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10.12.2025 - 8 Neufassung des Redaktionsstatuts für das Amtsbl...

Beschluss:
ungeändert beschlossen
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Abstimmungsergebnis

Abstimmungsergebnis: einstimmig und ungeändert beschlossen als Empfehlung an den Gemeinderat

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Beschluss

Der Gemeinderat beschließt folgende Neufassung des Redaktionsstatuts für das Amtsblatt der Stadt Leonberg mit Gültigkeit ab 1. Januar 2026: 

 

Redaktionsstatut für das Amtsblatt der Stadt Leonberg

(gültig ab 1. Januar 2026)

 

Gemäß § 20 der Gemeindeordnung hat der Gemeinderat der Stadt Leonberg in seiner Sitzung am 16. Dezember 2025 das folgende Redaktionsstatut für die Herausgabe des Amtsblatts für die Stadt Leonberg beschlossen:

1. Zweck

Die Stadt Leonberg gibt zur Information der Bevölkerung über die allgemein bedeutsamen Angelegenheiten sowie für städtische und amtliche Mitteilungen und als Hinweis auf diese ein eigenes Amtsblatt heraus. Im Amtsblatt werden nach Maßgabe dieser Vorgaben auch alle Informationen veröffentlicht, die der Erfüllung der Unterrichtungspflicht nach § 20 Gemeindeordnung Baden-Württemberg (GemO BW) dienen sollen. Es ist ein Veröffentlichungsorgan der Stadt Leonberg und dient der Kommunikation zwischen der Stadtverwaltung und der Bürgerschaft über allgemein bedeutsame Angelegenheiten, d.h. Angelegenheiten, die nicht nur geringfügige Auswirkungen auf die örtliche Gemeinschaft oder Weiterentwicklung der Stadt Leonberg haben. Das Amtsblatt steht nicht in Konkurrenz zu unabhängigen Medien und gehört auch nicht zur Meinungspresse. Es beinhaltet daher keine Elemente einer Tageszeitung wie etwa Leserbriefe oder Kommentare einzelner Personen oder Personenvereinigungen. Das Amtsblatt hat hoheitlichen Charakter. Diesem besonderen Charakter des Amtsblatts ist bei allen Veröffentlichungen Rechnung zu tragen. Das Amtsblatt ist von unsachlichen Auseinandersetzungen sowie von einer über den örtlichen Bezug hinausgehenden Berichterstattung freizuhalten. Veröffentlichungen müssen sachbezogen formuliert sein und sollen sich auf das Notwendige beschränken. Alle Beiträge im Amtsblatt haben sich an das Gebot der Toleranz, Sachlichkeit und Fairness zu halten.

2. Rahmenbedingungen

(1) Herausgeber des Amtsblatts ist die Stadt Leonberg. Es führt den Titel „Amtsblatt Leonberg“. Verantwortlich für den Inhalt ist Oberbürgermeister Tobias Degode. Die Redaktion übernimmt das Referat für Presse- und Öffentlichkeitsarbeit der Stadtverwaltung. Dieses prüft alle eingehenden Beiträge entsprechend ihrer presserechtlichen Verantwortung und entscheidet über ihre Aufnahme ins Amtsblatt. Herstellung, Druck und Vertrieb des Amtsblatts erfolgt durch die NAK Neue Anzeigen- und Kommunalblatt GmbH und Co. KG.

(2) Das Amtsblatt wird als kostenfreies E-Paper auf der städtischen Website unter www.leonberg.de/Amtsblatt veröffentlicht und kann zudem als Print-Ausgabe abonniert werden. Zweimal im Jahr erfolgt eine Vollverteilung an alle Haushalte in Form einer Nettoverteilung im Stadtgebiet Leonberg (üblicherweise im Februar und November). Das Leonberger Amtsblatt erscheint in der Regel wöchentlich, jeweils am Donnerstag. Sollte der Erscheinungstag ein Feiertag sein, erscheint das Amtsblatt mittwochs.

(3) Das Amtsblatt umfasst in der Regel 12 Seiten. Hiervon kann die Redaktion bei Bedarf abweichen. In der Regel erscheinen 47 Amtsblattausgaben pro Jahr.

Der Verlag bietet der Stadt auf allen Seiten Farbdruck an.

(4) Im Referat für Presse- und Öffentlichkeitsarbeit werden alle Textentwürfe und Bilder, die veröffentlicht werden sollen, zusammengetragen. Rechte Dritter sind zu beachten (Urheberrecht, Persönlichkeitsrecht). Von den Fachämtern sind Copyrights von Bildern mitzuliefern.

