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Beschlussvorschlag mit finanziellen Auswirkungen - 2021/031

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

  1. Ab dem 16.12.2020 wird auf die Erhebung der Benutzungsgebühr in städtischen Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflege/TAKKI und Schulkindbetreuungsangeboten für Eltern/Sorgeberechtigte, die keine Notbetreuung in Anspruch nehmen konnten, verzichtet. Die Gebühren für Dezember 2020 werden den Eltern/Sorgeberechtigten rückwirkend bezogen auf die nicht genutzten Betriebstage Tag genau mit 1/20 der Monatsgebühr der jeweils gebuchten Betreuungsform erstattet. Nicht berücksichtigt werden dabei Schließtage der jeweiligen Einrichtung sowie Feiertage.
     
  2. Für Januar 2021 wird den Eltern/Sorgeberechtigten, die keine Notbetreuung in Anspruch genommen haben, die gebuchte Betreuungsgebühr erstattet.
     
  3. Für die Zeit vom 01.02. bis einschließlich 14.02.2021 werden für Eltern, die keine Notbetreuung in Anspruch genommen haben, keine Gebühren erhoben. Sofern die Schließung aufgehoben wird, werden die Gebühren für die verbleibenden Betriebstage im Februar Tag genau mit 1/20 der Monatsgebühr der jeweils gebuchten Betreuungsform erhoben.
     
  4. Ab dem 16.12.2020 werden für die Notbetreuung in Kindertageseinrichtungen die Gebühren des Betreuungsvertrags zwischen Eltern/Sorgeberechtigten und Stadt (Träger) zugrunde gelegt und Tag genau mit 1/20 der Monatsgebühr der jeweils gebuchten Betreuungsform erhoben.
     
  5. Ab dem 16.12.2020 werden für die Notbetreuung in der Schulkindbetreuung die Gebühren des Betreuungsvertrags der zwischen Eltern/Sorgeberechtigten und Stadt (Träger) zugrunde gelegt. Bei der Betreuung im Rahmen der Verlässlichen Grundschule, dem Hort an der Schule bzw. der Betreuung im Rahmen der Ganztagsschule wird als Grundlage für die Tag genaue Abrechnung die Gebühr in Höhe von 1/20 der Monatsgebühr der jeweils gebuchten Betreuungsform verwendet.
     
  6. TAKKI
    Die Geldleistungen für den Bereich der Tagespflege werden bis 31.01.2021 ungekürzt bezahlt. Gemäß den Empfehlungen der Kommunalen Spitzenverbände und der entsprechenden Umsetzung im Landkreis Böblingen erfolgt im Februar eine Absenkung der Geldleistung auf 80 %. Zu viel gezahlte Beträge werden nachträglich zurückgefordert.
     
  7. Analog zum Vorgehen der Stadt Leonberg in Bezug auf den Verzicht auf die Erhebung der Benutzungsgebühren während der Schließung der Kindertageseinrichtungen, erhalten die kirchlichen und weiteren freien Träger der Kindertagesbetreuung den Ausfall der Kostenbeiträge auf Nachweis erstattet, sofern sie ihrerseits auf die Erhebung der Benutzungsgebühren bzw. Kostenbeiträge verzichten.
     
  8. Die Betriebskostenförderung der kirchlichen und weiteren freien Träger und des Triangel e. V. wird trotz der angeordneten Schließungen bis auf weiteres nach den geltenden Verträgen und Förderrichtlinien weiter gewährt, ggf. unter Anrechnung von vorrangigen Ersatzleistungen durch Bund, Land oder Landkreis.

 

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Sachverhalt

Sachverhalt mit der Stellungnahme der Verwaltung

 

Seit 16.12.2020 waren die Kindertageseinrichtungen und Grundschulen auf Grundlage der 5. Verordnung der Landesregierung zur Änderung der CoronaVO zunächst bis 31. Januar 2021 geschlossen. Seither gelten folgende Bedingungen für die Notbetreuung:

 

Ausgenommen von der Untersagung des Betriebs ist die Notbetreuung für teilnahmeberechtigte Schülerinnen und Schüler an Grundschulen, Grundschulförderklassen, der Klassenstufen 5 bis 7 der auf der Grundschule aufbauenden Schulen, aller Klassenstufen der Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren sowie Kinder in Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflege und Schulkindergärten. Berechtigt zur Teilnahme sind Kinder,
 

1. deren Teilnahme an der Notbetreuung zur Gewährleistung des Kindeswohls erforderlich ist,

2. deren Erziehungsberechtigte beide in ihrer beruflichen Tätigkeit unabkömmlich sind oder ein Studium absolvieren oder eine Schule besuchen, sofern sie die Abschlussprüfung im Jahr 2021 anstreben, und hierdurch an der Betreuung gehindert sind,

3. die aus sonstigen schwerwiegenden Gründen auf eine Notbetreuung angewiesen sind.

