Header Stadt für Morgen

Ratsinformationssystem

Beschlussvorschlag mit finanziellen Auswirkungen - 2019/173

Reduzieren

Beratungsfolge

Reduzieren

Beschlussvorschlag

  1. Dem Bebauungsplanentwurf „Mühlpfad-Stiefel Gewerbegebiet nördliche Poststraße“ mit dem Entwurf der Satzung über örtliche Bauvorschriften, Planbereich 03.03-1/3, in Leonberg, wird zugestimmt. Maßgebend ist der Bebauungsplanentwurf mit Textteil und Begründung Stand 11.11.2019 (Anlagen 3 – 6).
  2. Die Stellungnahmen aus der Beteiligung der Behörden gemäß § 4 Abs. 2 BauGB und der Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 2 BauGB wurden geprüft und abgewogen. Den Abwägungsvorschlägen zu den Stellungnahmen aus der Behördenbeteiligung (entsprechend Anlage 2) wird zugestimmt.
  3. Der Bebauungsplanentwurf und der Entwurf der Satzung über örtliche Bauvorschriften sowie die Begründung vom 11.11.2019 werden gemäß § 3 Abs. 2 BauGB i. V. mit § 4a Abs. 3 BauGB erneut öffentlich ausgelegt (Anlagen 3 – 6).
  4. Die Behörden und Träger öffentlicher Belange werden erneut gemäß § 4 Abs. 2 BauGB erneut beteiligt.

 

Reduzieren

Sachverhalt

 

Sachverhalt mit der Stellungnahme der Verwaltung

1. Zusammenfassung des Sachverhalts

Am nordöstlichen Rand des Gewerbegebiets „Brennerstraße“, befindet sich das brachgefallene Betriebsgelände eines Möbelhauses mit Parkhaus. Die Immobilie steht seit längerem leer, das Parkhaus wird gewerblich genutzt. Mögliche Folgenutzungen sind stark beschränkt, da es sich planungsrechtlich um ein Sondergebiet mit dem Schwerpunkt „Einzelhandel Möbel“ handelt. Da sich das Areal an einem städtebaulich prägnanten Bereich in der Leonberger Kernstadt an der Römerstraße befindet, soll einem weiteren Brachfallen entgegen gewirkt werden. Mit der Aufstellung des Bebauungsplans sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen zur Revitalisierung des brachgefallenen Areals für die Folgenutzung Gewerbe geschaffen werden. Die Nachfrage nach gewerblichen Bauflächen ist in diesem Bereich gegeben. Ziel ist es, das Gewerbegebiet Brennerstraße durch den Erhalt, die Sicherung und die Schaffung von Arbeitsplätzen hierdurch aufzuwerten und zu stärken. Der Vorhabenträger ist bereits mit einer Firmenniederlassung im Gewerbebiet Brennerstraße vertreten. Neben der Neuaufstellung des Bebauungsplans „Mühlpfad-Stiefel Gewerbegebiet nördliche Poststraße“ muss der rechtswirksame Flächennutzungsplan aus dem Jahr 2006 berichtigt werden (11. Berichtigung).

 

Der Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplans „Mühlpfad-Stiefel Gewerbegebiet nördliche Poststraße“ wurde vom Gemeinderat am 24.07.2018 sowie erneut mit verkleinertem Geltungsbereich am 26.03.2019 gefasst. Die frühzeitige Beteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB wurde vom 13.08. bis 14.09.2018 durchgeführt. Eine öffentliche Bürgerinformationsveranstaltung fand statt. Die Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange wurden gemäß § 4 Abs. 1 BauGB mit Schreiben vom 09.08.2018 an der Planung beteiligt. Der Gemeinderat hat am 26.03.2019 den Entwurf des Bebauungsplans vom 21.02.2019 gebilligt und zur öffentlichen Auslegung beschlossen.