Die zu veröffentlichenden Texte müssen bis Donnerstag, 12 Uhr, vor dem Veröffentlichungstermin des Amtsblatts eingegangen sein. Die Dateien können vom Referat für Presse- und Öffentlichkeitsarbeit redigiert oder neu getextet und dann an den Verlag geschickt werden. Die Aufmachung der einzelnen Seiten ist zwischen der Stadt Leonberg und dem Verlag rechtzeitig abzusprechen. Vor Drucklegung erhält die Stadt einen Korrekturabzug zur Druckfreigabe. Der Verlag verpflichtet sich, vor dem Erscheinen des Amtsblatts die geplanten Beiträge nur nach vorheriger Absprache auszuwerten oder auswerten zu lassen. Die Stadt Leonberg erhält vom Verlag pdf-Dateien des Amtsblatts, um die aktuelle Ausgabe archivieren zu können.

3. Grundsätze der Veröffentlichung

(1) Beiträge im Amtsblatt haben sich an das Gebot der Sachlichkeit, Toleranz und Fairness zu halten. Veröffentlicht werden Beiträge, die sich direkt auf die Stadt Leonberg, ihre Einrichtungen und ihre Eigenbetriebe beziehen oder indirekt mit der Stadt, ihren Einrichtungen und Eigenbetrieben in Zusammenhang stehen beispielsweise in Form von Kooperationen oder Förderungen. Die Veröffentlichungen müssen einen klar erkennbaren Bezug zu Leonberg haben und müssen sachbezogen formuliert sein.

Das Amtsblatt Leonberg gehört nicht der Meinungspresse an und ist keine Tageszeitung, Das Amtsblatt tritt dabei weder in Konkurrenz zur noch an die Stelle der örtlichen Presse, sondern erfüllt einen eigenständigen Informationsauftrag, der sich auf § 20 Abs. 1 bis 3 der GemO Baden-Württemberg gründet. Als Kommunikationsmedium zwischen der Stadt und der Bevölkerung hat das Amtsblatt Leonberg das Ziel, die Arbeit der Stadtverwaltung und ihrer Entscheidungsträger zu vermitteln.

(2) Im redaktionellen Teil werden aufgenommen:

  •              Veröffentlichungen der Stadt Leonberg, städtischer Einrichtungen, Eigenbetriebe der Stadt Leonberg, staatlicher und anderer Behörden
  •              Sitzungsberichte der Stadtverwaltung
  •              Berichte, Nachberichte und Hinweise der Stadt sowie von Schulen und Kitas und sonstigen städtischen Einrichtungen
  •              Stellenausschreibungen der Stadtverwaltung
  •              Bereitschaftsdienste und Notdienste
  •              Müllabfuhrtermine
  •              Sperrungen in Leonberg
  •              Veranstaltungskalender mit Veranstaltungen in Leonberg auf Basis des Kalenders unter www.leonberg.de/Veranstaltungen
  •              Übersicht über die Angebote der Jugendhilfeträger für Kinder und Jugendliche in Leonberg
  •              Meinungen aus den Fraktionen wie in den Redaktionsstatuten unter 4. festgelegt.
  •              Sprechstunden der Fraktionen
  •              sonstige Veröffentlichungen, für deren Verbreitung durch das Amtsblatt ein allgemeines Bedürfnis besteht.

(3) Im amtlichen Teil werden aufgenommen:

  •              Öffentliche und Amtliche Bekanntmachungen
  •              Tagesordnungen
  •              Öffentliche Zustellungen
  •              Standesamtliche Nachrichten 

(4) An den amtlichen und redaktionellen Teil schließt sich ein Anzeigenteil an. Für diesen Teil ist die NAK Neue Anzeigen- und Kommunalblatt GmbH und Co. KG verantwortlich.