Satz 1 Nummer 2 gilt auch, wenn eine Person alleinerziehend ist und sie die Voraussetzungen erfüllt. Alleinerziehenden gleichgestellt sind Erziehungsberechtigte dann, wenn die oder der weitere Erziehungsberechtigte aus zwingenden Gründen, zum Beispiel wegen einer schweren Erkrankung, an der Betreuung gehindert ist.

 

Die Notbetreuung erstreckt sich in der Regel auf den Zeitraum des Betriebs der Einrichtungen, den sie ersetzt. Sie findet in der jeweiligen Einrichtung, die das Kind bisher besucht hat, durch deren Personal und in möglichst kleinen und konstant zusammengesetzten Gruppen statt. Ausnahmen hiervon sind nur in besonders zu begründenden Fällen zulässig.

 

Mit Schreiben vom 07.01.2021 haben sich die kommunalen Landesverbände (Städtetag, Gemeindetag und Landkreistag Baden-Württemberg) mit der Bitte um Unterstützung zum Thema Elternbeiträge bei Kita-Schließungen an das Ministerium für Finanzen BW gewandt. Mit Schreiben vom 13.01.2021 weisen Städte- und Gemeindetag darauf hin, „dass Zusagen zum Erlass von Elternbeiträgen zum jetzigen Zeitpunkt keine Refinanzierung gegenübersteht, was insbesondere kleine Träger vor finanzielle Probleme stellen könnte.“ Sie empfehlen daher, „zunächst die Ergebnisse auf Landesebene abzuwarten und, im Falle der Bereitschaft des Landes zur Kostenübernahme, die Beiträge ggf. im Nachgang auszugleichen.“ Am 26.01.2021 wurde vom Land BW im Rahmen einer Pressemitteilung eine Beteiligung an zu erstattenden Gebühren für nicht in Anspruch genommene Notbetreuung in Höhe von ca. 80 % in Aussicht gestellt.

 

Mit der 6. Verordnung der Landesregierung zur Änderung der CoronaVO, die seit 01.02.2021 gültig ist, wird die Schließung von Kindertageseinrichtungen und Schulen zunächst bis zum Ablauf des 14.02.2021 verlängert, dies weiterhin mit dem Angebot der Notbetreuung.

 

 

Für den Zeitraum der coronabedingten Schließungen von Kindertageseinrichtungen und Schulen soll für die Behandlung von Elternbeiträgen folgendes Vorgehen beschlossen werden:

 

  1. Ab dem 16.12.2020 wird auf die Erhebung der Benutzungsgebühr in städtischen Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflege/TAKKI und Schulkindbetreuungsangeboten für Eltern/Sorgeberechtigte, die keine Notbetreuung in Anspruch nehmen konnten, verzichtet. Die Gebühren für Dezember 2020 werden den Eltern/Sorgeberechtigten rückwirkend bezogen auf die nicht genutzten Betriebstage Tag genau mit 1/20 der Monatsgebühr der jeweils gebuchten Betreuungsform erstattet. Nicht berücksichtigt werden dabei Schließtage der jeweiligen Einrichtung sowie Feiertage.
     
  2. Für Januar 2021 wird den Eltern/Sorgeberechtigten, die keine Notbetreuung in Anspruch genommen haben, die gebuchte Betreuungsgebühr erstattet.
     
  3. Für die Zeit vom 01.02. bis einschließlich 14.02.2021 werden für Eltern, die keine Notbetreuung in Anspruch genommen haben, keine Gebühren erhoben. Sofern die Schließung aufgehoben wird, werden die Gebühren für die verbleibenden Betriebstage im Februar Tag genau mit 1/20 der Monatsgebühr der jeweils gebuchten Betreuungsform erhoben.
     
  4. Die Notbetreuung in Kindertageseinrichtungen deckt die gleichen Tage und Zeiten ab, die ein Kind ansonsten in der Kindertageseinrichtung (bzw. Kindertagespflege) beaufsichtigt oder betreut worden wäre. Es werden die Gebühren des Betreuungsvertrags zwischen Eltern/Sorgeberechtigten und Stadt (Träger) zugrunde gelegt und Tag genau mit 1/20 der Monatsgebühr der jeweils gebuchten Betreuungsform erhoben.

 

  1. Die Notbetreuung in der Schulkindbetreuung deckt die gleichen Tage und Zeiten ab, die ein Kind ansonsten in den verschiedenen Angebotsformen (auch Ferienbetreuung) betreut worden wäre. Es werden die Gebühren des Betreuungsvertrags der zwischen Eltern/Sorgeberechtigten und Stadt (Träger) zugrunde gelegt. Bei der Betreuung im Rahmen der Verlässlichen Grundschule, dem Hort an der Schule bzw. der Betreuung im Rahmen der Ganztagsschule wird als Grundlage für die Tag genaue Abrechnung die Gebühr in Höhe von 1/20 der Monatsgebühr der jeweils gebuchten Betreuungsform verwendet.
     