 

Auf Beschluss des Gemeinderats vom 26.03.2019 (Sitzungsvorlage 2019/029) wurde die Beteiligung der Behörden gemäß § 4 Abs. 2 BauGB und der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB durchgeführt. Es gingen Stellungnahmen nur aus der Beteiligung der Behörden ein. Teilweise wurden Stellungnahmen aus der Beteiligung in den Bebauungsplanentwurf eingearbeitet. Parallel zum Bebauungsplanverfahren wurde vom Investor der Standort städtebaulich näher untersucht und ein Entwurf für ein innovatives Bürogebäude – mit der Hauptnutzung untergeordneten halböffentlichen Nutzungen (Kindertagesstätte, Gastronomie) – entwickelt. Die Umsetzung dieses städtebaulich interessanten Entwurfs trägt zu einer weiteren Aufwertung des Gebiets bei. Eine Anpassung des Bebauungsplanentwurfs vor allem im Bereich der Höhenabwicklung ist deshalb erforderlich. Insgesamt führt die Neuplanung zu einer Reduzierung der max. Gebäudehöhe und einer inneren Umverteilung.

 

Anwendung des beschleunigten Verfahrens

Der Bebauungsplan „Mühlpfad-Stiefel Gewerbegebiet nördliche Poststraße“ wurde im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB aufgestellt. Im beschleunigten Verfahren wird von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, vom Umweltbericht nach § 2a BauGB, von der Angabe über verfügbare umweltbezogene Informationen nach § 3 Abs. 2 BauGB, von der zusammenfassenden Erklärung nach § 10 Abs. 4 BauGB sowie von der Überwachung der Umweltauswirkungen (Monitoring) nach § 4c BauGB abgesehen. Die Eingriffsregelung nach § 1a Abs. 3 BauGB ist nicht anzuwenden.

 

2. Sachverhalt/Sachstand

2.1 Ziele und Zwecke der Planung
Ziel der Aufstellung des Bebauungsplans „Mühlpfad-Stiefel Gewerbegebiet nördliche Poststraße“ und der Satzung über örtliche Bauvorschriften ist es, für den nordöstlichen Bereich des Gewerbegebiets Brennerstraße die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Realisierung eines neuen Gewerbestandorts in Leonberg-West zu schaffen. Im Einzelnen sind mit der Aufstellung des Bebauungsplans folgende Ziele verbunden:

-   Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen zur Revitalisierung eines brachgefallenen Areals für die Folgenutzung Gewerbe,

-   Aufwertung und Stärkung des Gewerbegebiets Brennerstraße,

-   Planungsrechtliche Sicherung von Flächen für gewerbliche Nutzungen,

-   Erhalt, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,

-   Steuerung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung entlang der Römerstraße mit architektonisch hochwertiger Bebauung,

-   Sicherung von Nutzungen mit Publikumsverkehr in den Erdgeschosslagen entlang der Römer- und Poststraße (wie z. B. Gastronomie, Fitnessstudio, Kindertagesstätte) zur Belebung des Quartiers,

-   Planungsrechtliche Sicherung von öffentlichen Verkehrsflächen sowie deren
Grüngestaltung (untergeordnet),

-   Planungsrechtliche Sicherung von privatem Parkraum.

 

2.2 Lage des Abgrenzungsgebiets

Das Plangebiet liegt im Nordwesten der Leonberger Kernstadt auf Eltinger Gemarkung, am Kreisverkehr zwischen den Straßen Römer- und Max-Eyth-Straße sowie beidseits der nördlichen Poststraße. Im Osten grenzt ein großflächiger Einzelhandelsbetrieb (SB-Warenhaus Kaufland) an; Teilflächen von Kaufland (Anlieferungs-/ Rangiergebäude) liegen im Plangebiet. Im Westen begrenzt die Dieselstraße das Plangebiet. Das Plangebiet „Mühlpfad-Stiefel Gewerbegebiet nördliche Poststraße“ umfasst ca. 2 ha. Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplans wird in etwa wie folgt begrenzt:

-            im Norden: durch die Flurstück 2364, 2357/1

-            im Osten: durch die Flurstücke 2372/3 (Einzelhandelsbetrieb Kaufland), 2416

-            im Süden: durch die Max-Eyth-Straße (Flurstück 2380/1) und die Flurstücke 2374, 2377/2, 2379/7, 2379/3 sowie durch die Flurstücke 2355/1 und 2355/2

-            im Westen: tlws. durch die Poststraße, Flurstück 2337 (Dieselstraße)

 

Die genaue Abgrenzung und Lage des Geltungsbereichs ist aus dem zeichnerischen Teil des Bebauungsplans ersichtlich.

