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Beschlussvorschlag und Kenntnisnahme - 2021/070

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

1. Die Darstellung des Sachverhaltes bzgl. der Anfrage des RV Schwalbe Leonberg –Eltingen e.V. zur Schaffung einer Mountainbike-Trainingsstrecke wird zur Kenntnis genommen.

 

2. Die Verwaltung wird beauftragt, entweder:

 

a) am angefragten Standort im Kammerforst (Standort 1 gem. Anlage 1) die Planung einer Mountainbike-Trainingstrecke im Sinne der Vorstellungen des RV-Schwalbe in städtischer Zuständigkeit weiter zu verfolgen und als öffentliche, für jedermann zugängliche Einrichtung zu betreiben.

Vorhabenträger und Betreiber ist die Stadt, sie übernimmt damit die Herstellung und Haftungsrisiken.

Die Zuständigkeit für die Projektsteuerung, alle weiteren Planungen, die Einholung von Gutachten, die Erstellung von Anträgen, Einholung von Genehmigungen, die Klärung der Finanzierungsfragen etc. liegen bei der Stadt.

 

oder

 

b) das Vorhaben der Einrichtung einer Mountainbike-Trainingsstrecke nicht weiter zu verfolgen und die diesbezüglichen Abstimmungen mit dem Verein zu beenden.

 

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Sachverhalt

Die Einrichtung einer städtischen Mountainbike-Trainingstrecke führt zu Investitions- und Unterhaltungskosten. Die Kosten und damit die künftige finanzielle Belastung des städtischen Haushalts kann derzeit noch nicht beziffert werden (Ziffer 2a).

Sachverhalt mit der Stellungnahme der Verwaltung

Anlass

Der Radsportverein „RV Schwalbe Leonberg – Eltingen e.V.“ ist im Juni 2018 über den „Stadt Verband Sport Leonberg –SVS“ an die Verwaltung herangetreten, um die Möglichkeiten zur
Umsetzung eines 3 –stufigen Zukunftskonzeptes mit dem Schwerpunkt Mountainbikesport zu erörtern; dessen Hauptbestandteile sind:

 

Stufe 1

Einrichtung einer Trainingsstrecke für den Montainbikesport (Cross-Country, einfacher Schwierigkeitsgrad, keine aufwändigen Geländeeingriffe, keine Downhillstrecke) im Stadtwald (Kammerforst), nördlich, unweit seines bestehenden Vereinsheimes (Bettelmansreute 2).


Stufe 2

Sanierung und Erweiterung Vereinsheim


Stufe 3

Ausrichtung und Durchführung von Radsportveranstaltungen

 

Gegenstand dieser Beschlussvorlage ist ausschließlich Stufe 1- Trainingsstecke.

 

Die Stufen 2 und 3 sind aus städtebaulicher und baurechtlicher Sicht nicht umsetzbar und werden perspektivisch auch nicht befürwortet. Dem Verein ist dieser Sachverhalt bewusst.

Aus einer etwaigen Unterstützung des Vorhabens (Stufe 1) am Wunschstandort im Kammerforst erwachsen dem Verein keine Ansprüche auf die Umsetzung der weiteren Ausbaustufen seines Gesamtvorhabens.

 

Stufe 1 – Mountainbike -Trainingsstrecke

Zentraler und wichtigster Bestandteil des 3-Stufen-Konzeptes ist, in einem ersten Schritt, die Schaffung einer Mountainbike-Trainingsstrecke im Stadtwald (Kammerforst) zwischen Eltingen und Warmbronn.

Der Verein strebt an, die Trainingsstrecke in räumlicher Nähe zu seinem bestehenden Vereinsheim in der Bettelmannsreute 2 (Standortvariante 1 gem. Anlage 1) einzurichten.

Das Vorhaben wurde am 22.7.2020 im Sozial- und Kulturausschuss sowie am 28.7.2020 im Gemeinderat, jeweils in öffentlicher Sitzung behandelt. (Sitzungsvorlage 2020/180).

