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Beschlussvorschlag und Kenntnisnahme - 2017/181

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

 

  1. Den Beschlussempfehlungen zur Abwägung der öffentlichen und privaten Belange untereinander und gegeneinander aus den im Rahmen der öffentlichen Auslegung eingegangenen Stellungnahmen wird entsprechend Anlage 2 dieser Drucksache zugestimmt.

 

  1. Der redaktionellen Änderung der Planung gegenüber dem Planungsstand zum Zeitpunkt des Auslegungsbeschlusses gemäß Ziffer 3.4 dieser Drucksache wird zugestimmt.

 

  1. Der im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a BauGB aufgestellte Bebauungsplan „Römer- Eltinger Straße – 2. Änderung“, Planbereich  02.03-6/2 in Leonberg, in der Fassung vom 23.06.2017 wird nach § 10 Abs. 1 BauGB i. V. m. § 4 GemO und die zusammen mit ihm aufgestellten örtlichen Bauvorschriften in der Fassung vom 23.06.2017 werden nach § 74 LBO i. V. m. § 4 GemO jeweils als Satzung beschlossen (Anlagen 3-6 zu DS 2017/181- öffentlich).

 

Dem Bebauungsplan und der Satzung über örtliche Bauvorschriften ist eine Begründung beigefügt (Stand 23.06.2017; Anlage 7 zu DS 2017/181 - öffentlich).

 

 

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Sachverhalt

 

1.Zusammenfassung des Sachverhalts

Die Stadt Leonberg beabsichtigt, die Bebauung im Plangebiet neu zu ordnen und als weiteren, zentralen und innerstädtischen  Bestandteil der Stadtachse zwischen Neuköllner Platz und Altstadt aufzuwerten und städtebaulich zu entwickeln.

 

Die Raumkante entlang der Eltinger Straße soll zugunsten eines breiten öffentlichen Fußgänger- / Aufenthaltsbereichs zurückversetzt werden.

Die bisher zulässige Art der Nutzung „Kerngebiet“ wird auch zukünftig beibehalten.

In Teilbereich 1 des aus zwei Teilbereichen bestehenden Plangebiets soll ein Wohn- und Geschäftshaus mit einer Pflegeeinrichtung angesiedelt werden. Hierfür hat die Verwaltung mit dem Investor, der Fa. Mörk GmbH & Co KG, am 07.04.2017 einen Städtebaulichen Vertrag / Kaufvertrag abgeschlossen.

 

Für den Teilbereich 2 ist derzeit noch kein Vorhaben in Planung.

 

Eine Umsetzung der städtebaulichen Gesamtkonzeption ist auf Grundlage des bestehenden Planungsrechts jedoch nicht möglich, so dass eine Änderung des bisher rechtsverbindlichen Bebauungsplanes erforderlich ist. Der Bebauungsplan ist gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB aus dem Flächennutzungsplan entwickelt.

 

Auf die Darstellung des Sachverhalts in der Vorgängerdrucksache 2017 /091 – öffentlich wird verwiesen

2.Ziele der Maßnahme

Städtebauliche Entwicklung eines zentralen Quartiers des Stadtumbaugebiets Leonberg-Mitte.

3.Sachverhalt/Sachstand

3.1 Anwendung des beschleunigten Verfahrens

Der Bebauungsplan „Römer-/ Eltinger Straße -2. Änderung“ wurde im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB aufgestellt. Im beschleunigten Verfahren wird von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, von dem Umweltbericht nach § 2a BauGB, von der Angabe über verfügbare umweltbezogene Informationen nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, von der zusammenfassenden Erklärung nach § 10 Abs. 4 BauGB sowie von der Überwachung der Umweltauswirkungen (Monitoring) nach § 4c BauGB abgesehen. Die Eingriffsregelung nach § 1a Abs. 3 BauGB ist nicht anzuwenden.

3.2 Erfordernis sowie Ziele und Zwecke der Planung

Die Erfordernis der Planaufstellung ergibt sich aus:

-          Der Realisierung bestehender Innenentwicklungspotentiale und der Bereitstellung von Versorgungsinfrastruktur im zentralen Versorgungsbereich der Kernstadt,

-          beabsichtigten, substanziellen und baulichen Verbesserungen auf Grundstücken in zentraler innerstädtischer Lage,

-          der etappenweisen Realisierung der Stadtachse zwischen Neuköllner Platz und Altstadt.