  2. TAKKI

Die kommunalen Spitzenverbände haben für den Bereich der Tagespflege empfohlen, zumindest bis 31.01.2021 die Geldleistung ungekürzt zu zahlen (6,50 €/Stunde). Bei einer Verlängerung des Lockdowns im Februar 2021 wurde eine Absenkung auf 80 % der Geldleistung empfohlen. Der Landkreis Böblingen wird entsprechend dieser Empfehlung verfahren. Da vorhersehbar war, dass über die Verlängerung des Lockdowns voraussichtlich relativ kurzfristig entschieden wurde, empfahl der Landkreis Böblingen die Auszahlung der Geldleistung im Rahmen von TAKKI zunächst auf 100 % auch für den Februar 2021 vorzunehmen. Da der Lockdown im Februar 2021 weiter andauert, werden  nachträglich ggf. zu viel gezahlte Beträge zurückgefordert (E-Mail vom 14.01.2021, Landratsamt Böblingen).
 

  1. Analog zum Vorgehen der Stadt Leonberg in Bezug auf den Verzicht auf die Erhebung der Benutzungsgebühren während der Schließung der Kindertageseinrichtungen, erhalten die kirchlichen und weiteren freien Träger der Kindertagesbetreuung den Ausfall der Kostenbeiträge auf Nachweis erstattet, sofern sie ihrerseits auf die Erhebung der Benutzungsgebühren bzw. Kostenbeiträge verzichten.

 

  1. Die Betriebskostenförderung der kirchlichen und weiteren freien Träger und des Triangel e. V. wird trotz der angeordneten Schließungen bis auf weiteres nach den geltenden Verträgen und Förderrichtlinien weiter gewährt, ggf. unter Anrechnung von vorrangigen Ersatzleistungen durch Bund, Land oder Landkreis.

 

 

Am 15.02.2021 wird seitens des Landes erneut über eine Öffnung der Kindertageseinrichtungen und Schulen beraten. Sollte die Schließung weiterhin aufrechterhalten werden, gelten die Beschlüsse aus den Punkten 1 bis 6 zunächst weiter.

 

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Finanz. Auswirkung

JA

x

 

NEIN

 

 

Verzicht auf Gebühren/Elternbeiträge:

 

Kontierung

Jahr

verfügbares Budget

im Haushaltsplanentwurf 2021 veranschlagt

Finanzbedarf

Bemerkung

36500004 bis 36500303

Städtische Kindertageseinrichtungen

 

Sachkonten: 33210000 und 33220000

(Benutzungsgebühren)

2021

2.657.900 Euro

1.970.300 Euro

Die Erträge verringern um ca. 687.600 Euro.

36500004 bis 36500303

Kirchliche u. freie Träger

 

Sachkonto: 43180000

(Zuschüsse an übrige Bereiche)

2021

8.953.500 Euro

9.387.260 Euro

Die Aufwendungen erhöhen sich um ca. 433.760 Euro.

21100011 bis 21100013,

21100017, 21100051, 21100114, 21100215, 21100316

Grund- und Ganztagsschulen

Sachkonto: 33210000,

(Benutzungsgebühren)

2021

568.900 Euro

242.760 Euro

Die Erträge verringern sich um ca. 326.140 Euro.

TAKKI 36500002

TAPiR 36500003

Sachkonto

42910010 Honorare

2021

1.800.000 Euro

1.700.853 Euro

Die Aufwendungen verringern sich im Februar um ca. 99.147 Euro. Dies entspricht 80 % der Geldleistung.

TAKKI 36500002

TAPiR 36500003

Sachkonto

33220000 Elternbeiträge

2021

333.700 Euro

176.690 Euro

Die Erträge verringern sich um ca. 157.010 Euro.

 

Die Erstattung des Landes Baden-Württemberg erfolgt in Höhe von ca. 80 %. Das entspricht einem Betrag in Höhe von ca. 1.283.608 Euro. Die Erstattung erfolgt auf der Kostenstelle 61100000 Steuern/Zuweisungen/Umlagen.

 

Die Differenz in Höhe von ca. 320.902 Euro trägt die Stadt.

 

Die Geldleistungen für die Tagespflegepersonen im Monat Februar wurden in voller Höhe ausbezahlt. Die Aufwendungen werden sich um 20 %, um insgesamt 99.147 Euro verringern, da auf Empfehlung der kommunalen Spitzenverbände eine Absenkung der Geldleistung auf 80 % empfohlen und die Beträge nachträglich verrechnet werden.

 

Die geringeren Erträge sowie die höheren Aufwendungen sind im Haushalt 2021 noch zu berücksichtigen.

 

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