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Beschlussvorschlag mit finanziellen Auswirkungen - 2023/172

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Über den fraktionsübergreifende Antrag zur Erarbeitung einer Katzenschutzverordnung wird entschieden.

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Sachverhalt

 

Sachverhalt mit der Stellungnahme der Verwaltung

Antrag auf Erlass einer Katzenschutzverordnung in der Stadt Leonberg
Antrag der Stadt-, Ortschaftsrätin De Mott vom 14.06.2023
Durch die Stadträtin De Mott wurde der fraktionsübergreifende Antrag gestellt, dass durch den Gemeinderat der Stadt Leonberg gemäß § 13b des Tierschutzgesetzes eine Katzenschutzverordnung beschlossen werden möge.
Das Ordnungsamt der Stadt Leonberg nimmt hierzu wie folgt Stellung:
Durch den § 13b Tierschutzgesetz wurden die Landesregierungen zum Erlass von Rechtsvorschriften zur Beschränkung oder zum Verbieten des freien Auslaufs fortpflanzungsfähiger Katzen zu erlassen.
Die baden-württembergische Landesregierung hat diese Ermächtigung mit Rechtsverordnung vom 19.11.2013 auf die Städte und Gemeinden übertragen. Somit steht es den Städten und Gemeinden frei von der Regelungsmöglichkeit, die der § 13b Tierschutzgesetz eröffnet, Gebrauch zu machen.

§ 13b regelt, dass durch eine Rechtsverordnung zum Schutz frei lebender Katzen bestimmte Gebiete festgelegt werden können, in denen erhebliche Schmerzen, Leid oder Schäden an frei lebenden Katzen festgestellt werden und diese Feststellungen auf die hohe Anzahl dieser Tiere zurückzuführen sind und wenn eine Verminderung der Anzahl der Katzen innerhalb des jeweiligen Gebietes diese erheblichen Schmerzen, Leid oder Schäden verringert. 

In der Regel erfolgt dies durch den Erlass entsprechender kommunaler Katzenschutzverordnungen. § 13b Tierschutzgesetz fordert ausdrücklich, dass die Gebiete, in denen aufgrund der hohen Katzenpopulation erhebliche Schmerzen, Leid und Schäden für Katzen vorliegen, abgegrenzt werden und in der zu erlassenden Katzenschutzverordnung entsprechend benannt sind. Diese sehr strikte Formulierung bedeutet, dass eine Kommune zwar eine entsprechende Katzenschutzverordnung erlassen kann, diese jedoch zum einen nachweisen muss, dass die Notwendigkeit für eine solche Satzung vorliegt, also den Nachweis erbringt, dass frei laufende Katzen aufgrund einer hohen Anzahl von diesen Schmerzen, Leid und Schäden erleiden. Dieses Nachweiserfordernis muss räumlich konkret aufgezeigt werden können und im Rahmen der Katzenschutzverordnung benannt sein. Es ist nicht im Sinne des Verordnungsgebers gewesen, dass pauschal die ganze Gemarkung einer Stadt oder Gemeinde dem Erlass und der Gültigkeit einer Katzenschutzverordnung unterworfen wird. Die Anforderungen werden in der Regel überwiegend in ländlich geprägten Gemeinden oder Ortsteilen erfüllt, bei denen noch eine starke landwirtschaftliche Ausprägung vorliegt und diese Ausprägung eine unkontrollierte Vermehrung frei laufender Katzen begünstigt. Hier soll der Vermehrung durch die Kastration der frei laufenden Katzen eine mengenmäßige Begrenzung erreicht und weitere Vermehrung verhindert werden. Es entspricht zwar auch der Realität, dass durch die Zunahme frei laufender Katzen die Kapazitäten der Tierheime für die Aufnahme von Fundtieren an die Grenzen gebracht werden, jedoch war es nicht im Sinne des Verordnungsgebers in erster Linie für eine Entlastung der Tierheime zu sorgen, denn die Bekämpfung des Leids und der Schäden, die die Tiere erfahren können, stand im Vordergrund der Regelung.