 

Die allgemeinen Ziele und Zwecke des künftigen Bebauungsplans sind im Wesentlichen:

 

-          Die Verwirklichung der städtebaulichen Ziele im zentralen Bereich des Stadtumbaugebiets,

-          das Beibehalten der bisherigen Gebietskategorie – Kerngebiet (MK),

-          die Erweiterung der überbaubaren Grundstücksflächen in die rückwärtigen Grundstücksbereiche hinein,

-          Anpassungen bei den zulässigen Höhen baulicher Anlagen,

-          die Aufwertung und Verbreiterung der öffentlichen Flächen entlang der Stadtachse,

-          das Zurücksetzen der Raumkante entlang der Eltinger Straße (wie bereits im bestehenden Planungsrecht),

-          mehr Flexibilität bei der Aufteilung der öffentlichen Verkehrsflächen,

-          die Bereitstellung von Flächen für öffentliche Stellplätze,

-          die Begrünung der Straßenräume mittels straßenbegleitender Baumreihen,

-          die private Parkierung in Tiefgaragen.

3.3 Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden

Der Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplans „Römer-/ Eltinger Straße -2. Änderung“ wurde vom Gemeinderat am 14.03.2017 gefasst. Die Unterrichtung der Öffentlichkeit wurde gemäß § 13a Abs. 3 Nr. 2 BauGB in Form einer Planauslegung mit der Gelegenheit der Äußerung zur Planung im Zeitraum vom 24.04.2017 bis 26.05.2017 durchgeführt.  Von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 wurde abgesehen. Der Gemeinderat hat am 14.03.2017 den Entwurf des Bebauungsplans vom 16.02.2017 gebilligt und zur öffentlichen Auslegung beschlossen.

3.3.1 Beteiligung der Öffentlichkeit (öffentliche Auslegung)

Der Bebauungsplanentwurf und der Entwurf der Satzung über örtliche Bauvorschriften sowie die Begründung und die wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnah-men wurden in der Zeit vom 24.04.2017 bis 26.05.2017 beim Stadtplanungsamt öffentlich ausgelegt.

Im Rahmen dieser Beteiligung wurden keine Stellungnahmen zum Bebauungsplanentwurf abgegeben.

3.3.2. Beteiligung der Behörden

Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden mit Anschreiben vom 19.04.2017 gemäß § 4 Abs. 2 BauGB an der Planung beteiligt.

Im Rahmen dieser Beteiligung wurden Stellungnahmen zum Bebauungsplanentwurf abge-geben und bewertet (siehe Anlage 2).

3.3.3.Ergebnis aus der Beteiligung

Die Stellungnahmen wurden in den Anlage 2 tabellarisch im Originaltext aufgelistet und das Ergebnis der Prüfung durch die Verwaltung diesem jeweils gegenüber gestellt. Diese Stellungnahme der Verwaltung ist Bestandteil der Begründung zu Nr. 1 des Beschlussvorschlags und fasst das Abwägungsergebnis zusammen.

Im Wesentlichen wurden folgende Anregungen geäußert:

  1. Großflächiger Einzelhandel

Das Regierungspräsidium Stuttgart – Abteilung Wirtschaft und Infrastruktur sowie der Verband Region Stuttgart weisen darauf hin, dass die Planung auch die Zulässigkeit raumbedeutsamer Einzelhandelsgroßprojekte begründet. Dies steht grundsätzlich im Einklang mit den Zielen der Raumordnung und Landesplanung, sowie den regionalplanerischen Zielen, dennoch dürfen solche Betriebe, so sie denn tatsächlich angesiedelt werden sollten, keine schädlichen überörtlichen Wirkungen entfalten  - insbesondere auf die zentralörtlichen Siedlungs- und Versorgungskerne, die wohnortnahe Versorgung der Bevölkerung anderer Gemeinden und deren Ortskerne.

Im Falle einer Ansiedlung solcher Einzelhandelsbetriebe sei daher durch ein Einzelhandelsgutachten nachzuweisen, dass die vorgenannten Voraussetzungen (Beeinträchtigungsverbot) eingehalten seien.

Aus Sicht der Verwaltung ist der Ebene des vorliegenden Angebotsbebauungsplans ist eine weitere Steuerung des Einzelhandels weder vorgesehen noch erforderlich. Das geforderte Einzelhandelsgutachten kann bei Bedarf im konkreten Einzelfall im Zuge der Plandurchführung, spätestens also im Baugenehmigungsverfahren erstellt werden.