 

Abwägungsparameter

Wie in SV 2020/180 ausführlich dargelegt sind diverse sachliche und fachliche Parameter bei der Entscheidungsfindung zu beachten und gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen:

 

-          Vereinsziele des RV-Schwalbe

-          Belange der „Mountainbike-Individualisten“ ohne Vereinsbindung.

-          Phänomen der widerrechtlichen Waldnutzung durch illegale Mountainbike-Trails.

-          Belange sonstiger Erholungssuchender, z.B. Spaziergänger, Wanderer, Läufer,
Radfahrer, Hundehalter und damit einhergehende Konfliktpotentiale

-          Tourismus

-          Belange der Forstwirtschaft (städtischer Forstbetrieb) insbes. Wirtschaftlichkeit und Haftungsfragen.

-          Forstrecht (Landeswaldgesetz)

-          Umweltbelange und Artenschutz

-          Belange der Jagdpächter

-          Städtebauliche Belange

-          Baurechtliche Belange

-          Belange der Landwirtschaft

-          Sport- und Vereinsleben

-          Landschaftsschutzgebiet (LSG) Glemswald

-          Haftungsfragen

-          Kosten (Planung incl. Gutachten und Rechtsverfahren, Herstellung, Unterhalt, Entschädigungen)

-          Nachbarvereine (Gewanne Tiefenbach, Mollenbach, Girlshalde)

-          Erschließung (Verkehr, technische Infrastruktur)

-          Alternativstandorte

 

Derzeitige Beschlusslage

Der Sozial- und Kulturausschuss hat am 22.7.2020 dem Gemeinderat mehrheitlich empfohlen:

-          Das Vorhaben zu unterstützen,

-          die erforderlichen Maßnahmen in die Wege zu leiten,

-          die Naturschutz- und Jagdverbände durch den Verein bei der Standortwahl einbeziehen zu lassen,

-          die Belastungen für den Forst zu minimieren,

-          die Zuschüsse erst auf Basis einer Kostenschätzung festzulegen,

-          die weiteren Abstimmungsergebnisse den zuständigen Gremien wieder vorzulegen,

-          die Verkehrssicherungspflicht nicht in Zuständigkeit der Stadt Leonberg zu übernehmen.

 

Der Gemeinderat ist den vorgenannten Empfehlungen am 28.7.2020 nicht gefolgt und hat den Beschluss vertagt.

 

Standortalternativenprüfung

In Folge der Sitzungsrunde im Juli 2020 wurden unter Einbeziehung des RV-Schwalbe ergänzend zum ursprüngliche Standortvorschlag vier weitere Standortalternativen entwickelt und dann, mit Unterstützung der Betroffenen, bewertet (vgl. Anlage 1- Standortübersicht und Anlage 2 - Bewertungsmatrix).

 

Von den insgesamt fünf untersuchten Standorten scheiden zwei Standorte (Nr. 4 „Seehaus“ und Nr. 5 „Deponie Rübenloch“) aus grundsätzlichen Erwägungen aus. Der Standort Seehaus befindet sich im Waldschutzgebiet „Schonwald Steinenfirst“, die Deponie Rübenloch wird aufgrund des weiterhin austretenden und zu erfassenden Deponiegases in den nächsten drei Jahrzehnten für die Öffentlichkeit nicht zugänglich sein.

Die dann noch verbleibenden drei Standorte befinden sich im Stadtwald (Nr. 1 „Kammerforst“- Vorzugsvariante des Vereins und Nr. 2 „Ostflanke Feinau“) sowie im Staatswald (Nr. 3 „Glemseck).

Für alle drei Standorte gelten forstrechtliche Vorbehalte bzgl. des Waldbetretungsrechtes:

Die Trainingsstecke wird als „spezielle Einrichtung“ eingestuft, woraus sich besondere Anforderungen an die Verkehrssicherungspflicht und entsprechende haftungsrechtliche Konsequenzen ergeben.