 

2.3 Planungskonzeption

Das Plangebiet wird als Gewerbegebiet nach § 8 BauNVO ausgewiesen. Die Bauflächen im Bebauungsplan sind als gewerbliche Flächen – aufgeteilt in drei Gebietszonen GE 1, GE 2 und GE 3 – festgesetzt. Städtebauliches Ziel ist es, das Gewerbegebiet „Brennerstraße“ weiter zu stärken. Die Ausweisung der gewerblichen Nutzung dient vordringlich dem Erhalt, der Sicherung und der Schaffung von Arbeitsplätzen im Bereich „Brennerstraße“. Da sich das Plangebiet an einem städtebaulich prägnanten Bereich an der Römerstraße befindet, werden ihm besondere städtebauliche Qualitäten beigemessen. Allgemein zulässig, mit Einschränkungen (siehe Anlage 5 Textliche Festsetzungen), sind in GE 1 + GE 3 daher Gewerbebetriebe aller Art, Geschäfts-, Büro und Verwaltungsgebäude sowie Anlagen für sportliche Zwecke. Ausnahmsweise zulässig sind Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke. Störfallbetriebe, die einen entsprechenden Betriebsbereich nach § 3 Abs. 5a BImSchG bilden, sind grundsätzlich ausgeschlossen, da der angrenzende SB-Lebensmittelmarkt ein Schutzobjekt im Sinne des § 3 Abs. 5d BImSchG darstellt. Somit sollen mögliche Konflikte durch die unmittelbare Nachbarschaft planungsrechtlich ausgeschlossen werden. Im GE 1 sind Einzelhandelsbetriebe zulässig. Im GE 2 ist lediglich ein Verbindungssteg für Fußgänger zulässig. Auf Grundlage der getroffenen Festsetzungen können mögliche betriebliche, funktionale oder gestalterische Störungen ausgeschlossen werden. Öffentliche Verkehrsflächen sind Bestandteil des Plangebiets.

 

Das Gewerbegebiet beinhaltet u.a. Festlegungen zu den überbaubaren und nichtüberbaubaren Grundstücksflächen, über das Maß der baulichen Nutzung (GRZ) und den zulässigen Gebäudehöhen (HbA max, EFH), so dass ein städtebaulich verträgliches Einfügen gewährleistet wird. Gebäude können in abweichender Bauweise errichtet werden (Gebäudelänge darf mehr als 50 m betragen). Bereiche für Pflanzgebote und -bindungen dienen dem Schutz und Erhalt bestehender Grünstrukturen sowie der Neuordnung der Grüngestaltung. Im Plangebiet ist eine extensive Dachbegrünung festgesetzt.

 

2.4 Beteiligung der Öffentlichkeit und Behörden

Beteiligung der Öffentlichkeit (Auslegung)

Die Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB fand in der Zeit vom 23.04. bis einschließlich 24.05.2019 beim Stadtplanungsamt in Form einer Planauslegung statt. Im Rahmen dieser Beteiligung wurden keine Stellungnahmen zum Bebauungsplanentwurf abgegeben.

 

Beteiligung der Behörden

Die Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange wurden parallel zur öffentlichen Beteiligung gemäß § 4 Abs. 2 BauGB mit Schreiben vom 16.04.2019 an der Planung beteiligt.

 

Im Rahmen dieser Beteiligung wurden Stellungnahmen zum Bebauungsplanentwurf abgegeben und bewertet (siehe Anlage 2).

 

2.5 Ergebnisse der Beteiligung und Auswirkungen auf die Bauleitplanung
2.5.1 Beteiligung der Öffentlichkeit
keine

 

2.4.2 Beteiligung der Behörden
Die eingegangenen Hinweise und Anregungen sind im Detail in der Abwägungstabelle (siehe Anlage 2) ersichtlich. Im Wesentlichen gingen Stellungnahmen zu folgenden Themen ein:

-          Umwelt/Industrie (LRA BB): Ausschluss von Anlagen, die einen Betriebsbereich i.S. von § 3 Abs. 5a BimSchG bilden oder Teil eines solchen wären, wurde in den Bebauungsplan als Textliche Festsetzung übernommen.

