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Beschlussvorschlag mit finanziellen Auswirkungen - 2021/059

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

  1. Vorbehaltlich der anteiligen Refinanzierung der Gebührenausfälle durch das Land Baden-Württemberg wird beschlossen:
     

1.a) Ab 15. Februar 2021 wird bis auf Weiteres in Zeiten Corona-Pandemie bedingter Schließungen von Kindertageseinrichtungen und Grundschulen auf das Erheben von Gebühren verzichtet, wenn Notbetreuungsangebote von Eltern/Sorgeberechtigten nicht in Anspruch genommen werden. Die Berechnung für den Verzicht bzw. die Inanspruchnahme der Notbetreuung erfolgt auf Grundlage des jeweils zwischen Eltern/Sorgeberechtigten und Stadt geschlossenen Betreuungsvertrags Tag genau mit 1/20 der Monatsgebühr der gebuchten Betreuungsform. Nicht berücksichtigt werden dabei die Schließtage der jeweiligen Einrichtung sowie Feiertage.

 

1.b) Analog zum unter Beschlusspunkt 1 aufgezeigten Vorgehen der Stadt erhalten die kirchlichen und weiteren freien Träger der Kindertagesbetreuung den Ausfall der Kostenbeiträge auf Nachweis erstattet, sofern sie ihrerseits auf die Erhebung der Benutzungsgebühren bzw. Kostenbeiträge verzichten.
 

  1. Im Rahmen der Öffnung der Grundschulen im Wechselbetrieb ab 22. Februar 2021 bis zur Wiederaufnahme des Regelbetriebs unter Pandemiebedingungen wird die Gebühr für die Inanspruchnahme der Betreuungsangebote während der Präsenzwochen sowie der Notbetreuung Tag genau mit 1/20 der Monatsgebühr der ursprünglich gebuchten Betreuungsform festgesetzt.
     
  2. Die jeweiligen Gebührensatzungen werden nicht angepasst. Die getroffenen Regelungen gelten in Abweichung von den Gebührensatzungen bis der getroffene Beschluss aufgehoben wird.

 

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Sachverhalt

 

Sachverhalt mit der Stellungnahme der Verwaltung

Vor dem Hintergrund der sich sehr dynamisch entwickelnden Corona-Pandemie soll mit dieser Vorlage eine Sicherheit für Eltern/Sorgeberechtigte hergestellt werden im Hinblick auf den Umgang mit den Betreuungsgebühren in Kindertageseinrichtungen, Tagespflege und in den städtischen Schulkindbetreuungsangeboten. Die entsprechenden Gebührensatzungen werden zunächst nicht grundsätzlich verändert.

 

 

Kinderbetreuung

 

Mit Schreiben vom 11. Februar 2021 hat das Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg angekündigt, dass Kindertageseinrichtungen und Einrichtungen der Kindertagespflege in Baden-Württemberg ab 22. Februar 2021 unter der Vorgabe des Regelbetriebs unter Pandemiebedingungen wieder geöffnet werden können. Grundsätzlich gelten wieder die gleichen Regeln für den Betrieb, die vor der Schließung maßgeblich waren. Eine Notbetreuung ist somit nicht mehr erforderlich.

 

Die Untersagung des Präsenzbetriebs von Schulen und Kindertageseinrichtungen wurde mit der 8. Verordnung der Landesregierung zur Änderung der Corona-Verordnung vom 13. Februar 2021 bis einschließlich 21. Februar 2021 verlängert (§ 1f Abs. 1).

 

In den Ferien vom 15.02. bis 19.02.2021 finden in Kindertageseinrichtungen wie Grundschulen weiterhin Notbetreuungsangebote unter den aktuell geltenden Bedingungen statt.

 

 

Die Verwaltung schlägt vor, das Verfahren wie bereits mit Beschluss des Gemeinderats vom 09.02.2021 (Vorlage 2021/031) praktiziert weiterhin aufrecht zu erhalten und künftig in Zeiten Pandemie bedingter Schließungen von Kindertageseinrichtungen und Grundschulen auf das Erheben von Gebühren zu verzichten, wenn Notbetreuungsangebote von Eltern/Sorgeberechtigten nicht in Anspruch genommen werden. Die Berechnung für den Verzicht bzw. die Inanspruchnahme der Notbetreuung erfolgt auf Grundlage des jeweils zwischen Eltern/Sorgeberechtigten und Stadt geschlossenen Betreuungsvertrags Tag genau mit 1/20 der Monatsgebühr der gebuchten Betreuungsform. Nicht berücksichtigt werden dabei die Schließtage der jeweiligen Einrichtung sowie Feiertage. Der Verzicht auf Gebühreneinnahmen steht dabei grundsätzlich unter dem Vorbehalt der anteiligen Refinanzierung der Gebührenausfälle in Kindertageseinrichtungen durch das Land Baden-Württemberg.

 

Dies gilt entsprechend auch für die Betreuungsangebote TAKKI und TAKKI Plus.

 

Analog zum Vorgehen der Stadt Leonberg in Bezug auf den Verzicht auf die Erhebung der Benutzungsgebühren während der Schließung der Kindertageseinrichtungen erhalten die kirchlichen und weiteren freien Träger der Kindertagesbetreuung den Ausfall der Kostenbeiträge auf Nachweis erstattet, sofern sie ihrerseits auf die Erhebung der Benutzungsgebühren bzw. Kostenbeiträge verzichten.

 

 

Verfahren zur schrittweisen Öffnung der Grundschulen

 

Mit Schreiben vom 11. Februar 2021 zeigt das Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg für die Grundschulen die Öffnungsperspektive für die Rückkehr zum Präsenzunterricht auf. Demnach soll ab dem 22. Februar 2021 ein Wechselbetrieb mit je zwei Klassenstufen pro Woche starten. Gemäß § 1f, Abs. (5) der ab 22. Februar gültigen CoronaVO werden die Betreuungsangebote der verlässlichen Grundschule, flexiblen Nachmittagsbetreuung sowie die Horte an der Schule wieder für die Kinder angeboten, die in der Präsenz unterrichtet werden.

 

Parallel dazu findet weiterhin ein Notbetreuungsangebot für die Kinder statt, die nicht im Präsenzunterricht an der Schule sind.

 

Im Rahmen der Öffnung der Grundschulen im Wechselbetrieb bis zur Wiederaufnahme des Regelbetriebs unter Pandemiebedingungen wird die Gebühr für die Inanspruchnahme der Betreuungsangebote während der Präsenzwochen sowie der Notbetreuung Tag genau mit 1/20 der Monatsgebühr der ursprünglich gebuchten Betreuungsform festgesetzt.

 

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Finanz. Auswirkung

JA

x

 

NEIN

 

 

Die finanziellen Auswirkungen sind abhängig von künftigen Corona-Pandemie bedingten Schließungszeiträumen sowie der jeweils tatsächlichen Inanspruchnahme der Notbetreuungsangebote durch die Eltern/Sorgeberechtigten. Eine Hochrechnung der Ertragsausfälle und Mehraufwendungen ist nicht möglich.

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