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Beschlussvorschlag mit finanziellen Auswirkungen - 2017/227

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

§ 13, erster Textabsatz der Richtlinien zur Förderung der Vereine wird im folgenden Wortlaut geändert:

Ausgenommen von der Regelung in § 2, Abs.1 und § 12 Abs. (1)–(3) sind reitsport-, tennissport- und schießsporttreibende Vereine bzw. Abteilungen, deren vereinseigene Anlagen jährlich in folgender Höhe bezuschusst werden:

 

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Sachverhalt

 

Zusammenfassung des Sachverhalts

In der Änderung der Vereinsförderrichtlinien vom 25.02. 2016 wurde der § 13 versehentlich falsch abgeschrieben. Durch diese unbeabsichtigte Formulierung könnten die Tennisvereine, die Schützenvereine und die Reitvereine keine Bezuschussung der Energie- und Wasserkosten erhalten. Der § 13, Absatz 1 muss daher wieder den Wortlaut der Richtlinienfassung vom 01.01. 2013 erhalten. Nach § 4 gelten die errechneten Betriebskostenzuschüsse jeweils für die 4 Jahre, die auf die Errechnung des Zuschusses folgen. Die letzte Errechnung war im Jahr 2013. 

Ziele der Maßnahme

Gleichbehandlung aller Sportvereine bei der Bezuschussung der Betriebskosten.

Sachverhalt/Sachstand

2016 wurde die Vereinsförderrichtlinien überarbeitet und es wurden verschiedene redaktionelle Änderungen eingearbeitet. Dabei wurde der § 13 versehentlich falsch abgeschrieben. Es wurde sinngemäß festgeschrieben, dass die Tennis-, Schützen und Reit-vereine keine Zuschüsse nach § 4 der Vereinsförderrichtlinien erhalten können. § 4 regelt die Bezuschussung der Kosten für Wasser-, Abwasser und der Energiekosten, die auf Vereinsanlagen für die Durchführung ideeller Aufgaben anfallen. Sollten die oben aufgeführten Vereine von den Regelungen nach § 4 der Richtlinien ausgenommen werden,

wäre dies eine Ungleichbehandlung einiger Sportarten. Die betroffenen Vereine haben die bisher gezahlten Zuschüsse fest bei ihren Einnahmen einkalkuliert. Eine solche Änderung wurde weder von der Verwaltung noch vom Gemeinderat oder seinen Ausschüssen beantragt.

 

Die Verwaltung beantragt daher die Nennung von § 4 in § 13 der Richtlinien zu streichen:

 

 

Derzeitiger Wortlaut des § 13, Absatz 1:

 

 

 

Finanzielle Förderung von Sondersportanlagen der Vereine

 

Ausgenommen von der Regelung in § 2, Abs.1, § 4 und § 12 Abs, (1)–(3) sind reitsport-, tennissport- und schießsporttreibende Vereine bzw. Abteilungen, deren vereinseigene Anlagen jährlich in folgender Höhe bezuschusst werden:

 

Neuer Wortlaut des §13, Absatz 1:

 

Finanzielle Förderung von Sondersportanlagen der Vereine

Ausgenommen von der Regelung in § 2, Abs.1 und § 12 Abs, (1)–(3) sind reitsport-, tennissport- und schießsporttreibende Vereine bzw. Abteilungen, deren vereinseigene Anlagen jährlich in folgender Höhe bezuschusst werden:

 

 

Weiteres Vorgehen

 

Die Verwaltung ändert gemäß dem vorliegenden Beschluss den § 13, Absatz 1 der Vereinsförderrichtlinien.

Den Tennis-, Schützen- und Reitsportvereine wird weiterhin der Betriebskostenzuschuss nach § 4 der Vereinsförderrichtlinien  bezahlt.

Alternativen zum Beschlussvorschlag

Die Tennis-, Schützen- und Reitvereine erhalten keine Zuschüsse nach § 4 der  Vereinsförderrichtlinien und werden gegenüber den anderen Sportvereinen mit eigenen Vereinsanlagen benachteiligt.

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Finanz. Auswirkung

 

 

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Anlagen

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