Ratsinformationssystem
Beschlussvorschlag mit finanziellen Auswirkungen - 2019/128
Grunddaten
- Betreff:
-
Bebauungsplangebiet "Carl-Zeiss-Straße, Erweiterung", Gebersheim
- Anordnung eines gesetzlichen Umlegungsverfahrens
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Beschlussvorschlag mit finanziellen Auswirkungen
- Federführend:
- Stadtplanungsamt
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
|---|---|---|---|---|
|
●
Geplant
|
|
Ortschaftsrat Gebersheim
|
Vorberatung
|
|
|
|
10.07.2019
| |||
|
●
Erledigt
|
|
Planungsausschuss
|
Vorberatung
|
|
|
|
18.07.2019
| |||
|
●
Erledigt
|
|
Gemeinderat
|
Entscheidung
|
|
|
|
23.07.2019
|
Beschlussvorschlag
- Auf Grund von § 46 Abs.1 des Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634) wird für das geplante Bebauungsplangebiet „Gewerbegebiet Carl-Zeiss-Straße, Erweiterung“ in der Gemarkung Leonberg, Flur 1 (Eltingen) und in der Gemarkung Gebersheim die Umlegung nach den Vorschriften des Baugesetzbuches (§§ 45-79 BauGB) angeordnet.
Sie trägt die Bezeichnung
“Gewerbegebiet Carl-Zeiss-Straße, Erweiterung“
Die voraussichtliche Abgrenzung ist im Übersichtsplan zur Anordnung der Umlegung “ Gewerbegebiet Carl-Zeiss-Straße, Erweiterung“ vom 03.06.2019, Büro Käser Ingenieure, Fellbach dargestellt.
Das Umlegungsgebiet umfasst eine Gesamtfläche von ca. 5,77 ha, davon ca. 5,48 ha in der Gemarkung Leonberg, Flur 1 (Eltingen) und ca. 0,29 ha in der Gemarkung Gebersheim.
Der Gemeinderat beauftragt den Umlegungsausschuss, die Umlegung durchzuführen. Über die exakte Abgrenzung des Umlegungsgebiets (§ 52 BauGB) entscheidet der Umlegungsausschuss bei der Einleitung der Umlegung (Umlegungsbeschluss gemäß § 47 BauGB).
-
Die Durchführung der Umlegung “Gewerbegebiet Carl-Zeiss-Straße, Erweiterung“ wird gemäß § 46 Abs. 2 BauGB dem ständigen Umlegungsausschuss der Stadt Leonberg übertragen.
- Als vermessungstechnischer Sachverständiger wird für diese Umlegung Herr Dipl.-Ing. (FH) Helmut Käser, Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur, Hintere Straße 18, 70734 Fellbach, bestellt.
Sachverhalt
Zusammenfassung des Sachverhalts
Zur städtebaulichen Entwicklung des Gewerbegebietes „Carl-Zeiss-Straße, Erweiterung“ soll ein Bebauungsplan aufgestellt werden. Zur Bereitstellung der auf der Grundlage dieses Bebauungsplans für Erschließungsanlagen erforderlichen Flächen und zur Neuordnung der Grundstücke sind bodenordnende Maßnahmen erforderlich. Nachdem nicht mit allen Grundstückseigentümern aufschiebend bedingte Kaufverträge zur Übernahme der Grundstücke durch die Stadt abgeschlossen werden konnten, ist vorgesehen, diese Maßnahmen im Rahmen eines gesetzlichen Umlegungsverfahrens nach § 45 ff Baugesetzbuch (BauGB) durchzuführen.
Ziele der Maßnahme
Entwicklung des Gewerbegebietes „Carl-Zeiss-Straße, Erweiterung“
Sachverhalt / Sachstand
Die Verwaltung wurde mit Beschluss des Gemeinderats vom 24.07.2018 beauftragt, mit den Grundstückseigentümern im Bereich des projektierten Gewerbegebietes „Carl-Zeiss-Straße, Erweiterung“ aufschiebend bedingte Kaufverträge zum Erwerb der für die Entwicklung des Gebietes erforderlichen Grundstücke abzuschließen.
Mit dem Großteil der Grundstückseigentümer konnten zwischenzeitlich entsprechende Kaufverträge abgeschlossen bzw. der Erwerb abgestimmt werden. Einige Eigentümer sind aus unterschiedlichen Gründen allerdings nicht bereit, die Grundstücke an die Stadt zu veräußern.
Um die dringend erforderliche Entwicklung des Gewerbegebietes voranzubringen ist deshalb vorgesehen, zur Erschließung und zur Neuordnung des Gewerbegebietes „Carl-Zeiss-Straße, Erweiterung“ ein gesetzliches Umlegungsverfahren nach §§ 45 BauGB ff durchzuführen.
Weiteres Vorgehen
Die Durchführung der Umlegung “ Gewerbegebiet Carl-Zeiss-Straße, Erweiterung “ obliegt gemäß § 46 Abs. 2 BauGB dem ständigen Umlegungsausschuss der Stadt Leonberg, der gemäß §§ 3 und 4 der Verordnung der Landesregierung und des Wirtschaftsministeriums zur Durchführung des Baugesetzbuchs (Durchführungsverordnung zum Baugesetzbuch - BauGB-DVO) vom 2. März 1998 in der letzten Fassung vom 23. Februar 2017 (GBl. S. 99, 114) gebildet wird.
Er entscheidet an Stelle des Gemeinderats.
Um das gesetzliche Umlegungsverfahren zeitnah zum Bebauungsplanverfahren durchführen zu können, ist als nächster Schritt das Verfahren durch den Gemeinderat anzuordnen und der Umlegungsausschuss gem. § 46(2) BauGB mit der Durchführung des Verfahrens zu beauftragen.
Als vermessungstechnischer Sachverständiger gemäß § 5 der vorstehend genannten Verordnung soll für diese Umlegung Herr Dipl.-Ing. (FH) Helmut Käser, Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur, Hintere Straße 18, 70734 Fellbach, bestellt werden.
Anlagen
| Nr. | Name | Original | Status | Größe |
|---|---|---|---|---|
|
1
|
(wie Dokument)
|
1,2 MB
|