  1. Insektenschonende Beleuchtung

Seitens des Naturschutzbeauftragten wurde gebeten, die Festsetzung  zur insektenschonenden Beleuchtung bzgl. der Minderung von Streulicht zu ergänzen. Die Festsetzung wurde wegen der mit Streulicht vorbelasteten innerstädtischen Lage nicht geändert, allerdings wurde der Hinweis zur Außenbeleuchtung im Textteil ergänzt. Die Änderung ist redaktionell,  eine erneute öffentliche Auslegung ist daher nicht erforderlich.

  1. Schallschutz

Seitens des Landratsamtes (Immissionsschutz) wurde gebeten zu prüfen ob die Räumlichkeiten der zukünftigen Pflegeeinrichtung baulich so orientiert werden können, dass diese an der dem Straßenverkehrslärm abgewandten Seite des Gebäudekomplexes zugeordnet werden können. Der Bebauungsplan trifft diesbezüglich keine Vorgaben, um die Gesamtkonzeption zukünftiger Bauvorhaben nicht über Gebühr einzuschränken. Die Einhaltung der schalltechnischen Anforderungen ist Sache der Plandurchführung, die angeregte Grundrissgestaltung wäre eine von mehreren  Möglichkeiten, ist jedoch keine Voraussetzung, um dieses Ziel zu erreichen.

  1. Förderfähigkeit der Untersuchung  nicht kommunaler Altlastenverdachtsflächen.

Der Hinweis im Textteil wurde um die Feststellung ergänzt, dass nur die Kommune die entsprechende Förderung in Anspruch nehmen kann.

  1. Bestandsleitungen der Telekom

Die Telekom verweist auf bestehende Leitungen und bittet darum, die Planung dahingehend zu ändern, dass keine Eingriffe in den Leitungsbestand erforderlich werden. Zudem seien Schutzmaßnahmen bzgl. der geplanten Baumquartiere zu treffen. Die Kosten für Schutzmaßnahmen und eine etwaige Leitungsverlegung seien der Telekom zu erstatten.

Die Durchführung der Planung ist gegenüber der Sicherung des Leitungsbestandes ist das höherrangige städtebauliche Ziel, die Planung wurde daher nicht geändert. Die Kostenregelung erfolgt im Zuge der Plandurchführung auf Grundlage des bestehenden Konzessionsvertrages zwischen Stadt und Leitungsträger.

Abschließend wird festgestellt, dass keine Stellungnahmen eingegangen sind, die aus Sicht der Verwaltung die bisherige Konzeption in den Grundzügen der Planung in Frage stellen und eine grundlegende Änderung bedingen würden. Daher wird empfohlen, den Satzungs-beschluss zu fassen.

3.4  Redaktionelle Änderungen

Gegenüber dem Planungsstand (16.02.2017) zum Zeitpunkt des Auslegungsbeschlusses wurden nachfolgende redaktionelle Änderungen vorgenommen:

-          Die Hinweise im Textteil wurden bzgl. des Erfordernisses eines etwaigen Einzelhandelsgutachtens im Zuge der Plandurchführung ergänzt. Für den Fall, dass großflächiger Einzelhandel angesiedelt werden soll ist demnach der Nachweis zu erbringen, dass das Vorhaben keine schädlichen überörtlichen Auswirkungen entfaltet. (Beeinträchtigungsverbot)

-          Der Hinweis im Textteil zur Außenbeleuchtung wurde bzgl. der Minderung des Streulichtanteils konkretisiert.

-          Der Hinweis im Textteil zur Förderfähigkeit von Altlastenuntersuchungen wurde ergänzt.

-          Das Liegenschaftskataster, das dem zeichnerischen Teil zugrunde liegt wurde auf den zwischenzeitlich verfügbaren Stand (04.2017) aktualisiert.

In Anbetracht der Geringfügigkeit dieser Änderungen ist eine erneute öffentliche Auslegung nicht erforderlich.

 

4.Weiteres Vorgehen

Rechtskraft des Bebauungsplanverfahrens durch Veröffentlichung des Satzungsbeschlusses im Amtsblatt.

  1. Alternativen zum Beschlussvorschlag

Keine Bebauungsplanänderung. Die baurechtliche Beurteilung von Vorhaben erfolgt weiterhin auf Grundlage des rechtsverbindlichen Bebauungsplans aus dem Jahr 1996. Danach sind Entwicklungen möglich, die aus heutiger städtebaulicher Sicht nicht erwünscht sind.

 

 

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Finanz. Auswirkung

 

Der Beschlussvorschlag hat keine finanziellen Auswirkungen (Bebauungsplanverfahren)

 

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Anlagen

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