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Kenntnisnahme ohne finanzielle Auswirkungen - 2024/166

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

 

Sachverhalt mit der Stellungnahme der Verwaltung

Aufgrund von § 34 (1) der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in der aktuellen Fassung ist auf Antrag einer Fraktion oder eines Sechstels der Gemeinderäte ein Verhandlungsgegenstand auf die Tagesordnung spätestens der übernächsten Sitzung des Gemeinderats zu setzen.

 

Der Antrag der Fraktion FDP (Anlage 1) wurde in der Sitzung des Gemeinderats vom 30.04.2024 Herrn Oberbürgermeister Cohn überreicht.

 

Der Antrag (Anlage 1) vom 30.04.2024 erfüllt die Anforderungen zur Beratung in der übernächsten Sitzung des Gemeinderats. Da der Sachverhalt Geschäft der laufenden Verwaltung ist und die Anordnung von Geschwindigkeitsbegrenzungen der Straßen-verkehrsbehörde obliegt, erhält der Gemeinderat den Sachverhalt zur Kenntnis.

 

 

Die Ulmer Straße verbindet die Göppinger Straße mit der Neuen Ramtelstraße. Der betroffene Straßenteil der Ulmer Straße, an dem die Lebenshilfe/Atrio anliegt, befindet sich im Gewerbegebiet Ramtel I. Der Bebauungsplan weißt dieses Gebiet als Gewerbegebiet aus. Grundsätzliche gilt in Gewerbegebieten eine, wie auch auf allen Innerortsstraße eine Regelgeschwindigkeit von 50 km/h innerorts.

 

Im Bereich des Wohnheims (Lebenshilfe/Atrio) besteht bereits eine Gefahrbeschilderung mit Zeichen 133 „Fußgänger“, welche alle Fahrzeugführer auf die Fahrbahn kreuzende Fuß-gänger hinweist und eine Anpassung der Fahrweise und Geschwindigkeit fordert. Diese Gefahrbeschilderung gibt keine konkrete zu fahrende Geschwindigkeit vor, sondern fordert ein angepasstes Verhalten vom Fahrzeugführer, da Fußgänger kreuzen oder auf der Fahr-bahn sein können. Im Gegensatz dazu kann eine Geschwindigkeitsbegrenzung dazu verleiten, dass Fahrzeugführer annehmen, dass mit der erlaubten Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h, wie hier gewünscht, ein sicheres Befahren auf jeden Fall möglich ist.  

 

Der Bereich Ulmer Straße befindet sich derzeit in einer Überplanung im Bezug der Entwicklung der Firma LEWA. Es ist davon auszugehen, dass im Rahmen dieser Überplanung die Ulmer Straße von der Neuen Ramtelstraße kommend zu einer Sackgasse werden wird. Da dann eine Durchfahrt von der Göppinger Straße kommend nicht mehr möglich sein wird, wird auch das Verkehrsaufkommen eines bestehenden Durchfahrts-verkehrs reduziert werden, sodass nur noch mit Ziel- und Quellverkehren zu rechnen ist, was zu einer Beruhigung des Verkehrs in der Ulmer Straße führen kann.

 

Grundsätzlich obliegt die Entscheidung, ob mit der Anordnung einer Geschwindigkeits-begrenzung in den fließenden Verkehr eingegriffen wird, der Verkehrsbehörde als untere Straßenverkehrsbehörde. Nach § 45 StVO können die Straßenverkehrsbehörde die Be-nutzung bestimmter Straßen aus Gründen der Sicherheit und Ordnung mit Maßnahmen beschränken. Hierzu gehören auch Geschwindigkeitsbegrenzungen. Diese Eingriffe müssen jedoch begründet sein. Da es sich bei der Ulmer Straße um eine Straße in einem Gewerbe-gebiet handelt, gilt dort die Regelgeschwindigkeit von 50 km/h innerorts. Die Aufmerksamkeit auf Fußgänger, welche die Fahrbahn kreuzen oder auf dieser gehen, ist mit der Gefahrbe-schilderung erhöht.

 

Die Verwaltung sieht daher von einer Reduzierung der erlaubten Geschwindigkeit auf 30 km/h in der Planungsphase mit einer Umgestaltung der gesamten Verkehrsführung in der Ulmer Straße ab. Aus verkehrsrechtlicher Sicht wird empfohlen, die Überarbeitung des Bebauungsplans auf Grund der LEWA Planungen abzuwarten und die Entwicklung des Verkehrs in dem verbleibenden, öffentlichen Stück der Ulmer Straße zu beobachten.

 

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Anlagen

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