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Beschlussvorschlag mit finanziellen Auswirkungen - 2021/375
Grunddaten
- Betreff:
-
Weiterentwicklung der Betriebsträgerschaft der Mensa Triangel
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Beschlussvorschlag mit finanziellen Auswirkungen
- Federführend:
- Amt für Jugend, Familie und Schule
- Beteiligtes Amt:
- Kämmereiamt
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Sozial- und Kultusausschuss
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Vorberatung
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26.01.2022
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Erledigt
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Gemeinderat
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Entscheidung
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01.02.2022
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Beschlussvorschlag
- Die aktuell geltenden vertraglichen Grundlagen zum Betrieb der Mensa Triangel bleiben bis auf Weiteres unverändert bestehen.
- Der Gemeinderat beauftragt die Verwaltung, die Kosten, die durch den Wegfall des Betriebs gewerblicher Art „Mensa Triangel“ entstehen würden sowie die Folgekosten zu ermitteln. Als Grundlage hierfür wird die Verwaltung ermächtigt, die Ermittlung des aktuellen Marktwertes des Anlagevermögens zu beauftragen.
Sachverhalt
Sachverhalt mit der Stellungnahme der Verwaltung
Auf der Grundlage des Überlassungs- und Betreibervertrags vom 04.09.2009, mit Nachtrag vom 01.02.2013 und des Verpflegungsvertrags vom 01.12.2010, betreibt der Triangel e. V. im Auftrag der Stadt als Schulträgerin die Mensa im Schulzentrum für Schüler*innen der Gerhart-Hauptmann-Realschule, des Albert-Schweitzer- und des Johannes-Kepler-Gymnasiums.
Das Essen wird ehrenamtlich von „aktuellen“ und „ehemaligen“ Eltern oder anderen engagierten, dem Verein nahestehenden Personen zubereitet. Im Durchschnitt werden in der Unterrichtszeit 1.100 Essen pro 4-Tage-Woche bzw. 270 Essen täglich ausgegeben, mit z. T. erheblichen täglichen Schwankungen. Ausgelegt wurde die Mensa für die Produktion von bis zu über 600 täglichen Essensportionen.
Der Betrieb der Mensa Triangel wird seitens der Stadt Leonberg anteilig bezuschusst.
Im Zuge der coronabedingten Schulschließungen bzw. Betriebseinschränkungen blieb auch die Mensa Triangel geschlossen bzw. musste erhebliche Umsatzeinbußen verkraften. Es kam unerwartet zu einem erheblichen wirtschaftlichen Ausfall, der vertraglich nicht abgesichert ist.
Die Rhythmisierung des Unterrichts hat in den letzten Jahren ebenfalls dazu geführt, dass die kalkulierte mögliche Anzahl auszugebender Essen bei weitem nicht mehr erreicht werden konnte. Da die Schüler*innen häufig gleichzeitig Unterrichtsende haben, bilden sich an den beiden Ausgabetheken lange Schlangen. Angesichts dieser häufig längeren Wartezeiten nehmen die Schüler*innen alternative Verpflegungsmöglichkeiten in der Umgebung der Schulen wahr. Der Vereinsvorstand führte hierzu intensive Gespräche mit den Schulleitungen. Eine Lösung ist aufgrund der unterrichtlichen Vorgaben jedoch nicht in Sicht.
Parallel dazu zeigt es sich, dass die Akquise ehrenamtlicher Kocheltern zunehmend aufwändig und schwierig ist. Es kann mittelfristig nicht ausgeschlossen werden, dass dieses durch das Ehrenamt getragenen Modell nicht mehr dauerhaft umgesetzt werden kann.
Vor dem Hintergrund dieser Entwicklungen wandte sich der Vereinsvorsitzende an die Stadtverwaltung mit der Bitte, gemeinsam nach einer dauerhaften und zukunftsfähigen Lösung zu suchen. Dies auch im Hinblick darauf, das wirtschaftliche Risiko für eine/n möglichen Nachfolger*in des Vereinsvorsitzenden zu verringern.
Das zunächst in Vorlage 2020/135 angedachte Modell der Gründung einer gGmbH wird nach ausführlicher Prüfung und in einer gemeinsamen Einschätzung des Vereinsvorstands und der Verwaltung nicht weiterverfolgt.
Ergebnisse der Prüfung der steuerrechtlichen Auswirkungen bei einer Änderung des Vertrags:
Im Genehmigungsverfahren zur Gründung des Betriebs gewerblicher Art „Triangel Mensa“ wurde 2009 seitens des Finanzamtes Leonberg klar definiert, welche Kosten durch die Stadt Leonberg übernommen werden dürfen.
