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19.12.2017 - 13 Satzung zur Änderung der Satzung über die Erheb...

Beschluss:
ungeändert beschlossen
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Abstimmungsergebnis

Die Mitglieder des Gemeinderates beschließen einstimmig:

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Beschluss

Die in der Anlage 1 beigefügte Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung der Vergnügungssteuer (Vergnügungssteuersatzung) vom 15. Dezember 2009 wird beschlossen.

 

Anlage 1:

 

Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung der Vergnügungssteuer (Vergnügungssteuersatzung) vom 15. Dezember 2009

 

Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in der Fassung vom 24. Juli 2000 (GemO, GBl. S. 581, ber. S. 698), zuletzt geändert durch Verordnung vom 23. Februar 2017 (GBl. 2017 S. 99) sowie §§ 2, 8 Abs. 2 und 9 Abs. 4 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg vom 17. März 2005 (KAG, Gbl., S.206), zuletzt geändert durch Verordnung vom 23. Februar 2017 (GBl. 2017 S. 99) beschließt  der Gemeinderat der Stadt Leonberg am 19. Dezember 2017 folgende Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung der Vergnügungssteuer (Vergnügungssteuersatzung) vom 15. Dezember 2009:

 

 

I. § 8 Abs. 5 und Abs. 6 erhalten folgende Fassung:

 

§ 8

 

Meldepflichten und Steueraufsicht

 

(5)  Die von der Stadt Leonberg beauftragten Mitarbeiter sind berechtigt, Aufstellungsorte und Veranstaltungsräume während der üblichen Geschäftszeiten und während Veranstaltungen zur Nachprüfung und Feststellung von Steuertatbeständen zu betreten.

 

(6) Der Steuerschuldner ist verpflichtet bei der Überprüfung den von der Stadt Leonberg beauftragten Mitarbeitern unentgeltlich Zutritt zu den Veranstaltungs- und Geschäftsräumen zu gestatten. Die Steuerschuldner und die von ihnen beauftragten Personen haben auf Verlangen der beauftragten Mitarbeiter der Stadt Leonberg Aufzeichnungen, Bücher, Geschäftspapiere, Zählwerksausdrucke und andere Unterlagen vorzulegen, Auskünfte zu erteilen und die notwendigen Verrichtungen an den Spielgeräten und Spieleinrichtungen vorzunehmen.

 

Hinweis: § 8 Absätze 1 bis 4 bleiben unverändert bestehen.

 

 

II. § 9  Abs. 1 erhält folgende Fassung:

 

§ 9

 

Steuererklärung

 

(1)                Der Steuerschuldner hat der Stadt Leonberg bis zum 15. Tag nach Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres für Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit den Inhalt der Bruttokasse gemäß § 4 Buchst.a) anhand eines amtlich vorgeschriebenen Vordrucks, getrennt nach Spielgeräten mitzuteilen (Steuererklärung). Der Steuererklärung sind alle Zählwerks-ausdrucke mit sämtlichen Parametern entsprechend § 4 Buchst. a) für den Meldezeit-raum anzuschließen. Auf Anforderung hat der Steuerpflichtige der Stadt Leonberg die vollständigen Zählwerksausdrucke mit sämtlichen, auf den Zählwerksausdrucken vorhandenen Parametern zu überlassen. Erfolgt keine Steuererklärung, so wird der Inhalt der Bruttokasse geschätzt.

 

Hinweis: § 9 Abs. 2 bleibt unverändert bestehen.

 

 

III. Die Satzung tritt am 01.01.2018 in Kraft.