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Anfrage in einer Sitzung - 2021/451

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Beratungsfolge

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Frage

Nachfrage im Rahmen der Anträge zum Haushalt 2022

Frau Staubach nimmt Bezug auf den Haushaltsantrag CDU 11 und beschreibt, die Stadtverwaltung sehe keinen Handlungsbedarf. Die Stadt Leonberg könne eine Vorbildfunktion einnehmen. Es gebe Kommunen, welche ebenfalls eine Videoüberwachung eingeführt haben, ohne dass man darüber Kritisches in den Zeitungen vernehme. Sie signalisiert, hierzu könne man beim Städtetag nachfragen. Zudem gebe es Stellen im Stadtgebiet (z.B. Einfahrt gegenüber Rolladen-Frey oder bei den Containern in der Bruckenbachstraße), bei denen eine Überwachung angebracht wäre.

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Antwort

Stellungnahme der Verwaltung

1. Der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Baden - Württemberg informiert wie folgt auf dessen Homepage (Zitat)

 

Videoüberwachung durch öffentliche Stellen

 

Jeder Mensch hat das Recht, sich in der Öffentlichkeit zu bewegen, ohne dass sein Verhalten permanent mit Hilfe von Kameras beobachtet oder aufgezeichnet wird. Videoüberwachungsmaßnahmen greifen daher in schwerwiegender Weise in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung der Betroffenen ein und sind nur unter engen Voraussetzungen zulässig.

 

Die Videoüberwachung durch öffentliche Stellen ist in § 20a des Landesdatenschutzgesetzes (LDSG) geregelt. Hiernach kann eine Videobeobachtung im Rahmen der Erfüllung öffentlicher Aufgaben oder in Ausübung des Hausrechts zum Schutz von Leben, Gesundheit, Freiheit oder Eigentum von Personen, die sich im Bereich öffentlicher Einrichtungen, öffentlicher Verkehrsmittel, vor Amtsgebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen öffentlicher Stellen aufhalten oder zum Schutz von Kulturgütern, zulässig sein. Videoüberwachung kann beispielsweise in Betracht kommen zum Schutz von Verwaltungsgebäuden, von Feuerwachen, Schulen, Denkmalen, zur Sicherstellung der ordnungsgemäßen Benutzung von Wertstoffhöfen und Containerstandorten, zur Verhinderung illegaler Ablagerungen, zum Schutz von Fahrzeugen des Schienenverkehrs sowie von Kassenautomaten in den genannten Gebäuden. Videoüberwachungsmaßnahmen durch die Polizei richten sich nach § 44 des Polizeigesetzes oder anderen Spezialvorschriften, z.B. dem Versammlungsgesetz.

 

Videoüberwachungstechnik darf nur unter strikter Beachtung des Erforderlichkeits- und Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes eingesetzt werden. Voraussetzung ist, dass Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das zu schützende Rechtsgut oder Objekt gefährdet ist und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass schutzwürdige Interessen der Betroffenen überwiegen. Bloße Indizien reichen nicht aus. Entweder muss es in der Vergangenheit bereits zu entsprechenden Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten von erheblicher Bedeutung gekommen sein oder es müssen beweiskräftige Tatsachen dafür vorliegen, dass solche in Zukunft begangen werden sollen. Dass bestimmte Objekte erfahrungsgemäß häufig Gegenstand von Straftaten, insbesondere Sachbeschädigungen, sind, genügt nicht.

 

Im Rahmen der Beurteilung der Zulässigkeit der Videoüberwachung ist des Weiteren zu prüfen, ob die Überwachung tatsächlich erforderlich ist oder der angestrebte Zweck auch durch mildere Maßnahmen erreicht werden kann, beispielsweise durch die nächtliche Beleuchtung eines Gebäudes/Gebäudeteils, den Einbau einer Schließanlage oder (häufigere) Kontrollen durch Aufsichts- oder Sicherheitspersonal. Ferner ist stets zu prüfen, ob die Videobeobachtung räumlich und/oder zeitlich eingegrenzt werden kann. So genügt es beispielsweise, die Videobeobachtung auf den Eingangsbereich eines Gebäudes oder auf die Nachtstunden zu beschränken, wenn es bisher nur an dieser Stelle oder zu dieser Zeit zu Sachbeschädigungen gekommen ist.

 

Bei Bejahung der Erforderlichkeit einer Videoüberwachung wäre zu prüfen, ob schutzwürdige Interessen der Betroffenen überwiegen. In die Abwägung sind unterschiedliche Faktoren einzubeziehen. Eine wesentliche Rolle spielt die Art der geplanten Maßnahme, die überwachte Örtlichkeit und die Schwere des Eingriffs. Maßgebend für die rechtliche Beurteilung der Intensität eines Eingriffs in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung ist die Art der Beeinträchtigung. Insofern ist auch von Belang, ob die betroffenen Personen für die Maßnahme einen Anlass geben und wie dieser beschaffen ist. Verdachtslose Eingriffe mit großer Streubreite, bei denen zahlreiche Personen in den Wirkungsbereich einer Maßnahme einbezogen werden, die in keiner Beziehung zu einem konkreten Fehlverhalten stehen und den Eingriff durch ihr Verhalten nicht veranlasst haben, weisen grundsätzlich eine hohe Eingriffsintensität auf. Das bedeutet, dass das Persönlichkeitsrecht umso höher wiegt, je mehr Unbeteiligte von der Überwachungsmaßnahme betroffen sind und je länger sich die betroffenen Personen in dem überwachten Bereich aufhalten. Die Videoüberwachung besonders sensibler Örtlichkeiten (z. B. von Toiletten und Umkleidekabinen) ist grundsätzlich nicht zulässig.

