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Beschlussvorschlag mit finanziellen Auswirkungen - 2016/012-1

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

  1. Die Gebührenkalkulation wird gebilligt.

 

  1. Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung Baden-Württemberg in der Fassung vom 24.07.2000 (GBl. S. 581, ber. S. 698), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17.12.2015 (GBl. S. 1) und §§ 2, 13 und 14 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg vom 17.03.2005 (GBl. S. 206), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 15.12.2015 (GBl. S. 185) hat der Gemeinderat am 27.06.2017 die in der Anlage 3 dargestellte Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren im Bestattungswesen - Bestattungsgebührenordnung – beschlossen.

 

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Sachverhalt

Zusammenfassung des Sachverhalts

 

Die letzte Änderung der Bestattungsgebührenordnung erfolgte zum 24.07.2012. Der Bau des Urnengemeinschaftsgrabfelds und die Bildung einer neuen Grabart „Baumgrab“ auf dem Waldfriedhof erfordern die Einführung eines gebührenrechtlichen Tatbestandes in der Bestattungsgebührenordnung. Aufgrund der Neuerungen legt die Verwaltung mit dieser Drucksache eine aktuelle Gebührenkalkulation vor.

 

Hinweis: Dieser Gebührenkalkulation war bereits unter der Drucksache 2016 P 40 Gegenstand von Beratungen (Planungausschuss am 06.10.2016) und wurde im Gemeinderat am 11.10.2016 abgesetzt. Nachdem grundsätzliche Diskussionen über die angebotenen Bestattungsformen geführt wurden, kann die Vorlage nun ohne inhaltliche Änderungen erneut eingebracht werden.

Ziele der Maßnahme

Mit der vorgeschlagenen Gebührenerhöhung von rund 15% werden Mehreinnahmen von rund 48.000 EUR p.a. erzielt und ein Kostendeckungsgrad von 89% der gebührenfähigen Kosten erreicht.

Sachverhalt/Sachstand

1.  Darstellung der Kostenentwicklung

 

 

Die Berechnung der Entwicklung der Unterhaltungskosten und die Erläuterungen zu den Steigerungen können Anlage 11 entnommen werden.

 

 

2.  Darstellung des Kostendeckungsgrades

 

Die tatsächlichen Ausgaben im Unterabschnitt 7510 (Friedhöfe, Leichenhäuser) sind nicht mit den gebührenfähigen Ausgaben deckungsgleich.

 

Der Grund:

 

Die Gebührenobergrenze der laufenden Unterhaltung der Grabstellen richtet sich nach den tatsächlich belegten Flächen. Dies sind derzeit rd. 70.000 qm. Durch den Kauf eines Grabnutzungsrechts beteiligt sich der Gebührenzahler während der individuellen Ruhezeit an der Friedhofsunterhaltung. Im Rahmen der Kalkulation wird der jährliche Aufwand je qm belegte Fläche ermittelt. Die Gebühren für Grabnutzungsrechte ergeben sich aus der Nutzungsdauer und Fläche der angebotenen Grabarten. Aus den neu verkauften und verlängerten Grabnutzungsrechten kann nur ein Teil des entstehenden Unterhaltungsaufwands refinanziert werden. Es werden bei der Gebührenkalkulation zwar Kostensteigerungen berücksichtigt und auf die Dauer des Nutzungsrechts verteilt, es ist gebührenrechtlich aber nicht zulässig, von den heutigen Gebührenzahlern höhere Gebühren für Grabnutzungsrechte zum Ausgleich zu verlangen, wenn in den Vorjahren keine kostendeckenden Gebühren verlangt wurden oder die Kostensteigerungen höher als geplant sind.