 

Forst BW sieht das Vorhaben des Vereins am Standort Glemseck (Standort 3) kritisch und macht dem Verein daher Zitat: „keine größeren Hoffnungen.“

ForstBW steht als Waldbesitzende der Ausweisung von sogenannten Singletrails unter 2 m Breite grundsätzlich offen gegenüber, sofern dies mit den Belangen anderer Erholungssuchenden, der Waldbewirtschaftung und den natur- und artenschutzrechtlichen sowie ggf. weiterer Vorschriften vereinbar ist. Hierzu bedarf es jedoch einer klaren und i.d.R. großräumigen (und ggf. auch waldbesitzartenübergreifenden) Konzeption sowie einer „Trägerschaft“ (Verein oder Gemeinde), die die Beschilderung und Pflege der Trails übernimmt.

Die Einräumung eines exklusiven Nutzungsrechts an einzelne Institutionen oder Vereine schließt Forst BW dabei aus – d.h. ein von der Forstbehörde genehmigter Trail stünde dann im Rahmen des freien Betretungsrechts zum Zwecke der Erholung jedermann und auf eigene Gefahr offen (vergleichbar den Wanderwegen des SAV).

Ferner ist die Errichtung von Bauwerken (z.B. Schanzen) oder bauliche Eingriffen in den Waldboden aus haftungsrechtlichen Gründen im Staatswald ausgeschlossen.

Bei der kleinen Fläche/Strecke ist keine Ein- und Anbindung in die umliegenden Waldbestände und MTB-Wegenetze erkennbar. Die meisten MTB’ler wollen größere Strecken fahren - eine stillschweigende und unkontrollierte Erweiterung des Areals durch an- und abfahrende MTB‘ler wäre die Folge.

 

Die Standorte 1 und 2 im Stadtwald sind aus forstlicher Sicht, aus den Gründen die bereits im Juli 2020 erörtert wurden, grundsätzlich abzulehnen:

-          Erschwerung des regulären Forstbetriebs

-          Wirtschaftliche Nachteile / Folgekosten / Ertragsminderung

-          Erhöhter Pflegeaufwand, Verkehrssicherungspflicht, Haftungsrisiken

-          Rückbauerfordernis illegaler Strecken

-          Forstliche Genehmigung erforderlich

-          Schwieriger Untergrund und problematische Topografie

-          Folgen des Klimawandels beeinträchtigen die Waldfunktionen, fehlende Klimaresistenz des Waldes

 

Gemäß der Stellungnahme der unteren Forstbehörde vom 18.2.2021 (Anlage 3) handelt es sich bei dem geplanten Mountainbike-Parcours um eine spezielle Freizeit- und Sporteinrichtung, die eine erhöhte Verkehrssicherungspflicht nach sich zieht welche im Rahmen des allgemeinen Betretungsrechtes des Waldes nicht mehr abgedeckt ist. Es wird dem Waldbesitzer daher empfohlen, die Verkehrssicherungspflicht vertraglich auszulagern.

 

Darüber hinaus wurde im Rahmen eines informellen Erfahrungsaustauschs mit der Nachbarkommune Stuttgart ermittelt, unter welchen, insbesondere Haftungs- und Kostenaspekten, eine dort seit Längerem bestehende Downhillstrecke „Woodpecker Trail“ umgesetzt werden konnte:

Das dortige Sportamt betreibt die Anlage als öffentliche, für jedermann zugängliche Einrichtung und trägt die Verkehrssicherungspflicht.

 

Im Ergebnis der Standortalternativenprüfung zeichnet sich – unter der Voraussetzung, dass für die forstlichen Interessenkonfllikte eine Lösung gefunden werden kann -  der Wunschstandort (Nr.1) des Vereins als der „Machbarste“ ab.

