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Beschlussvorschlag ohne finanzielle Auswirkungen - 2021/363

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Satzung zur Änderung der Satzung der Freiwilligen Feuerwehr Leonberg

 

 

Auf Grund von § 4 Gemeindeordnung Baden-Württemberg in der Fassung vom 24.7.2000 (GBl. S. 581, berichtigt S. 698), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 2. Dezember 2020 (GBl. S. 1095, 1098) in Verbindung mit § 18 Abs. 4 Feuerwehrgesetz Baden-Württemberg in der Fassung vom 2.3.2010 (GBl. S. 333), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 21.5.2019 (GBl. S. 161, 185), wird die Satzung der Freiwilligen Feuerwehr Leonberg wie folgt geändert:

 

 

§ 1

 

§ 7 wird wie folgt geändert:

 

§ 7 Jugendfeuerwehr

 

(1) – (5) bleiben unverändert.

 

(6) Der Jugendfeuerwehrwart, seine Stellvertreter sowie alle Jugendleiter müssen zu Beginn ihrer Tätigkeit und danach jeweils nach Ablauf von fünf Jahren ein erweitertes Führungszeugnis vorlegen.

 

 

§ 2

 

§ 14 wird wie folgt geändert:

 

§ 14 Hauptversammlung und Abteilungsversammlungen

 

(1) – (3) bleiben unverändert.

 

(4) Die Hauptversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Angehörigen der Einsatzabteilungen anwesend ist oder an der Hauptversammlung nach Absatz 6 Buchstabe b) in digitaler Form teilnimmt. Bei Beschlussunfähigkeit kann eine zweite Hauptversammlung einberufen werden, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden bzw. in digitaler Form teilnehmenden Angehörigen der Einsatzabteilungen beschlussfähig ist. Beschlüsse der Hauptversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Auf Antrag ist geheim abzustimmen.

 

(5) bleibt unverändert.

 

(6) Sofern die Hauptversammlung in Form einer Präsenzveranstaltung aus schwerwiegenden Gründen nicht ordnungsgemäß durchgeführt werden kann, entscheidet der Oberbürgermeister nach Anhörung des Feuerwehrausschusses, ob

 

(a) die Hauptversammlung auf einen zeitnahen Termin, jedoch maximal bis zu einem Jahr, verschoben wird oder

 

(b) die Hauptversammlung in digitaler Form abgehalten wird.

 

Schwerwiegende Gründe liegen insbesondere vor bei Naturkatastrophen, aus Gründen des Infektionsschutzes, bei sonstigen außergewöhnlichen Notsituationen oder wenn aus anderen Gründen eine ordnungsgemäße Durchführung unzumutbar wäre.

 

Die Hauptversammlung ohne persönliche Anwesenheit der Angehörigen der Gemeindefeuerwehr im Sitzungsraum kann nach Absatz 6 Buchstabe b) durchgeführt werden, sofern eine Beratung und Beschlussfassung durch zeitgleiche Übertragung von Bild und Ton mittels geeigneter technischer Hilfsmittel, insbesondere in Form einer Videokonferenz, möglich ist. Die nach dem Feuerwehrgesetz und dieser Satzung durchzuführenden Wahlen und die Fassung von Beschlüssen in geheimer Abstimmung sind im Rahmen einer Hauptversammlung nach Absatz 6 Buchstabe b) nicht möglich. Für sie gilt § 15 Absatz 7.

 

(7) Für die Abteilungsversammlung der Einsatzabteilungen sowie die Abteilungsversammlungen bei der Altersabteilung, der Jugendfeuerwehr und der Musikabteilung gelten die Absätze 1 bis 6 entsprechend.

 

 

§ 3

 

§ 15 wird wie folgt geändert:

 

§ 15 Wahlen

 

(1) Die nach dem Feuerwehrgesetz und dieser Satzung durchzuführenden Wahlen werden vom Feuerwehrkommandanten geleitet. Steht er selbst zur Wahl, bestellen die Wahlberechtigten einen Wahlleiter.

 

Bei der Durchführung von Wahlen nach Absatz 7 leitet und organisiert der Oberbürgermeister oder eine von ihm beauftragte Person, unter Mitwirkung der Angehörigen der Feuerwehr, die Wahl. Die beauftragte Person nach Satz 3 kann ein Angehöriger der Feuerwehr sein.

 

(2) Wahlen werden geheim mit Stimmzetteln durchgeführt. Wahlen in digitaler Form nach Absatz 7 Buchstabe c) werden ohne Stimmzettel durchgeführt.

 

(3) Bei der Wahl des Feuerwehrkommandanten und seiner beiden Stellvertreter ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen der Wahlberechtigten erhalten hat. Wird diese Stimmenzahl nicht erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den beiden Bewerbern mit den meisten Stimmen statt, bei der die einfache Mehrheit entscheidet. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Steht nur ein Bewerber zur Wahl und erreicht dieser im ersten Wahlgang die erforderliche Mehrheit nicht, findet ein zweiter Wahlgang statt, in dem der Bewerber mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen der Wahlberechtigten erhalten muss.

