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07.12.2017 - 3 Bebauungsplan „Verkehrsübungsanlage am Solitude...
Grunddaten
- TOP:
- 3
- Sitzung:
-
Sitzung des Planungsausschusses
- Gremium:
- Planungsausschuss
- Datum:
- Do., 07.12.2017
- Status:
- gemischt (Niederschrift genehmigt)
- Uhrzeit:
- 14:00
- Anlass:
- Sitzung
- Beratung:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Beschlussvorschlag mit finanziellen Auswirkungen
- Federführend:
- Stadtplanungsamt
- Beschluss:
- ungeändert beschlossen
Beschluss
-
Die städtebauliche Konzeption „Verkehrsübungsanlage am Solitude-Ring“ vom 06.11.2017 wird als städtebauliche Grundlage für das Bebauungsplanverfahren gebilligt. (Anlage 1 zu SV 2017/275)
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Der Bebauungsplan “Verkehrsübungsanlage am Solitudering” und die Satzung über örtliche Bauvorschriften, Planbereich 05.05-2, in Leonberg werden gemäß § 2 Abs. 1 BauGB und § 74 LBO aufgestellt.
Maßgebend ist der Abgrenzungsplan vom 06.11.2017 (Anlage 2 zu SV 2017/275).
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Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB wird durch Aushang der Planunterlagen mit Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung der Planung sowie in Form einer Informationsveranstaltung durchgeführt.
- Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sind gemäß § 4 Abs. 1 BauGB zu unterrichten und zur Äußerung auch im Hinblick auf den erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB aufzufordern.
Zu Top Ö 4, Flächennutzungsplanänderung „Verkehrsübungsanlage am Solitude-Ring“, Planbereich 05.05-2, in Leonberg – Aufstellungsbeschluss – Beschluss zur frühzeitigen Beteiligung
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Der Einleitung des Verfahrens zur 13. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Leonberg im Bereich „Verkehrsübungsanlage am Solitude-Ring“ in Leonberg wird gemäß § 2 Abs. 1 i.V.m. § 1 Abs. 8 und § 8 Abs. 3 (Parallelverfahren) BauGB zugestimmt.
Maßgebend ist der Abgrenzungsplan vom 06.11.2017 (Anlage 1 zu SV 2017/276).
- Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB wird durch Aushang der Planunterlagen mit Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung der Planung durchgeführt.
- Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sind gemäß § 4 Abs. 1 BauGB zu unterrichten und zur Äußerung auch im Hinblick auf den erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB aufzufordern
Anlagen zur Vorlage
| Nr. | Name | Original | Status | Größe |
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1
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(wie Dokument)
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4,6 MB
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2
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(wie Dokument)
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94,9 kB
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