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Beschlussvorschlag mit finanziellen Auswirkungen - 2017/136

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Aufgrund von § 4 in Verbindung mit § 19 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in der Fassung 24. Juli 2000 (GBl. S. 582, berichtigt S. 698), zuletzt geändert geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2015 (GBl. 2016 S. 1) hat der Gemeinderat am 04. April 2017 folgende

 

Satzung zur Änderung der Satzung über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit

 

beschlossen:

 

§ 1

 

In § 3 Aufwandsentschädigung wird folgender Absatz 5 eingefügt:

 

(5) Mitgliedern des Gemeinderats und der Ortschaftsräte, die durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Oberbürgermeister/der Oberbürgermeisterin unter Darlegung der Umstände glaubhaft machen, dass ihnen durch die ehrenamtliche Tätigkeit bei der Betreuung der Kinder oder der Pflege von Angehörigen regelmäßig Nachteile entstehen, die in der Regel nur durch die Inanspruchnahme einer Hilfskraft ausgeglichen werden können, erhalten dafür einen Auslagenersatz. Auf Nachweis werden dies Auslagen bis zu einem Höchstbetrag von 50,- Euro pro Sitzung erstattet.

 

§ 2

Der bisherige Absatz (5) wird zu Absatz (6).

 

§ 3

Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

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Sachverhalt

 

Zusammenfassung des Sachverhalts

Der Landtag hat am 14. Oktober 2015 das Gesetz zur Änderung kommunalverfassungsrechtlicher Vorschriften beschlossen. In diesem Gesetz wurde unter anderem § 19 GemO, Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit, um einen Absatz 4 ergänzt. In diesem neuen Absatz 4 ist geregelt, dass Aufwendungen für die entgeltliche Betreuung von pflege- oder betreuungsbedürftigen Angehörigen während der Ausübung der ehrenamtlichen Tätigkeit erstattet werden. Das Nähere ist durch eine Satzung zu regeln. Diese Regelung wird durch die Satzungsänderung für Leonberg umgesetzt.

Ziele der Maßnahme

Umsetzung von § 19 Abs. 4 GemO.

Sachverhalt/Sachstand

Mit dem Gesetz zur Änderung kommunalverfassungsrechtlicher Vorschriften hat der Landtag Baden-Württemberg verschiedene Änderungen an der Gemeindeordnung vorgenommen (Landtages-Drucksache 15/7573). Dabei wurde auch der § 19 Abs. 4 GemO eingefügt, der die Erstattung von Aufwendungen für die entgeltliche Betreuung von pflege- oder betreuungsbedürftigen Angehörigen während der Ausübung der ehrenamtlichen Tätigkeit einführt. Die nähere Ausgestaltung dieses Anspruches ist durch eine Satzung zu regeln.

 

Die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeiten ist Leonberg in der entsprechenden Satzung festgelegt. Die gesetzlichen Vorgaben zählen systematisch zu den Aufwandsentschädigungen - es ist deshalb § 3 dieser Satzung zu ergänzen.

 

Zu den Aufwendungen für die Betreuung und der Pflege von Angehörigen im Zusammenhang mit einer ehrenamtlichen Entschädigung gibt es bisher noch keine Erfahrungen. Insbesondere der Gemeindetag hat noch keinen Vorschlag in seinem Satzungsmuster gemacht. Grundsätzlich besteht die Möglichkeit, die Entschädigung pauschal oder spitz abzurechnen. Die Verwaltung schlägt vor, den Betreuungsaufwand zunächst auf Nachweis spitz abzurechen. Auf diese Weise können Erfahrungen gesammelt werden, wie hoch die Aufwendungen in der Regel sind. In einem weiteren Schritt kann dann ggf. über eine pauschale Entschädigung nachgedacht werden.

 

Die Regelung entspricht denen der Städte Sindelfingen und Herrenberg. Eine Obergrenze von 50,- Euro pro Sitzung hält die Stadtverwaltung für angemessen.

Weiteres Vorgehen

- Beschluss der Satzung

- Veröffentlichung der Satzung und Anzeige an das Regierungspräsidium

Alternativen zum Beschlussvorschlag

Es bestehen Spielräume bezüglich

- der Abrechnungsweise (pauschal oder spitz auf Nachweis)

- der Formerfordernisse für die Geltendmachung

- der Höhe einer eventuellen Pauschale

- des Höchstbetrages

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