 

Kurzusammenfassung der inzwischen eingegangenen Stellungnahmen und Abstimmungsergebnisse

21.09.2020 Vergleichende Standortbewertung RV Schwalbe (Standorte 1-5)

-          Standort Nr. 1 bleibt „der absolute Favorit“

 

29.9.2020 Besprechung Verwaltung / RV-Schwalbe

-          Erörterung der Alternativstandorte unter den Aspekten Umwelt- und Naturschutz, Forst,

-          Standort Nr. 1, unter Umweltaspekten eher unproblematisch, forstliche Vorbehalte unverändert, Verein klärt Haftungsfragen mit Dachverband.

-          Standort Nr. 2, wie Nr. 1, ggf. Waldbiotope betroffen. Forstliche Vorbehalte wie Nr. 1, zudem konfliktträchtiger Waldverkehr wg. Betriebshofzufahrt.

-          Standort Nr. 3 ggf. unter ökologischen Aspekten kritisch, Zuständigkeit staatliche Forstverwaltung.

-          Standort Nr. 4 scheidet aufgrund der Lage im Schutzgebiet „Schonwald Steinenfirst“ aus.

-          Standort Nr. 5 aus zeitlicher Sicht problematisch, langfristige Verlegung des Vereinsheims erforderlich.

 

6.10.2020 Stellungnahme LRABB – Abfallwirtschaft, Herr Schweizer (Standort 5, Deponie Rübenloch)

-          Abschluss der Rekultivierungsmaßnahmen nicht vor Ende 2028.

-          Beginn der Nachsorgephase (Erfassung Deponiegas) ab 2028, Dauer min. 3 Jahrzehnte

-          -> Freier Zutritt daher noch sehr lange eingeschränkt bzw. ausgeschlossen, insbesondere aufgrund der Gefahren des Deponiegases.

-          Zustimmung der Genehmigungsbehörde (RP Stuttgart) erforderlich.

 

7.10.2021 Standortbewertungsmatrix durch RV-Schwalbe:

-          Nach eigenen Recherchen des Vereins Annahme, dass keine Verkehrssicherungspflicht vorliegt.

-          Kammerforst ist Vorzugsvariante.

-          Deponie Rübenloch grundsätzlich geeignet, vorbehaltlich Zeitkomponente.

 

13.10.2020 Stellungnahme, Forstamt Leonberg, Herr Gress (Standorte 1 und 2, Stadtwald)

-          Bei der geplanten Trainingsstrecke handelt es sich um eine „spezielle Einrichtung“ im forstrechtlichen Sinne,

-          der hierdurch eröffnete Verkehr geht über das allgemeine Waldbetretungsrecht hinaus.

-          Folglich besteht eine gesteigerte Verkehrssicherungspflicht (analog Waldkindergärten).

-          Die Zustimmung des Waldeigentümers ist erforderlich (bei Staatswald immer vertraglich).

 

21.10.2020 Stellungnahme Forst BW, Herr Riedmann (Standort 3, Staatswald).

-          Zulässigkeit eines Trails nur im Rahmen des allgemeinen Waldbetretungsrechtes zu Erholungszwecken für jedermann.

-          Kein exklusives Nutzungsrecht für einzelne Institutionen und Vereine.

-          Ausschluss von baulichen Eingriffen und Bauwerken aus haftungsrechtlichen Gründen.

-          Veranstaltungen bedürfen einer forstrechtlichen Genehmigung und privatrechtlichen Gestattung.

-          Kritische Gesamteinschätzung (kleine Fläche, keine erkennbare Einbindung in umliegende Waldbestände und MTB-Wegenetz).

-          Fazit: keine großen Erfolgsaussichten.

 

22.10.2020   Informeller Erfahrungsaustausch, Stadt Stuttgart zur bestehenden Downhillstrecke  „Woodpecker Trail“

-          Die Stadt Stuttgart betreibt die Anlage in Eigenregie, analog zu Kinderspielplätzen.