 

Vor dem erstmaligen Einsatz von Videoüberwachungstechnik hat eine schriftliche Freigabe durch die verantwortliche Stelle zu erfolgen. In der schriftlichen Freigabe müssen gemäß § 20a Absatz 6 LDSG der Zweck der Videoüberwachung angegeben, weitere wesentliche Festlegungen für das Verfahren getroffen und das Ergebnis der Zulässigkeitsprüfung im Einzelnen dargelegt werden. Der Umstand der Videobeobachtung ist durch geeignete Maßnahmen kenntlich zu machen.

 

 

2. Rechtslage nach dem Polizeigesetz Baden-Württemberg

 

Nach § 44 Abs. 3 Polizeigesetz (Offener Einsatz technischer Mittel zur Bild- und Tonaufzeichnung) gilt: der Polizeivollzugsdienst oder die Ortspolizeibehörden können an öffentlich zugänglichen Orten Bild- und Tonaufzeichnungen von Personen anfertigen, wenn sich die Kriminalitätsbelastung dort von der des übrigen Gemeindegebiets deutlich abhebt und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dort auch künftig mit der Begehung von Straftaten zu rechnen ist.

 

Zu dieser Thematik wurde das Polizeirevier Leonberg um Stellungnahme gebeten. Im Ergebnis wird die Einrichtung einer Videoüberwachung in den genannten Bereichen Hertichstraße und Bruckenbachstraße seitens des Polizeipräsidiums Ludwigsburg als rechtlich nicht umsetzbar angesehen. Die Stellungnahme ist im vollständigen Wortlaut als Anlage 1 beigefügt.

 

 

3. Anfrage an den Städtetag

 

Anfrage der Stadtverwaltung beim Städtetag:

„Eine Fraktion im Gemeinderat hat eine Anfrage zur Videoüberwachung an Containerplätzen oder illegalen Müllplätzen gestellt. Diese wurde durch die Verwaltung wie folgt beantwortet: Es gilt § 44 Abs. 3 PolG BW: Der Polizeivollzugsdienst oder die Ortspolizeibehörden können an öffentlich zugänglichen Orten Bild- und Tonaufzeichnungen von Personen anfertigen, wenn sich die Kriminalitätsbelastung dort von der des übrigen Gemeindegebiets deutlich abhebt und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dort auch künftig mit der Begehung von Straftaten zu rechnen ist. Ordnungswidrigkeiten reichen also nicht aus. Die Aufstellung von Überwachungskameras, etwa um ordnungswidrige Verschmutzungen und Müllentsorgungen zu verhindern bzw. ahnden zu können, ist daher nicht möglich.

Frau Stadträtin X wünscht ergänzende Informationen hierzu. Die Stadt könne eine Vorbildfunktion einnehmen und es gäbe Kommunen, welche ebenfalls die Videoüberwachungen eingeführt haben, ohne dass man darüber Kritisches in den Zeitungen vernehme. Sie signalisiert, hierzu könne man beim Städtetag nachfragen.

Daher bitte ich um Ihre Einschätzung zu der Thematik.“

 

Antwort des Städtetags:

 

„Videoüberwachungen sind datenschutzrechtlich Einzelfallentscheidungen. Wir haben uns als Städtetag wiederholt beim Land für eine Vereinfachung der datenschutzrechtlichen Prüfung eingesetzt. Bisher bleibt es bei der von Ihnen beschriebenen Prüfung.

Die Dienststelle des Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit Baden-Württemberg (LfDI) unterstützt für die Beurteilung solcher Einzelfälle gerne beratend. In einer Besprechung mit dem LfDI vor Weihnachten hat die Dienststelle jedoch deutlich gemacht, dass zunächst alle anderen milderen Maßnahmen im Sinne der Verhältnismäßigkeit geprüft bzw. umgesetzt werden müssen. Also beispielsweise längere und stärkere Beleuchtung, um Täter vor einer Sachbeschädigung abzuschrecken oder bei Müllverschmutzungen eine verstärkte Reinigung. Fragen zur konkreten Beurteilung Ihres Einzelfalls kann Ihnen verbindlich die Dienststelle des LfDI geben.“

 

 

4. Fazit

 

Die Installation von Überwachungskameras, etwa um ordnungswidrige Verschmutzungen und Müllentsorgungen zu verhindern bzw. ahnden zu können, kommt nur unter besonderen Voraussetzungen und als letztes Mittel in Betracht.

 

Für die genannten Standorte sind die notwendigen Kriterien nicht erfüllt.

 

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Anlagen

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