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Kenntnisnahme ohne finanzielle Auswirkungen - 2020/194

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

 

  1. Der Gemeinderat nimmt den aktuellen Stand des Projekts zur Umsetzung der Neuregelung zur Umsatzbesteuerung nach § 2b UStG zur Kenntnis.
  2. Die Umstellung § 2b UStG wird zum 01.01.2023 vollzogen.
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Sachverhalt

Sachverhalt mit der Stellungnahme der Verwaltung

Mit der Einführung des § 2b UStG wurde eine umfassende Reform der Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand vorgenommen. Die Neuregelung, die am 01.01.2016 in Kraft trat, ist seit dem 01.01.2017 anwendbar. Nach § 27 Absatz 22 UStG hat die Stadt Leonberg am 21.12.2016 die Option in Anspruch genommen, das alte Recht weiterhin anzuwenden. Dieser Optionszeitraum endet nach damaligem Stand mit Ablauf des 31.12.2020.

 

Aktueller Stand des Umstellungsprojekts

Das Umstellungsprojekt der Stadt Leonberg wurde im Frühjahr 2018 begonnen. Zunächst wurde die Erfassung sämtlicher Erträge im Rahmen einer Ertragsinventur durchgeführt. Die Auswertung der Daten im Herbst 2019 bezog sich zunächst auf die grobe Einstufung relevanter Umsatzsteuerbereiche. Die Zuordnung auf einzelne Ertragsarten wird seit Anfang 2020 kontinuierlich durchgeführt. Der Projektverlauf gestaltet sich im Allgemeinen sehr positiv, so dass bisher auf externe kostenpflichtige Beratung verzichtet werden konnte. Des Weiteren ist eine Dienstanweisung zur Besteuerung der Stadt Leonberg in Kraft getreten. Die technische Umsetzung der EDV-Lösung wird derzeit im SAP-Testsystem umfassend erprobt.

 

 

 

Aktuelle Rechtslage

Im Dezember 2019 hatte der Bundesrat gefordert, den Optionszeitraum um weitere zwei Jahre zu verlängern, da in den Kommunen weiterhin teils große  Verunsicherung hinsichtlich der zutreffenden Anwendung des für sie geltenden Umsatzsteuerrechts herrscht. Die Rechtsunsicherheit betrifft insbesondere den Bereich der interkommunalen Zusammenarbeit, in dem viele Fragen – teils auch sehr grundsätzlicher Art – vor allem zur Anwendung von § 2b Absatz 3 Nummer 2 UStG und der sich daran anschließenden abstrakten Prüfung eines potentiellen Wettbewerbs auf bestimmte Formen interkommunaler Zusammenarbeit nach wie vor ungeklärt sind.

Am 30.04.2020 hat die Bundesregierung die Formulierungshilfe für das Corona-Steuerhilfegesetz beschlossen. Darin enthalten ist auch ein neuer § 27 Absatz 22 Buchstabe a UStG, mit dem der Optionszeitraum um zwei Jahre verlängert wird. Damit muss § 2b UStG erst ab dem 01.01.2023 zwingend angewandt werden. Die erklärte Option der Stadt Leonberg vom 21.12.2016 wird per Gesetz automatisch um zwei Jahre verlängert, so dass ein erneuter Beschluss nicht erforderlich ist.

 

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Finanz. Auswirkung

JA

 

 

 

NEIN

 X

 

 

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Anlagen

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