-          Das Sportamt ist zuständig für Sicherung, Unterhalt und Haftungsfragen.

-          Die Streckenkontrolle erfolgt 1x wöchentlich und wurde an einen externen Dienstleister vergeben.

-          Das Haftungsrisiko wurde dem Sportamt von der Forstverwaltung per interner, vertraglicher Vereinbarung übertragen, das städtische Rechtsamt war in die Vertragsgestaltung involviert.

-          Die Anlage ist öffentlich und für jedermann zugänglich, es bestehen keine exklusiven Nutzungsrechte.

 

18.2.2021 Stellungnahme untere Forstbehörde, Herr Link

-          Einzelner Single-Trail ist im Rahmen des freien Betretungsrechtes des Waldes möglich, daraus erfolgt keine erhöhte Verkehrssicherungspflicht.

-          Forstrechtliches Genehmigungserfordernis

-          Beteiligung Naturschutz und Bodenschutz (Natur- und artenschutzrechtliche Prüfung)

-          Bei Anlage von Parallelstrecken gemäß früherer Planskizze des Vereins ist eine „spezielle Freizeiteinrichtung“ anzunehmen, daraus folgt:

-          Kein allgemeines Betretungsrecht

-          Haftung des Waldbesitzers (Vertragliche Auslagerung möglich), die Kontrollpflicht verbleibt jedoch bei der Stadt, daher keine wirkliche Entlassung aus der Haftung.

-          Erhöhte Verkehrssicherungspflicht

-          Evtl. langwieriges Waldumwandlungsverfahren erforderlich. (Anm. der Verwaltung: Im Landkreis Böblingen besteht derzeit schon ein Defizit an Potentialflächen für Waldaufforstung)

 

Zusammenfassung und weitere Vorgehensweise:

Aus den Stellungnahmen der zuständigen Behörden geht hervor, dass die Problemstellungen der Verkehrssicherungspflicht und Haftung nur in der Zuständigkeit der Stadt und im Sinne der Stadt zufriedenstellend zu lösen sind. Falls eine Mountainbike Trainingsstrecke errichtet werden soll, wird diese als öffentliche, für jedermann zugängliche Einrichtung geschaffen, dies schließt exklusive Nutzungsrechte für den RV-Schwalbe aus.

 

 

Im Falle einer Entscheidung für den Bau einer Trainingsstrecke sind im nächsten Schritt die artenschutzrechtlichen Belange zu überprüfen und damit die grundsätzliche Machbarkeit am Standort. Die Verkehrssicherungspflicht zieht hohe Kosten aufgrund der fehlenden Klimaresistenz des Waldes des Waldes nach sich. Ob eine Waldumwandlung erforderlich ist, ist anhand einer konkreteren Planung zu überprüfen. Wird diese vom Landratsamt so beschieden, sind Ersatzaufforstungen erforderlich und bedingt ein langfristiges Verfahren.

 

Nach Kenntnisnahme und Abwägung der ergänzenden Informationen ist grundsätzlich zu entscheiden, ob die Planung einer Mountainbike Trainingsstrecke nach Maßgabe der Anforderungen des RV-Schwalbe am gewünschten Standort (Anlage 1 – Übersichtsplan, Standort 1) weiter verfolgt werden soll.  Planung, Durchführung und Bewirtschaftung des Vorhabens, insbesondere auch bezüglich der Verkehrssicherungspflicht und Haftung liegen dann in der Verantwortung und Zuständigkeit der Stadt. Bei entsprechender Beschlussfassung (3a) sind seitens der Verwaltung die hierfür notwendigen Maßnahmen einzuleiten.

Bei abschlägiger Beschlussfassung sind keine weiteren Maßnahmen erforderlich.

Der Verein ist über den Beschluss zu informieren und ggf. an den weiteren Planungen zu beteiligen.

 

 

 

 

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Anlagen

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