Bereits damals wurde eine Kostenerstattung nur für die Hauswirtschaftsleiterin bis maximal 85 % vom Finanzamt Leonberg genehmigt.
Kostenerstattungen für weiteres Personal, oder auch eine "besondere Vereinsförderung", wurde vom Finanzamt Leonberg klar abgelehnt und würde zum Verlust der Anerkennung des Betriebs gewerblicher Art führen.
Als Folge könnte die Stadt Leonberg ab dem Zeitpunkt der schädlichen Vertragsänderung keinen weiteren Vorsteuerabzug aus laufenden/zukünftigen Aufwendungen beantragen. Der jährliche Vorsteuerabzug liegt bei ca. 10.000,- Euro. Eine Vorsteuerkorrektur ist nach Einschätzung der Verwaltung nicht notwendig, da die Korrekturfrist für Gebäude 10 Jahre beträgt, und für bewegliches Vermögen 5 Jahre, und die jeweilige Anschaffung/Herstellung außerhalb dieser Zeiträume liegt.
Jedoch ist das Betriebsvermögen des Betriebs gewerblicher Art bei Auflösung in den Hoheitsbereich zu übergeben. Diese Übergabe muss zwingend mit dem gemeinen Wert erfolgen, und führt zur Aufdeckung stiller Reserven. Ein Ansatz zum Buchwert ist nicht möglich. Ein möglicher Übergabegewinn aus Differenz vom gemeinen Wert und Buchwert wäre steuerpflichtig. Von den aktivierten Anschaffung- und Herstellungskosten in Höhe von 2,67 Mio. Euro ist ein Buchwert zum 31.12.2020 von 1,8 Mio. Euro vorhanden. Der gemeine Wert müsste gutachterlich ermittelt werden.
Aktuell liegt ein Urteil des BFH vom 14.01.2021 zur Fragestellung der wirtschaftlichen Traglast vor. Dies bestätigt, dass wenn die Übernahme von weiteren Personalkosten (oder Zuschüssen) durch die Stadt Leonberg über den vereinbarten Anteil hinaus steigt, nicht mehr von einer entgeltlichen Verpachtung ausgegangen werden kann, so dass der Pachtzins durch die Kostenübernahmen quasi hinfällig wird. Somit kommt es am Ende zu unentgeltlichen Verpachtung bzw. die Stadt wird Träger der wirtschaftlichen Last.
Sollte der Triangel e. V. die Mensa nicht weiter betreiben, wäre aufgrund der Umsatzzahlen ein eigener BgA-Mensa möglich, der durch die Stadt Leonberg betrieben werden könnte. Bei einem Jahresüberschuss müsste ein Gewinn dann jedoch durch die Stadt versteuert werden. Auch bei Verlusten könnte eine Steuerpflicht entstehen, da eine Mensa kein anerkannter Dauerverlustbetrieb ist, und ein Ausgleich der Stadt des Verlustes durchaus eine verdeckte Gewinnausschüttung darstellt. Im Einzelfall kann von einer Verlustbesteuerung abgesehen werden und muss im Zweifel geprüft werden.
Auch die Übergabe an einen anderen Betreiber, der ähnliche Zuschüsse erhält wie bei bereits bestehenden Verträgen der Stadt Leonberg, würde zunächst eine Auflösung des bestehenden BgA bedeuten. Hier wäre ebenfalls ein möglicher Veräußerungs- oder Aufgabegewinn steuerpflichtig.
Das Finanzamt Leonberg hatte bereits 2009 bei Gründung des BgA als Auflage festgehalten, dass sämtliche Vertragsanpassungen oder Änderungen umgehend an das Finanzamt zu übersenden sind.
Fazit:
Die steuerrechtlich günstigste Variante wäre, den Vertrag in der bisherigen Form weiterzuführen.
Jede vertragliche Änderung hat die Auflösung des BgA und steuerrechtliche Nachzahlungen sowie Konsequenzen für die Weiterführung des Betriebs zur Folge. Grundsätzlich müsste bei diesem Vorgehen zunächst ein aktuelles Gutachten über den aktuellen Marktwert des Anlagevermögens beauftragt und erstellt werden. Das Ergebnis dieser Kostenermittlung dient dem Gemeinderat als Grundlage zur Entscheidungsfindung über das weitere Vorgehen im Zusammenhang mit dem Betrieb der Mensa Triangel.
