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27.06.2017 - 5 Bebauungsplangebiet „Krähwinkel - Mitte“, Leonb...
Grunddaten
- TOP:
- 5
- Sitzung:
-
Sitzung des Gemeinderates
- Gremium:
- Gemeinderat
- Datum:
- Di., 27.06.2017
- Status:
- gemischt (Sitzung abgeschlossen)
- Uhrzeit:
- 19:00
- Anlass:
- Sitzung
- Beratung:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Beschlussvorschlag mit finanziellen Auswirkungen
- Federführend:
- Geoinformation, Bodenordnung und Vermessung
- Beschluss:
- ungeändert beschlossen
Beschluss
1. Aufhebung des Beschlusses zur Anordnung der Umlegung „Krähwinkel - Mitte“ vom 24.10.2006
Die Umlegungsanordnung wird aufgehoben, da das zugrunde liegende Bebauungsplanverfahren eingestellt wurde. Der Aufstellungsbeschluss zum Bebauungsplanverfahren „Krähwinkel - Mitte“ wurde neu gefasst, damit ist auch die Grundlage für die Anordnung einer Umlegung gegeben.
2. Umlegungsanordnung für ein Teilgebiet des Bebauungsplans „Krähwinkel - Mitte“
Gemäß § 46 Abs. 1 des Baugesetzbuchs ( BauGB ) in der gegenwärtigen Fassung wird für ein Teilgebiet des Bebauungsplans „Krähwinkel - Mitte“ auf der Gemarkung Leonberg im Bereich der Bebauung Heckenweg 4 bis 18 und Heideweg 1 bis 8 die
U m l e g u n g
von Grundstücken nach den Vorschriften des Vierten Teils (§§ 45 - 79) des Baugesetzbuchs angeordnet.
Die voraussichtliche Abgrenzung des Umlegungsgebiets ist in der Gebietskarte (Anlage 1) dargestellt.
Der Gemeinderat beauftragt den Umlegungsausschuss, die Umlegung durchzuführen. Über die exakte Abgrenzung des Umlegungsgebiets (§ 52 BauGB) entscheidet der Umlegungsausschuss bei der Einleitung der Umlegung (Umlegungsbeschluss gemäß § 47 BauGB).
Die Umlegung trägt die Bezeichnung
„Krähwinkel - Mitte“.
3. Umlegungsausschuss
Die Durchführung der Umlegung „Krähwinkel - Mitte“ obliegt gemäß § 46 Abs. 2 BauGB dem ständigen Umlegungsausschuss, gebildet gemäß § 3 Abs. 2 der Verordnung der Landesregierung, des Innenministeriums und des Wirtschaftsministeriums zur Durchführung des Baugesetzbuchs (BauGB-DVO) in der gegenwärtigen Fassung.
Er entscheidet an Stelle des Gemeinderats.
Als vermessungstechnischer Sachverständiger gemäß § 5 der vorstehend genannten Verordnung wird für diese Umlegung Herr Dipl.-Ing. Guido Hils, Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur, Lazarettstraße 10, 70182 Stuttgart, bestellt.
Anlagen zur Vorlage
| Nr. | Name | Original | Status | Größe |
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1
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(wie Dokument)
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270,6 kB
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