, die Höhe des Wildschadens, ab dessen Höhe zwingend ein Wildschadensschätzer hinzuziehen ist, von 200.-€ auf 750.-€ zu erhöhen.
Der Beirat nimmt hier Bezug auf den Beschluss vom 02.06.2016 (siehe DS 2016 Nr. V 31), nach welchem der Entschädigungssatz ab einer Schadenshöhe von 750,- € von bisher 50 % auf 60 % erhöht wurde.
Da der Kostenersatz für die Einbeziehung eines Wildschadensschätzers in der Regel mindestens einem Pauschalbetrag von 50,- € entspricht und diese Kosten der Wildschadenssumme zugerechnet werden, werden die entstehenden Kosten im Verhältnis zur Schadenshöhe von 200,- € als unverhältnismäßig hoch beurteilt.
Der Beirat hat daher beschlossen, dass Schäden bis 750,- € generell im gegenseitigen Einvernehmen abgewickelt werden sollen und ein Schätzer bei Wildschäden bis 750,- € nur dann hinzuziehen ist, wenn die Parteien sich nicht einig werden.
Alternativen zum Beschlussvorschlag
1. Die bisherige Regelung wird beibehalten.
2. Der Mindestbetrag wird auf 500.-€ oder einen anderen Betrag festgelegt.
