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Beschlussvorschlag mit finanziellen Auswirkungen - 2018/253

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

  1. Für die geplante Gebietsentwicklung in Leonberg (Bereich GE Mühlpfad- Stiefel) wird zur weiteren Sicherung der Planung eine Satzung zum Besonderen Vorkaufsrecht nach § 25 Abs. 1 Nr. 2 BauGB (Anlage 1) beschlossen. Die zugehörige Abgrenzung des Satzungsgebietes ist dem beigefügten Lageplan (Anlage 2) vom 31.10.2018 zu entnehmen.

 

  1. Die Verwaltung wird beauftragt, die notwendigen Schritte zum Inkrafttreten der Satzung zu veranlassen.
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Sachverhalt

 

Zusammenfassung des Sachverhalts

Im bestehenden Gewerbegebiet zwischen Maybach-, Post-, Brenner- und Reinhold- Vöster- Strasse in Leonberg zeichnen sich weitere Entwicklungen in der Gewerbelandschaft ab. Zur Sicherung der Planung empfiehlt die Verwaltung, ergänzend zum bestehenden Bebauungs­plan eine Satzung zur Ausübung des besonderen Vorkaufsrechts (§ 25 Abs. 1 Ziff. 2 BauGB) zu erlassen. Damit wird die Option eröffnet, unter bestimmten Voraussetzungen anstelle des beurkundenden Erwerbers seitens der Stadt in bestehende Kaufverträge einzutreten und damit die eigentumsrechtliche Neuordnung durch die Stadt zu steuern.

Ziele der Maßnahme

Eigentumsrechtliche Sicherung der geplanten Entwicklung der Gewerbebaufläche in Leon­berg (GE Mühlpfad/ Stiefel).

Sachverhalt/Sachstand

Absehbare Entwicklungen im Gewerbegebiet „Mühlpfad/ Stiefel“ lassen eine teilweise städte­bauliche Neuordnung erwarten. Zur Sicherung der geplanten Gebietsentwicklung ist als ergänzendes Instrument eine Satzung zum besonderen Vorkaufsrecht nach § 25 Abs. 1 Nr. 2 BauGB vorgesehen. Das Besondere Vorkaufsrecht dient einer langfristigen, geordneten städtebaulichen Entwicklung durch eine gezielte, an städtebaulichen Interessen ausgerich­tete Bodenvorratspolitik und sichert damit die Bauleitplanung.

Im Gegensatz zum gesetzlichen Vorkaufsrecht (§ 24 BauGB) müssen sich beim Besonderen Vorkaufsrecht (§ 25 BauGB) die beabsichtigten städtebaulichen Maßnahmen nicht zwingend aus den Zielen der Raumordnung oder den städtebaulichen Entwicklungszielen der Bauleit­planung ergeben. Vor diesem Hintergrund ist das Besondere Vorkaufsrecht im vorliegenden Gebiet das ideale Instrument, um die eigentumsrechtlichen Voraussetzungen zu steuern. Es ermöglicht einen gezielten Eintritt in zukünftige Kaufverträge für notariell bekundete Eigen­tumsübergänge.

 

Die hier gewählte Vorgehensweise hat sich u.a. bei der Entwicklung der zurückliegenden Gewerbegebiete (z.B. „LeoWest“) bewährt. Der Entwurf der Satzung mit zugehörigem Ab­grenzungsplan (vgl. Anlagen 1 und 2) ist dieser Vorlage angehängt.

Weiteres Vorgehen

Die Verwaltung wird beauftragt, die Satzung zu veröffentlichen. Mit der öffentlichen Bekannt­machung tritt die Satzung in Kraft und kann seitens der Verwaltung angewendet werden.

Alternativen zum Beschlussvorschlag

Auf den Erlass einer Satzung zur Ausübung des besonderen Vorkaufsrechts nach § 25 BauGB wird verzichtet. Die Ausübung eines allgemeinen Vorkaufsrechts nach § 24 BauGB ist aus rechtlichen Gründen allerdings sehr eingeschränkt möglich und bleibt auf die im Bebauungsplan ausgewiesenen, öffentlichen Nutzungsflächen beschränkt.

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Finanz. Auswirkung

 

Kontierung

Jahr

verfügbares Budget

Finanzbedarf

Bemerkung

 

 

 

 

 

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Derzeit zeichnen sich noch keine finanziellen Belastungen ab.

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