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03.03.2021 - 11 Erhebung von Benutzungsgebühren in Kindertagese...

Beschluss:
ungeändert beschlossen
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Abstimmungsergebnis

Abstimmungsergebnis: mehrheitlich ungeändert beschlossen als Empfehlung an den Gemeinderat

Ja-Stimmen

Nein-Stimmen

Enthaltungen

12

1

0

 

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Beschluss

  1. Vorbehaltlich der anteiligen Refinanzierung der Gebührenausfälle durch das Land Baden-Württemberg wird beschlossen:
     

1.a) Ab 15. Februar 2021 wird bis auf Weiteres in Zeiten Corona-Pandemie bedingter Schließungen von Kindertageseinrichtungen und Grundschulen auf das Erheben von Gebühren verzichtet, wenn Notbetreuungsangebote von Eltern/Sorgeberechtigten nicht in Anspruch genommen werden. Die Berechnung für den Verzicht bzw. die Inanspruchnahme der Notbetreuung erfolgt auf Grundlage des jeweils zwischen Eltern/Sorgeberechtigten und Stadt geschlossenen Betreuungsvertrags Tag genau mit 1/20 der Monatsgebühr der gebuchten Betreuungsform. Nicht berücksichtigt werden dabei die Schließtage der jeweiligen Einrichtung sowie Feiertage.

 

Abstimmungsergebnis: mehrheitlich ungeändert beschlossen als Empfehlung an den Gemeinderat

Ja-Stimmen

Nein-Stimmen

Enthaltungen

12

1

0

 

 

1.b) Analog zum unter Beschlusspunkt 1 aufgezeigten Vorgehen der Stadt erhalten die kirchlichen und weiteren freien Träger der Kindertagesbetreuung den Ausfall der Kostenbeiträge auf Nachweis erstattet, sofern sie ihrerseits auf die Erhebung der Benutzungsgebühren bzw. Kostenbeiträge verzichten.

 

 

Abstimmungsergebnis: einstimmig ungeändert beschlossen als Empfehlung an den Gemeinderat

Ja-Stimmen

Nein-Stimmen

Enthaltungen

13

0

0

 

 

  1. Im Rahmen der Öffnung der Grundschulen im Wechselbetrieb ab 22. Februar 2021 bis zur Wiederaufnahme des Regelbetriebs unter Pandemiebedingungen wird die Gebühr für die Inanspruchnahme der Betreuungsangebote während der Präsenzwochen sowie der Notbetreuung Tag genau mit 1/20 der Monatsgebühr der ursprünglich gebuchten Betreuungsform festgesetzt.
     
  2. Die jeweiligen Gebührensatzungen werden nicht angepasst. Die getroffenen Regelungen gelten in Abweichung von den Gebührensatzungen bis der getroffene Beschluss aufgehoben wird.