-          Schallgutachten Festsetzungen Lärmschutz (LRA BB): Die Empfehlungen aus dem Schallgutachten wurden in die Textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans eingearbeitet.

-          Naturschutz (LRA BB): Anregungen zum Artenschutz (Beseitigung von Gehölzen, Insektenschonende Beleuchtung) wurden in den Bebauungsplan übernommen. Des Weiteren wurden Anregungen zur Umsetzung der CEF-Maßnahmen sowie der Ergänzung von Kästen für Mauersegler eingebracht, die außerhalb des Bebauungsplans in Umsetzung sind.

-          Kriminalpräventiver Grundschutz für Gebäude (Polizei BW): Hinweisblatt wurde angefordert. Kein für die Bauleitplanung relevantes Thema.

-          Immissionen aus dem Bahnbetrieb (Deutsche Bahn AG): Der Hinweis wurde in die Hinweise zum Bebauungsplan ergänzt.

-          Artenschutz (Nabu): Die Standorte der aufgehängten Fledermaus- und Vogelkästen wurde kritisiert, Kästen für Mauersegler und ein Monitoring angeregt, woraufhin die Kästen optimiert und ergänzt werden. Ein Monitoring ist nicht erforderlich.

 

2.5 Inhaltliche Änderungen bzw. Ergänzungen, die eine erneute Auslegung erfordern zum Bebauungsplanentwurf

Neben redaktionellen Anpassungen erfolgten im Wesentlichen folgende inhaltliche Änderungen gegenüber der Entwurfsfassung vom 21.02.2019 aus der 1. Beteiligung der Öffentlichkeit und Behörden:

-          Art der baulichen Nutzung: Ausschluss von Betrieben die einen Betriebsbereich i.S. von § 3 Abs. 5aBImschG bilden

-          Maß der baulichen Nutzung: Die max. Höhe baulicher Anlagen wurde im nördlichen und westlichen Bereich reduziert, im südlichen Bereich erhöht. Zu den technisch bedingten Aufbauten wurden die Festsetzungen erweitert.

-          Das Baufenster wurde etwas erweitert, auf eine Baulinie (Anbaupflicht) entlang der Poststraße wurde verzichtet (Baugrenze)

-          Die Festsetzungen zum Verbindungssteg für Fußgänger wurden neu gefasst (HbA max., Baufenster, max. Stegbreite von 5 m).

-          Offene Stellplätze sind im Plangebiet generell zulässig.

-          Der Bereich ohne Ein- bzw. Ausfahrt wurden entlang der Poststraße etwas reduziert.

-          Die Festsetzung zur Entwässerung wurde näher konkretisiert.

-          Die Festsetzung zur Vermeidung von Schadstoffeintrag in das Regenwasser wurde in die Hinweise verschoben.

-          Ein Geh- und Fahrradfahrrecht für die Allgemeinheit entlang der Poststraße wurde ergänzt.

-          Die Festsetzungen zum Lärmschutz wurden überarbeitet und ergänzt.

-          Auf die Festsetzung einer intensiven Dachbegrünung wird verzichtet, es wird eine extensive Dachbegrünung festgesetzt.

-          Die Standorte für die Bäume entlang der Straßen (Pflanzgebote) sind nicht mehr festgelegt, lediglich die Bereiche für Pflanzungen; die Anzahl der zu pflanzenden Bäume ist gleich geblieben.

-          Festsetzungen zu den toten Einfriedigungen wurden aus den textlichen Festsetzungen herausgenommen.

-          Festsetzungen zu Fahrradabstellplätzen wurden aus den textlichen Festsetzungen herausgenommen (da diese in der LBO geregelt sind).

 

2.6 Weiterere Verfahrensschritte
Da es sich um wesentliche, die Grundzüge der Planung berührende Änderungen des Bebauungsplanentwurfs handelt, ist ein eine erneute öffentliche Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB i. V. mit § 4a Abs. 3 BauGB erforderlich. Die Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange sind gemäß § 4 Abs. 2 BauGB erneut zu beteiligen.

 

 

Reduzieren

Finanz. Auswirkung

JA

 

 

 

NEIN

x

 

 

Reduzieren

Anlagen

Loading...