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Beschlussvorschlag mit finanziellen Auswirkungen - 2021/337

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

1. Vom Finanzbestand der Wildschadensausgleichskasse wird Kenntnis genommen.

 

2. Die Vereinbarung über die Einrichtung einer Wildschadensausgleichskasse (WSK) wird wie folgt geändert:

 

2.1 Zur Anpassung an das Jagd- und Wildtiermanagementgesetz (JWMG) wird die Präambel um einen Hinweis auf die geltenden gesetzlichen Regelungen ergänzt.

2.2 In § 2 Abs. 1 wird die Bezeichnung der für die Verwaltung der Mittel zuständigen Abteilung aktualisiert.

2.3 Die Sätze 5 und 6 des § 6 Abs. 2 werden gestrichen, die Höhe des Betrages von 500,00 EUR, ab welchem zwingend ein Wildschadensschätzer hinzuzuziehen ist, unbefristet beibehalten.

2.4 Der § 9 Abs. 3 wird gestrichen.

 

3. Die Verwaltung wird beauftragt mit allen Jagdpächtern einen Nachtrag zur WSK abzuschließen. Voraussetzung für das Inkrafttreten des Nachtrags ist, dass alle Jagdpächter den Nachtrag unterzeichnet haben.

 

 

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Sachverhalt

Sachverhalt mit der Stellungnahme der Verwaltung

 

Die Vereinbarung über die Einrichtung einer Wildschadensausgleichskasse (WSK) ist zum 01.04.2015 in Kraft getreten (siehe DS 2014 Nr. V 67). Das Instrument der WSK hat sich aus Sicht der Beteiligten bewährt.

 

  1. Finanzbestand der Wildschadensausgleichskasse

 

Die Höhe der in die WSK eingebrachten Mittel ergeben sich aus § 4 Abs. 1 und 2 WSK.

 

  • Zum 01.04.2015 und zum 01.04.2016 wurde jeweils die Hälfte des gesamten Jagdpachtaufkommens der Jagdjahre 2015/2016 und 2016/2017 aus dem gemeinschaftlichen Jagdbezirk und den Eigenjagdbezirken in die WSK eingebracht.

 

  • Ab dem Jagdjahr 2017/2018 wird jährlich zum 01.04. das Pachtaufkommen aus dem gemeinschaftlichen Jagdbezirk in die WSK bis zu einem Maximalbetrag in Höhe von 30.000 Euro eingebracht.

 

Aktueller Stand der WSK:

 

Datum

Einzahlung in die Wildschadenskasse gem.

§ 4 Abs. 1 und 2 WSK

in Euro

Auszahlungen

in Euro

Stand der Wildschadenskasse

in Euro

01.04.2015

11.508,26

-4.366,78

7.141,48

01.04.2016

11.508,26

-665,50

17.984,24

01.04.2017

5.703,20

-6.730,10

16.957,34

01.04.2018

5.845,40

-2.076,96

20.725,78

01.04.2019

5.525,40

0

26.251,18

01.04.2020

3.748,82

-750,00

29.250,00

01.04.2021

750,00

-2.326,96

27.673,04

 

 

  1.      Änderung der Vereinbarung über die Einrichtung einer Wildschadensausgleichskasse (WSK)

 

Nach § 3 der WSK wird die Beurteilung und Anerkennung von ausgleichsfähigen Wildschäden von einem Beirat vorgenommen. Dieser Beirat setzt sich zusammen aus dem Oberbürgermeister und jeweils zwei Vertretern der Stadtverwaltung und zwei Vertretern aus dem Kreis der Jagdpächter sowie zwei Vertretern aus dem Kreis der Landwirte.

 

Der Beirat tagte am 08.09.2021, wobei der Oberbürgermeister und ein Vertreter aus dem Kreis der Jagdpächter entschuldigt abwesend waren. Ein Vertreter aus dem Kreis der Landwirte hat ebenfalls nicht an der Sitzung teilgenommen. Jagdpächter und Landwirt haben jeweils einen Vertreter benannt, die als deren Vertreter an der Sitzung teilgenommen haben. Der Oberbürgermeister wurde von der Leiterin des Kämmereiamts vertreten.

 

In dieser Sitzung wurden vom Beirat einstimmig nachfolgende Änderungen der Vereinbarung WSK beschlossen:

 

2.1 Bei Abschluss der Vereinbarung WSK befand sich die Novelle zum Landesjagdgesetz noch im Gesetzgebungsverfahren. Das Jagd- und Wildtiermanagementgesetz (JWMG) trat mit Wirkung vom 01.04.2015, zuletzt geändert am 24.06.2020, in Kraft. Die Vereinbarung WSK ist gemäß § 9 Abs. 3 an das JWMG anzupassen.

Die Überprüfung der Vereinbarung WSK ergab keine Änderungen im Zusammenhang mit der Einführung des JWMG. Lediglich die in der Präambel aufgeführten Regelungen des Bundesjagdgesetzes (BJagdG) wurden weitestgehend vom JWMG abgelöst. Die Präambel soll eine entsprechende Ergänzung erhalten.

 

2.2 Der § 2 Abs. 1 erfährt lediglich eine redaktionelle Änderung. Die Bezeichnung der für die Verwaltung der Mittel zuständigen Abteilung wird aktualisiert.

 

2.3 Bei Wildschäden, die voraussichtlich einen Betrag von 500,00 Euro übersteigen werden, ist zwingend ein Wildschadensschätzer hinzuzuziehen.

Der ursprünglich festgesetzte Betrag von 200,00 Euro wurde durch Beschluss des Gemeinderats vom 05.12.2017 auf 500,00 Euro, befristet bis zum 31.03.2021, erhöht. Eine Verlängerung dieser Frist bis zum 31.03.2023 erfolgte mit Beschluss des Gemeinderats vom 02.02.2021 (SV 2020/384).

Gemäß § 6 Abs. 2 Satz 5 der Vereinbarung WSK ist die Höhe des Betrages, ab welchem ein Wildschadensschätzer hinzuzuziehen ist, rechtzeitig vorher zu überprüfen. Im Zuge der Anpassung der Vereinbarung WSK an das JWMG wurde diese Überprüfung vorgezogen.

Die Erfahrungen der letzten Jahre haben gezeigt, dass sich die Höhe des Betrages, bezogen auf die gemeldeten Wildschäden, mit 500,00 Euro bewährt hat. Auch im Hinblick auf einen mit der Abwicklung der Wildschäden möglichst geringen bürokratischen Aufwand soll dieser Betrag beibehalten und auf eine weitergehende Befristung zu verzichtet werden.

Die Sätze 5 und 6 des § 6 Abs. 2 werden gestrichen, die Höhe des Betrages von 500,00 EUR, ab welchem zwingend ein Wildschadensschätzer hinzuzuziehen ist, unbefristet beibehalten.

 

2.4 Nach erfolgter Überprüfung und Anpassung der Vereinbarung WSK an das JWMG, wird § 9 Abs. 3 gestrichen.

 

 

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Finanz. Auswirkung

JA

 

 

NEIN

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