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Beschlussvorschlag mit finanziellen Auswirkungen - 2019/144
Grunddaten
- Betreff:
-
Bund-Länder-Programm "Zukunft Stadtgrün SGP" für den Bereich Stadtpark und Reiterstadion - Beauftragung der Sanierungsbetreuungsleistungen
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Beschlussvorschlag mit finanziellen Auswirkungen
- Federführend:
- Stadtplanungsamt
- Beteiligtes Amt:
- Bauverwaltung
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Planungsausschuss
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Vorberatung
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18.07.2019
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●
Erledigt
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Gemeinderat
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Entscheidung
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23.07.2019
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Sachverhalt
Sachverhalt mit der Stellungnahme der Verwaltung
Im Jahr 2018 wurden sog. Vorbereitenden Untersuchungen gem. § 141 BauGB für den Bereich Stadtpark, Stadthalle und Reiterstadion durchgeführt. Der auf dieser Grundlage erstellte Förderantrag in das Bund-Länder- Sanierungsprogramm „Zukunft Stadtgrün“ wurde seitens des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau Baden- Württemberg und des Regierungspräsidiums Stuttgart in diesem Jahr befürwortet. Mit Datum vom 05. April 2019 erfolgte die Programmaufnahme mit einem Förderrahmen von 2,0 Mio Euro, davon 1,2 Mio Euro (= 60 %) Zuschuss mit einem Bewilligungszeitraum vom 01.01.2019 bis 30.04.2028.
Zur weiteren Vorbereitung (förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes) und Durchführung dieses Sanierungsverfahrens (Bau- und Ordnungsmassnahmen) soll ein Sanierungsträger/ -betreuer (§§ 158 und 159 BauGB) hinzugezogen werden.
Aufgabe des Sanierungsträgers/ -betreuers ist die Unterstützung der Stadt in allen Fragen um das Sanierungsverfahren (Projektmanagement und Unterstützung bei der finanziellen Abwicklung). Diese Leistungen wurden bisher hausintern durch die Geschäftsstelle Stadtumbau, früher Sanierungsstelle, erbracht.
Die Aufgaben des Sanierungsträgers/ -betreuers liegen u.a. bei
- Aufstellung und Fortschreibung des Zeit- und Massnahmenprogramms
- Kostenermittlung und Klärung der Förderfähigkeit von Einzelmassnahmen (förderrechtliche Stellungnahmen)
- allgemeinen Sanierungsberatung, auch der betroffenen Eigentümer, Mieter und Pächter sowie von Betrieben
- Erarbeitung und Umsetzung des Sozialplans (§ 140 BauGB)
- Vorbereitung und Erstellung von jährlichen Sachstandberichten und Auszahlungsanträgen (im Kontakt mit den Bewilligungsbehörden) sowie der elektronischen Begleitinfos und des Monitorings auf Landes- und Bundesebene (eBi und eMo)
- weiteren Fördermittelaquise (z.B. Aufstockungsanträge).
Da der tatsächliche Aufwand hinsichtlich der zu erwartenden Leistungen im Vorfeld nicht hinreichend genau bestimmbar ist, soll ein Zeithonorar auf Grundlage der HOAI vereinbart werden. In diesem Rahmen werden die jeweils von der Stadt angefragten Leistungen vom Sanierungsträger/ -betreuer erbracht und nachvollziehbar abgerechnet. Vor diesem Hintergrund ist das Honorarvolumen seitens der Stadt auch unmittelbar steuerbar. Erfahrungsgemäß können vergleichbare Honorare in einer Größenordnung von ca. Euro 10.000,-/ Jahr entstehen mit gewissen Schwankungen im Laufe der Sanierungsdurchführung (z.B. höhere „Anlaufkosten“ bzw. Abrechnungskosten am Verfahrensende). Die Höhe der Stundensätze wird üblicherweise an die allgemein steigenden Gehalts- und Sachkosten angepasst. Grundlage für die Anpassung sind mögliche Tariferhöhungen im öffentlichen Dienst (TVöD).
Aus derzeitigem Stand ist zu erwarten, dass der aktuelle Schwellenwert (Euro 221.000,-- netto) zur Anwendung der Bestimmungen der Vergabeverordnung (VgV) i.V.m. dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) für öffentliche Auftraggeber weder erreicht noch überschritten wird (§ 1, Abs. 1 VgV). Insoweit sind bei der Vergabe von Liefer- und Dienstleistungsaufträgen die Vorgaben der UVgO (Unterschwellenvergabeordnung) maßgebend. In diesem Zusammenhang haben auf Anfrage zwei in Baden- Württemberg zugelassene Sanierungsträger ihren Honorarvorschlag abgegeben. Nach Durchsicht der Unterlagen erweist sich das Angebot der STEG Stadtentwicklung GmbH aus Stuttgart als das Wirtschaftlichste. Darüber hinaus hat die STEG im vergangenen Jahr bereits die Vorbereitenden Untersuchungen erstellt und in diesem Zusammenhang umfassende Kenntnisse zum Gebiet erlangt, die in die weitere Bearbeitung eingebracht werden können; eine umfassende thematische Einarbeitung kann dadurch entfallen.
Vorgesehen ist eine Vertragsdauer von 1 Jahr mit Verlängerungsoption um das darauffolgende Jahr, soweit 3 Monate vor Ablauf kein Vertragspartner kündigt.
Grundsätzlich handelt es sich bei den Honoraren zur Sanierungsbetreuung im Sinne von Abschnitt B, Ziff 11 der Städtebauförderrichtlinien (StBauFR) vom 01. Februar 2019 um voll förderfähige Leistungen, die im Rahmen des Sanierungsverfahrens zu 60 % bezuschusst werden.
Im nächsten Arbeitsschritt erfolgt die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes (September- Sitzungsrunde).
Finanz. Auswirkung
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JA |
x |
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NEIN |
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Kontierung |
Jahr |
verfügbares Budget |
Finanzbedarf |
Bemerkung |
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751100307001 (Auszahlungen) |
2019 |
1.700.000 |
5.000 |
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2020-2022 |
0 |
10.000 |
jährliche Honorare |
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751100303001 (Einzahlungen) |
2019 |
1.060.000 |
3.000 |
Zuschuss nach StBauFR |
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2020-2022 |
0 |
6.000 |
jährliche Zuschüsse |
Die Mittel werden im Haushaltsplanentwurf 2020 veranschlagt.
