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07.12.2017 - 3 Bebauungsplan „Verkehrsübungsanlage am Solitude...

Beschluss:
ungeändert beschlossen
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Abstimmungsergebnis

Die Mitglieder des Planungsausschusses empfehlen einstimmig bei einer Enthaltung dem Gemeinderat:

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Beschluss

  1. Die städtebauliche Konzeption „Verkehrsübungsanlage am Solitude-Ring“ vom 06.11.2017 wird als städtebauliche Grundlage für das Bebauungsplanverfahren gebilligt. (Anlage 1 zu SV 2017/275)
     
  2. Der Bebauungsplan “Verkehrsübungsanlage am Solitudering” und die Satzung über örtliche Bauvorschriften, Planbereich 05.05-2, in Leonberg werden gemäß § 2 Abs. 1 BauGB und § 74 LBO aufgestellt.
     

Maßgebend ist der Abgrenzungsplan vom 06.11.2017 (Anlage 2 zu SV 2017/275).

 

  1. Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB wird durch Aushang der Planunterlagen mit Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung der Planung sowie in Form einer Informationsveranstaltung durchgeführt.
     
  2. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sind gemäß § 4 Abs. 1 BauGB zu unterrichten und zur Äußerung auch im Hinblick auf den erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB aufzufordern.

 

Zu Top Ö 4, Flächennutzungsplanänderung „Verkehrsübungsanlage am Solitude-Ring“, Planbereich 05.05-2, in Leonberg – Aufstellungsbeschluss – Beschluss zur frühzeitigen Beteiligung

  1. Der Einleitung des Verfahrens zur 13. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Leonberg im Bereich „Verkehrsübungsanlage am Solitude-Ring“ in Leonberg wird gemäß § 2 Abs. 1 i.V.m. § 1 Abs. 8 und § 8 Abs. 3 (Parallelverfahren) BauGB zugestimmt.

    Maßgebend ist der Abgrenzungsplan vom 06.11.2017 (Anlage 1 zu SV 2017/276).

 

  1. Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB wird durch Aushang der Planunterlagen mit Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung der Planung durchgeführt.

 

  1. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sind gemäß § 4 Abs. 1 BauGB zu unterrichten und zur Äußerung auch im Hinblick auf den erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB aufzufordern

 

 

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Anlagen zur Vorlage