 

Gebührenrechtlich ansatzfähige Kosten lt. Kalkulation 2016:1.241.165,07 EUR

(vgl. Gebührenübersicht Anlage 8)

 

Kostendeckungsgrade lt. Gebührenkalkulation:

 

Ohne Gebührenerhöhung:82 %

Mit vorgeschlagener Erhöhung:89 % (Mehreinnahmen 48.000 EUR)

 

 

 

3.  Die Kennzahlen des Gebührenhaushalts „Bestattungswesen“

 

* Unter Berücksichtigung des Verwaltungsvorschlags zur Gebührenanpassung

 

Der angestrebte Kostendeckungsgrad in Höhe von 95%, welcher mit dem Gemeinderatsbeschluss vom 25.07.2006 festgelegt wurde, wird auch mit der vorgeschlagenen Gebührenerhöhung noch nicht erreicht.

 

Jeder Bestattungsfall wird im Jahr 2017 mit durchschnittlich 370 EUR aus Steuermitteln subventioniert.

 

 

 

4.  Sarghüllen für Erdbestattungen auf dem Neuen Friedhof Höfingen

 

Nach § 9 Abs. 1 Satz 2 KAG bilden technisch getrennte Anlagen, die der Erfüllung derselben Aufgabe dienen, eine Einrichtung, bei der Gebühren nach einheitlichen Sätzen erhoben werden. In Leonberg werden alle Friedhöfe zusammengefasst als eine Einrichtung betrachtet. In der Sitzung vom 12.11.2015 des Planungsausschusses (DS P 56 ö) wurde auf die Bodenverhältnisse und die Notwendigkeit von Sarghüllen auf den Höfinger Friedhöfen aufmerksam gemacht. Die Kosten dieser Sarghüllen werden nicht gesondert in einer weiteren Gebühr geltend gemacht, da innerhalb der Einrichtung „Friedhöfe“ nicht unterschieden wird, ob ein Einwohner in Leonberg, Gebersheim, Höfingen oder Warmbronn beerdigt wird.

 

 

5.  Bestattungsform „Baumgrab“

 

Die neue Bestattungsform „Baumgrab“ wurde bereits in der Vorgangsdrucksache P 39 vorgestellt. In dieser Drucksache (P 40) werden Gebühren für die Bestattungsform „Baumgrab“ mitbeschlossen, damit nicht zwei verschiedene Gebührenkalkulationen berechnet und zwei verschiedene Drucksachen erstellt werden mussten. Sollte die neue Bestattungsform in der Vorgangsdrucksache P 39 nicht beschlossen worden sein, so werden die hiermit beschlossenen Gebühren zur Grabart „Baumgrab“ von der Friedhofsverwaltung nicht angewendet.

 

 

 

6.  Erläuterungen zum Gebührenvergleich in Anlage 9

 

Die neuen Gebühren von Leonberg sehen im Vergleich zu den umliegenden Gemeinden sehr hoch aus, allerdings sind folgende Aspekte zu berücksichtigen, welche die Gebührenhöhe wiederum rechtfertigen.

 

Zum einen liegen sämtliche Gemeinden unter dem Kostendeckungsgrad von 89%. Zum anderen ist zu beachten, dass die zum Vergleich herangezogenen Gemeinden nicht die große Anzahl an Friedhöfen zu unterhalten haben, wie es in Leonberg der Fall ist. Zusätzlich werden die Leonberger Friedhöfe vorbildlich gepflegt, weshalb der Pflegeaufwand dementsprechend hoch ist.

 

Außerdem ist nicht ganz deutlich, welche Kosten in den angegebenen Gebühren der anderen Gemeinden beinhaltet sind und welche Kosten noch zusätzlich den Angehörigen entstehen werden, welche bereits Bestandteil der Leonberger Gebühr sind.

 

Die Gebührengestaltung wird zudem als Steuerungsfunktion gebraucht. Da Erdbestattungen sehr hohe Flächen in Anspruch nehmen und da die verfügbaren Flächen mit jeder Beerdigung sinken, möchte die Stadt zukünftige Friedhoferweiterungen vermeiden. Es wird deshalb versucht, die Tendenz zu Urnenbestattungen zu lenken.

Weiteres Vorgehen

Umsetzung des Beschlusses durch die Verwaltung. Veranlagung der Gebühren nach dem In-Kraft-Treten der geänderten Gebührenordnung.

 

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Finanz. Auswirkung

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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