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Beschlussvorschlag mit finanziellen Auswirkungen - 2023/296
Grunddaten
- Betreff:
-
Straßenrechtliche Teileinziehung von Teilflächen der Mühlstraße
(Höfinger Täle)
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Beschlussvorschlag mit finanziellen Auswirkungen
- Federführend:
- Bauverwaltungs- und Bauordnungsamt
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Geplant
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Ortschaftsrat Höfingen
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Vorberatung
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29.11.2023
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Erledigt
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Planungsausschuss
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Vorberatung
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07.12.2023
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Erledigt
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Gemeinderat
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Entscheidung
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19.12.2023
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Beschlussvorschlag
1. Die in der Anlage 1 dargestellten Flächen der Mühlstraße zwischen der Abzweigung Rutesheimer Straße und der Abzweigung Am Schlossberg werden für den Verkehr teileingezogen (Teilentwidmung).
2. Die Verwaltung wird beauftragt, die Absicht der Teileinziehung öffentlich bekannt zu machen und nach Ablauf der Einwendungsfrist den Feststellungsbeschluss vorzubereiten.
Sachverhalt
Sachverhalt
Bereits im Jahr 2019 wurde auf Wunsch von Teilen des Gemeinderats und des Ortschaftsrates Höfingen das Verfahren zur Teileinziehung der Mühlstraße zwischen der Abzweigung Rutesheimerstraße und der Abzweigung Am Schlossberg eingeleitet.
Der Einleitungsbeschluss wurde im Amtsblatt bekanntgegeben und ein Anhörungsverfahren durchgeführt.
Da keine Einigung über die Art und den Umfang der baulichen Einschränkungen zur Durchsetzung der Verkehrsberuhigung im Gremium erzielt werden konnte, wurde das Verfahren zurückgestellt und soll nun auf Wunsch des Ortschaftsrates Höfingen wiederaufgenommen werden.
Eine Straße kann nach § 7 Straßengesetz eingezogen werden, wenn sie für den Verkehr entbehrlich ist oder, wenn überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Einziehung erforderlich machen.
Die „Mühlstraße“ wurde zum 01.01.1987 als Gemeindeverbindungsstraße festgestellt und damit zum öffentlichen Verkehr bestimmt.
Nach § 13 Abs. 1 S. 1 Straßengesetz ist der Gebrauch öffentlicher Straßen jedermann im Rahmen der Widmung und der Straßenverkehrsvorschriften innerhalb des verkehrlichen Umfangs gestattet.
Da diese Straße bei hohem Verkehrsaufkommen im Stadtgebiet als Schleichweg zwischen Leonberg und dem Stadtteil Höfingen genutzt wird und dies zu einer erheblichen Überbelastung der Anlieger führt, wurde durch die Straßenverkehrsbehörde der Stadt Leonberg die Benutzung dieser Straße durch Aufstellen des Zeichens 260 StVO (Verbot für Krafträder, auch mit Beiwagen, Kleinkrafträder und Mofas sowie für Kraftwagen und sonstige mehrspurige Kraftfahrzeuge) mit Zusatzzeichen „Anlieger frei“ beschränkt.
Eine dauerhafte Beschränkung der durch die Widmung eröffneten Benutzungsmöglichkeiten setzt jedoch eine straßenrechtliche Teileinziehung voraus.
Eine Teileinziehung (=Teilentwidmung) liegt vor, wenn die öffentliche Nutzung (nachträglich) auf bestimmte Verkehrsarten, -zeiten oder -zwecke beschränkt wird. Durch die Teileinziehung wird der Widmungsinhalt nur verändert. Der öffentliche Status und die Zulassung zum Gemeingebrauch bleiben erhalten. Die Stadt Leonberg bleibt weiterhin Träger der Straßenbaulast und für den Weg unterhaltungspflichtig.
Bei einer vollständigen Entwidmung verlöre die Straße den öffentlichen Status (privater Weg), und die Anlieger wären damit nicht mehr öffentlich erschlossen.
Die materiellen Voraussetzungen zur Teileinziehung liegen vor, da überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Einziehung erforderlich machen.
Im Zuge der Teileinziehung soll die Mühlstraße nur noch von Fußgängern und Radfahrern genutzt werden dürfen. Die Zufahrt für die Anlieger sowie Feuerwehr, Rettungsdienste, Polizei, Stadtwerke und Abfallbeseitigung soll gewährleistet bleiben.
Die bauliche Umsetzung der Beschränkung ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens und bleibt einer gesonderten Entscheidung vorbehalten.
Hinweis:
Die Löschung der Mühlstraße als Gemeindeverbindungstraße aus dem Straßenverzeichnis wird mit Feststellungsbescheid durch das Regierungspräsidium Stuttgart vorgenommen werden. Dadurch entfällt der FAG-Zuschuss i.H.v. 3.000,- EUR.
Die Mühlstraße bleibt weiterhin eine Gemeindestraße, allerdings wird sie nun nach § 3 Abs. 2 Nr. 3 StrG als beschränkt öffentlicher Weg bzw. sonstige Gemeindestraße eingruppiert.
Weiteres Vorgehen
Nachdem das in 2019 eingeleitete Einziehungsverfahren mehr als 4 Jahre zurückliegt und in dieser Zeit möglicherweise neue Aspekte hinzugekommen sind, soll nicht nur ein Feststellungsbeschluss gefasst, sondern das komplette Verfahren mit der 3-monatigen Anhörungsfrist neu durchgeführt werden.
Nach der öffentlichen Bekanntmachung der Einziehungsabsicht können Einwendungen innerhalb von mindestens 3 Monaten, längstens jedoch bis zum Erlass der Einziehungsverfügung geltend gemacht werden.
Innerhalb der Anhörungsfrist werden erneut folgende Behörden und Rettungsdienste um eine Stellungnahme gebeten:
Polizeirevier Leonberg
Rettungswache Leonberg
Feuerwehr Leonberg
Stadtwerke Leonberg
Stadtentwässerung Leonberg
Abfallbeseitigung LRA Böblingen
Anlagen
| Nr. | Name | Original | Status | Größe |
|---|---|---|---|---|
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1
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(wie Dokument)
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2 MB
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