(5) Nicht aufgenommen werden im redaktionellen und amtlichen Teil:

  •              Leserbriefe
  •              private Anzeigen
  •              Hinweise auf Veranstaltungen von Vereinen (ausgenommen Kurzhinweise in der Rubrik „Leonberg kompakt“), Verbänden, Parteien, weltanschaulichen, kirchlichen oder sonstigen Organisationen.
  •              Hinweise auf Projekte, Aktionen und Veranstaltungen, die nicht in Leonberg stattfinden oder stattfanden und auch keinen direkten Bezug zu Leonberg haben. Ausgenommen davon sind Berichte, die in Verbindung mit den Partnerstädten stehen.
  •              Beiträge über Aktionen, Projekte oder wirtschaftliche Aktivitäten von Privatpersonen, es sei denn, sie sind von besonders großem Interesse für die Allgemeinheit 

4. Rubrik „Aus dem Gemeinderat“

(1) Gemäß § 20 Abs. 3 Gemeindeordnung wird allen im Gemeinderat vertretenen Fraktionen, Gruppierungen und Einzelpersonen das Recht eingeräumt, ihre Auffassungen zu Angelegenheiten der Gemeinde darzulegen. Für diese Veröffentlichung steht im Amtsblatt der Stadt Leonberg die Rubrik „Aus dem Gemeinderat“ zur Verfügung. Die Rubrik beginnt im Anschluss an die redaktionellen und amtlichen Texte. Die Veröffentlichung erfolgt im Jahresablauf immer im Februar, im April, im Juni und im September. Dazu kommt noch die Veröffentlichung der Haushaltsreden der Fraktionen, Gruppierungen und Einzelpersonen in der Regel im November jeden Jahres. Sollte der Haushalt später durch die Stadt Leonberg eingebracht werden, verschiebt sich entsprechend die Veröffentlichung der Haushaltsreden.

(2) Den Fraktionen stehen für ihre Beiträge jeweils 5000 Zeichen (inklusive Leerzeichen) zur Verfügung. Den Gruppierungen und Einzelpersonen stehen unter Berücksichtigung der abgestuften Chancengleichheit jeweils genau die Hälfte dieses Umfangs zur Verfügung, also maximal 2500 Zeichen (inklusive Leerzeichen). Im Rahmen dieses zur Verfügung stehenden Umfangs soll ein Porträtbild des Autors / der Autorin des Beitrags erscheinen, das ½ spaltig groß gesetzt wird, und das Logo der Partei bzw. Gruppierung. Sollten zwei Fotos von zwei Autoren gewünscht werden, muss der Text um 240 Zeichen kürzer werden. Ein anderes Foto, außer dem Bild des Textautors/Textautorin, ist nicht möglich. Unter dem Foto steht der Name der Person.

(3) Verantwortlich im Sinne des Presserechts für den Inhalt der Beiträge der Fraktionen, Gruppierungen und Einzelpersonen in der Rubik „Aus dem Gemeinderat“ sind die jeweiligen Fraktionen, Gruppierungen und Einzelpersonen selbst. Darauf weist auch ein vom Referat für Presse- und Öffentlichkeitsarbeit zu erstellender Infokasten am Ende der Rubrik „Aus dem Gemeinderat“ hin. Am Schluss eines jeden Beitrags ist darüber hinaus der Vor- und Nachname des Autors/der Autorin anzugeben.

(4) Zulässig sind Beiträge, die sich auf Themen mit kommunalem Bezug zu Leonberg beschränken, für die der Gemeinderat zuständig ist. Dabei sind alle Autorinnen und Autoren zur Einhaltung der presserechtlichen Bestimmungen verpflichtet. Darüber hinaus besteht kein Äußerungsrecht zu Bundes- oder landespolitischen Themen ohne konkreten Bezug zu Leonberg. Wahlaufrufe und Wahlwerbung werden generell nicht veröffentlicht. Alle Beiträge haben sich an das Gebot der Sachlichkeit, Toleranz und Fairness zu halten. Sie dürfen keinen den Gemeindefrieden störenden Charakter haben. Nicht erlaubt sind insbesondere persönliche Angriffe, Verunglimpfungen und sonstige Beiträge, die gegen gültige Gesetze verstoßen.

(5) Um die Chancengleichheit bei Wahlen und die Neutralität der Stadt während der Vorwahlzeit zu gewährleisten, sind Veröffentlichungen in der Rubrik „Aus dem Gemeinderat“ in einem Zeitraum von zwei Monaten vor Wahlen ausgeschlossen (Karenzzeit).

(6) Der Redaktionsschluss ist in der Regel am Donnerstag vor dem Erscheinen jedes Amtsblatts mit der Rubrik „Aus dem Gemeinderat“ um 12 Uhr. Das Referat für Presse und Öffentlichkeitsarbeit kann hiervon Abweichungen festlegen. Alle Beiträge sind unter amtsblatt@leonberg.de einzureichen. Die Textbeiträge als Word-Dokument, Bilder als jpg-Datei.

Leonberg, im Dezember 2025

Gez.

Tobias Degode

Oberbürgermeister

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Anlagen zur Vorlage