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Beschlussvorschlag mit finanziellen Auswirkungen - 2019/144

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Mit der weiteren Vorbereitung und Durchführung des Sanierungsverfahrens „Stadtpark/ Reiterstadion“ wird die STEG Stadtentwicklung GmbH aus Stuttgart auf Grundlage des Honorarvorschlags vom 15.05.2019 beauftragt.

 

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Sachverhalt

 

Sachverhalt mit der Stellungnahme der Verwaltung

Im Jahr 2018 wurden sog. Vorbereitenden Untersuchungen gem. § 141 BauGB für den Be­reich Stadtpark, Stadthalle und Reiterstadion durchgeführt. Der auf dieser Grundlage erstel­lte Förderantrag in das Bund-Länder- Sanierungsprogramm „Zukunft Stadtgrün“ wurde sei­tens des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau Baden- Württemberg und des Regierungspräsidiums Stuttgart in diesem Jahr befürwortet. Mit Datum vom 05. April 2019 erfolgte die Programmaufnahme mit einem Förderrahmen von 2,0 Mio Euro, davon 1,2 Mio Euro (= 60 %) Zuschuss mit einem Bewilligungszeitraum vom 01.01.2019 bis 30.04.2028.

 

 

 

Zur weiteren Vorbereitung (förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes) und Durchführung dieses Sanierungsverfahrens (Bau- und Ordnungsmassnahmen) soll ein Sanierungsträger/ -betreuer (§§ 158 und 159 BauGB) hinzugezogen werden.

Aufgabe des Sanierungsträgers/ -betreuers ist die Unterstützung der Stadt in allen Fragen um das Sanierungsverfahren (Projektmanagement und Unterstützung bei der finanziellen Abwicklung). Diese Leistungen wurden bisher hausintern durch die Geschäftsstelle Stadtum­bau, früher Sanierungsstelle, erbracht.

 

Die Aufgaben des Sanierungsträgers/ -betreuers liegen u.a. bei

-          Aufstellung und Fortschreibung des Zeit- und Massnahmenprogramms

-          Kostenermittlung und Klärung der Förderfähigkeit von Einzelmassnahmen (förder­rechtliche Stellungnahmen)

-          allgemeinen Sanierungsberatung, auch der betroffenen Eigentümer, Mieter und Pächter sowie von Betrieben

-          Erarbeitung und Umsetzung des Sozialplans (§ 140 BauGB)

-          Vorbereitung und Erstellung von jährlichen Sachstandberichten und Auszahlungs­anträgen (im Kontakt mit den Bewilligungsbehörden) sowie der elektronischen Begleitinfos und des Monitorings auf Landes- und Bundesebene (eBi und eMo)

-          weiteren Fördermittelaquise (z.B. Aufstockungsanträge).

 

Da der tatsächliche Aufwand hinsichtlich der zu erwartenden Leistungen im Vorfeld nicht hinreichend genau bestimmbar ist, soll ein Zeithonorar auf Grundlage der HOAI vereinbart werden. In diesem Rahmen werden die jeweils von der Stadt angefragten Leistungen vom Sanierungsträger/ -betreuer erbracht und nachvollziehbar abgerechnet. Vor diesem Hinter­grund ist das Honorarvolumen seitens der Stadt auch unmittelbar steuerbar. Erfahrungsge­mäß können vergleichbare Honorare in einer Größenordnung von ca. Euro 10.000,-/ Jahr entstehen mit gewissen Schwankungen im Laufe der Sanierungsdurchführung (z.B. höhere „Anlaufkosten“ bzw. Abrechnungskosten am Verfahrensende). Die Höhe der Stundensätze wird üblicherweise an die allgemein steigenden Gehalts- und Sachkosten angepasst. Grund­lage für die Anpassung sind mögliche Tariferhöhungen im öffentlichen Dienst (TVöD).

 

Aus derzeitigem Stand ist zu erwarten, dass der aktuelle Schwellenwert (Euro 221.000,-- netto) zur Anwendung der Bestimmungen der Vergabeverordnung (VgV) i.V.m. dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) für öffentliche Auftraggeber weder erreicht noch überschritten wird (§ 1, Abs. 1 VgV). Insoweit sind bei der Vergabe von Liefer- und Dienst­leistungsaufträgen die Vorgaben der UVgO (Unterschwellenvergabeordnung) maßgebend. In diesem Zusammenhang haben auf Anfrage zwei in Baden- Württemberg zugelassene Sanie­rungsträger ihren Honorarvorschlag abgegeben. Nach Durchsicht der Unterlagen erweist sich das Angebot der STEG Stadtentwicklung GmbH aus Stuttgart als das Wirtschaftlichste. Darüber hinaus hat die STEG im vergangenen Jahr bereits die Vorbereitenden Untersuch­ungen erstellt und in diesem Zusammenhang umfassende Kenntnisse zum Gebiet erlangt, die in die weitere Bearbeitung eingebracht werden können; eine umfassende thematische Einarbeitung kann dadurch entfallen.

 

Vorgesehen ist eine Vertragsdauer von 1 Jahr mit Verlängerungsoption um das darauffol­gende Jahr, soweit 3 Monate vor Ablauf kein Vertragspartner kündigt.

 

Grundsätzlich handelt es sich bei den Honoraren zur Sanierungsbetreuung im Sinne von Abschnitt B, Ziff 11 der Städtebauförderrichtlinien (StBauFR) vom 01. Februar 2019 um voll förderfähige Leistungen, die im Rahmen des Sanierungsverfahrens zu 60 % bezuschusst werden.

 

Im nächsten Arbeitsschritt erfolgt die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes (Septem­ber- Sitzungsrunde).

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Finanz. Auswirkung

JA

x

 

 

NEIN

 

 

Kontierung

Jahr

verfügbares Budget

Finanzbedarf

Bemerkung

 

 

 

 

 

751100307001 (Auszahlungen)

2019

1.700.000

5.000

 

2020-2022

0

10.000

jährliche Honorare

 

 

 

 

 

751100303001 (Einzahlungen)

2019

1.060.000

3.000

Zuschuss nach StBauFR

 

2020-2022

0

6.000

jährliche Zuschüsse

Die Mittel werden im Haushaltsplanentwurf 2020 veranschlagt.

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