Für die Stad Leonberg bedeutet dies, dass keine Katzenschutzverordnung für das gesamte Gemarkungsgebiet erlassen werden kann. Nur für die Teile der Gemarkung, in denen ein hoher Bestand frei laufender/frei lebender Katzen festgestellt wird, in denen auch Schmerzen, Leid diese Katzen vorliegen und Schäden eintreten, kann eine entsprechende Satzung erlassen werden. Solche Gebiete oder Bezirke auf der Gemarkung der Stadt Leonberg sind dem Ordnungsamt derzeit nicht bekannt. Ebenso sind keine übergroßen Populationen bekannt beziehungsweise ist keine Häufung von Fällen, abgemagerter Katzen oder von Krankheitsfällen bekannt, sodass von hier das Vorliegen des Erfordernisses für den Erlass eine Katzenschutzverordnung nicht festgestellt werden kann. Sollte dieses Erfordernis nachgewiesen werden, kann für die betroffenen Gebiete der Erlass einer Katzenschutzverordnung geprüft werden. Das Ordnungsamt steht hier auch im Kontakt zum Tierschutzverein Ditzingen e.V.


Die Verwaltung möchte an dieser Stelle noch anmerken, dass durch den Erlass einer entsprechenden Verordnung und der Umsetzung von dieser durch die Tierheime auf die Stadt Leonberg entsprechende Kosten zukommen. Da eine Katzenschutzverordnung einen Kastrationszwang auslöst, werden alle Fundtiere, welche aufgegriffen werden aufgrund der Satzung diesem Prozedere unterworfen. Sofern ein Halter ermittelt wird, können diesem die entstehenden Kosten aufgrund der Satzung auferlegt werden. Bei tatsächlich frei lebenden Katzen, muss jedoch die Stadt für die Kosten dieser Behandlung, wie auch die Unterbringung aufkommen. Das Ministerium ländlicher Raum schreibt hierzu:


Die Gemeinden sind nach § 5a AGBGB zuständige Fundbehörde im Sinne der §§ 965 bis 967 und 973 bis 976 BGB. Sie sind demnach verpflichtet, auch Fundtiere entgegenzunehmen und entsprechend zu verwahren. Soweit die Fundbehörde für die Unterbringung und Betreuung nicht in eigenen Einrichtungen sorgen kann, hat sie die Tiere einer geeigneten Person oder Stelle - in der Regel einem Tierheim - zu übergeben und die erforderlichen Aufwendungen dafür zu tragen. Zu den Aufwendungen, die die Fundbehörde zu erstatten hat, gehören die Kosten für eine artgemäße Unterbringung, Pflege und Ernährung im Sinne des § 2 Tierschutzgesetz. Dazu gehören auch die Kosten für notwendige tierärztliche Behandlungen der Fundtiere, um die Gesundheit der Tiere zu erhalten oder wiederherzustellen, also die Behandlungskosten bei Verletzungen, akuten Krankheiten sowie Parasitenbefall. Hierunter sind jedoch keine in die Zukunft gerichteten Vorsorgemaßnahmen wie aktive Schutzimpfungen zu verstehen. Eine Erstattungspflicht der Gemeinden für die Kosten einer tierärztlichen Behandlung verletzter oder krank aufgefundener Tiere in den Fällen, in denen der Finder das Tier nicht bei der Gemeinde oder einem von der Gemeinde mit der Unterbringung und Betreuung beauftragten Tierheim abgibt, sondern unmittelbar zu einem Tierarzt bringt, setzt voraus, dass die Behandlung des Tieres unaufschiebbar ist und der Finder seiner Anzeigepflicht nach § 965 BGB nachkommt.

Dies bedeutet, dass die Kosten der Versorgung entsprechender Katzen durch die Stadt Leonberg zu tragen sind. Die Kosten der Kastration zwischen 90 und 120 Euro (jeweils nach der gültigen Honorarordnung) sind ebenso durch die Stadt zu tragen.

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Finanz. Auswirkung

JA

 

 

NEIN

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