 

(4) – (6) bleiben unverändert.

 

(7) Sofern die Hauptversammlung nach § 14 Absatz 6 nicht in Form einer Präsenzveranstaltung durchgeführt wird, entscheidet der Oberbürgermeister nach Anhörung des Feuerwehrausschusses, ob

 

(a) die nach dem Feuerwehrgesetz und dieser Satzung durchzuführenden Wahlen und Beschlussfassungen in geheimer Abstimmung in einer Präsenzversammlung (Wahlversammlung) durchgeführt werden oder

 

(b) zu treffende Beschlüsse in der bzw. die Wahlen durch die Versammlung in Form einer Briefwahl herbei- bzw. durchgeführt werden oder

 

(c) zu treffende Beschlüsse in der bzw. die Wahlen durch die Versammlung in Form einer Online-Abstimmung herbei- bzw. durchgeführt werden.

 

(8) Für die Wahlen in den Einsatzabteilungen der Freiwilligen Feuerwehr gelten die Absätze 2 bis 7 sinngemäß, in der Altersabteilung und der Musikabteilung mit der Maßgabe, dass an Stelle des Oberbürgermeisters der Feuerwehrkommandant und an Stelle des Gemeinderats der Feuerwehrausschuss tritt.

 

 

§ 4 Inkrafttreten

 

Die Satzung tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

 

 

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Sachverhalt

 

Sachverhalt mit der Stellungnahme der Verwaltung

 

Zu § 7 Jugendfeuerwehr:

 

Es wird eine bereits praktizierte Regelung für die in der Jugendfeuerwehr an verantwortlicher Stelle tätigen Personen in Anlehnung an § 72a Abs. 1 SGB VIII (Tätigkeitsausschluss einschlägig vorbestrafter Personen) aufgenommen.

 

Dieser lautet: Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe dürfen für die Wahrnehmung der Aufgaben in der Kinder- und Jugendhilfe keine Person beschäftigen oder vermitteln, die rechtskräftig wegen einer Straftat nach den §§ 171, 174 bis 174c, 176 bis 180a, 181a, 182 bis 184g, 184i, 184j, 184k, 184l, 201a Absatz 3, den §§ 225, 232 bis 233a, 234, 235 oder 236 des Strafgesetzbuchs verurteilt worden ist. Zu diesem Zweck sollen sie sich bei der Einstellung oder Vermittlung und in regelmäßigen Abständen von den betroffenen Personen ein Führungszeugnis nach § 30 Absatz 5 und § 30a Absatz 1 des Bundeszentralregistergesetzes (erweitertes Führungszeugnis) vorlegen lassen.

 

 

Zu § 14 und 15 Hauptversammlung, Abteilungsversammlungen und Wahlen:

Da mit Blick auf die aktuellen Pandemieentwicklungen die Durchführung von Hauptversammlungen und Wahlen bei den Gemeindefeuerwehren weiterhin erschwert sein wird, hat der Landesfeuerwehrverband Baden-Württemberg im Dialog mit dem Gemeindetag, dem Innenministerium und der Gemeindeprüfungsanstalt ein entsprechendes Muster für eine Feuerwehrsatzung bereitgestellt. Die Hauptversammlung kann in solchen Ausnahmefällen verschoben oder in digitaler Form abgehalten werden. Sofern die Hauptversammlung nicht als Präsenzveranstaltung durchgeführt werden kann, können die dort ggfs. notwendigen Wahlen und Abstimmungen auch als Briefwahl oder Online durchgeführt werden. Allerdings erfordern diese Vorgehensweisen entsprechende Regelungen in der Feuerwehrsatzung. Der Landesfeuerwehrverband Baden-Württemberg hat die in der Satzung notwendigen Änderungen formuliert.

In Ausnahmefällen kann bei Vorliegen schwerwiegender Gründe bzgl. der Durchführung der Hauptversammlung vom Grundsatz der Präsenzveranstaltung abgewichen werden (§ 14 Abs. 6).

Die Hauptversammlung kann in diesen Fällen auf einen zeitnahen Termin – jedoch maximal bis zu einem Jahr – verschoben werden (§ 14 Abs. 6 Buchstabe a)) oder in digitaler Form abgehalten werden (§ 14 Abs. 6 Buchstabe b)).

Sofern die Hauptversammlung nach § 14 Abs. 6 nicht in Form einer Präsenzveranstaltung durchgeführt wird, enthält § 15 Abs. 7 die Regelungen für alternative Formate zur Durchführung von Wahlen und Abstimmungen. Hierüber entscheidet der Oberbürgermeister nach Anhörung des Feuerwehrausschusses.

 

Die Formulierung in der Mustersatzung wird übernommen.

 

 

Der Feuerwehrausschuss hat in seiner Sitzung vom 15.9.2021 die Änderungen einstimmig befürwortet.

 

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Anlagen

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