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27.06.2017 - 18 Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebü...
Grunddaten
- TOP:
- 18
- Sitzung:
-
Sitzung des Gemeinderates
- Gremium:
- Gemeinderat
- Datum:
- Di., 27.06.2017
- Status:
- gemischt (Sitzung abgeschlossen)
- Uhrzeit:
- 19:00
- Anlass:
- Sitzung
- Beratung:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Beschlussvorschlag mit finanziellen Auswirkungen
- Federführend:
- Dezernat II
- Beschluss:
- ungeändert beschlossen
Beschluss
- Die Gebührenkalkulation wird gebilligt.
- Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung Baden-Württemberg in der Fassung vom 24.07.2000 (GBl. S. 581, ber. S. 698), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17.12.2015 (GBl. S. 1) und §§ 2, 13 und 14 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg vom 17.03.2005 (GBl. S. 206), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 15.12.2015 (GBl. S. 185) hat der Gemeinderat am 27.06.2017 die in der Anlage 3 dargestellte Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren im Bestattungswesen - Bestattungsgebührenordnung – beschlossen.
§ 1
§ 1 – Erhebungsgrundsatz – erhält folgenden Wortlaut:
Für die Benutzung der städtischen Bestattungseinrichtung und für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Leichen- und Bestattungswesens werden Gebühren nach den folgenden Bestimmungen erhoben.
§ 2
§ 2 Abs. 2 erhält folgenden Wortlaut:
(2) Zur Zahlung der Benutzungsgebühren ist/sind verpflichtet
1. wer die Benutzung der Bestattungseinrichtung beantragt
2. die bestattungspflichtigen Angehörigen der verstorbenen Person (Ehegatte/Ehegattin, Lebenspartner/in, volljährige Kinder, Eltern, Großeltern, volljährige Geschwister und Enkelkinder).
§ 3
§ 3 Abs. 1 erhält folgenden Wortlaut:
(1) Die Gebührenschuld entsteht
a) bei Verwaltungsgebühren mit der Beendigung der Amtshandlung,
b) bei Benutzungsgebühren mit der Inanspruchnahme der Bestattungseinrichtung und bei Grabnutzungsgebühren mit der Verleihung des Nutzungsrechts.
§ 4
§ 4 – Verwaltungsgebühren – erhält folgenden Wortlaut:
Die Gebühren betragen:für andere Verstorbene
i.S.v. § 6 der Bestattungs-gebührenordnung
- Für die Zustimmung zur Aufstellung und
Veränderung eines Grabmals 80 EUR 80 EUR
- Für die Zulassung zur gewerbsmäßigen
Betätigung auf den Friedhof
a) Einmalige Genehmigung 30 EUR 30 EUR
b) Dauerzulassung für 3 Jahre205 EUR205 EUR
- Für die Zustimmung von Ausgrabungen von
Leichen und Gebeinen 65 EUR 65 EUR
- Für die Zustimmung zur Urnenumbettung 30 EUR 30 EUR
- Für die Anforderung der Urne 23 EUR 23 EUR
§ 5
§ 5 – Benutzungsgebühren – erhält folgenden Wortlaut:
Es werden erhoben:für andere Verstorbene
i.S.v. § 6 der Bestattungs-gebührenordnung
1.Grundgebühren
Mit der Grundgebühr ist abgegolten:
Die Tätigkeit der Verwaltung, das Herstellen und Schließen des Grabes sowie die Bestattung bzw. Urnenbeisetzung.
1.1 Erdbestattungen
1.1.1 bei Erwachsenen (ab 10. Lebensjahr)1.250 EUR1.250 EUR
1.1.2 bei Kindern bis zum vollendeten
2. Lebensjahr 400 EUR 400 EUR
1.1.3 bei Kindern bis zum vollendeten
10. Lebensjahr 550 EUR 550 EUR
1.1.4 bei Tot- und Fehlgeburten 110 EUR 110 EUR
1.2Aschenbeisetzung
1.2.1bei Erwachsenen (ab 10. Lebensjahr) 800 EUR 800 EUR
1.2.2bei Kindern bis zum vollendeten
10. Lebensjahr 400 EUR 400 EUR
1.2.3bei Tot- und Fehlgeburten 110 EUR 110 EUR
1.2.4anonym 750 EUR 750 EUR
1.2.5Urnenwand 700 EUR entfällt
1.2.6Urnenkleingrab 700 EUR 700 EUR
1.2.7Urnengemeinschaftsgrab 700 EUR 700 EUR
1.2.8Bestattung unter Bäumen 700 EUR 700 EUR
1.3Aussegnungen ohne Bestattung
1.3.1auf dem Waldfriedhof oder
dem Neuen Friedhof Höfingen 500 EUR 650 EUR
- auf dem Friedhof Warmbronn 400 EUR 550 EUR
1.4Benutzung der Aussegnungshalle im Rahmen einer Bestattung
1.4.1auf dem Waldfriedhof oder
dem Neuen Friedhof Höfingen 450 EUR 600 EUR
1.4.2auf dem Friedhof Warmbronn 350 EUR 500 EUR
1.5.Benutzung des Aufbahrungsraumes
1.5.1pro Tag (erster und letzter Tag zählen
zusammen als 1 Tag) 100 EUR 130 EUR
1.5.23 Tage und mehr 300 EUR 390 EUR
2. Die Grabnutzungsrechte
2.1Reihengräber für Erdbestattungen
2.1.1Erwachsene (ab 10. Lebensjahr)1.200 EUR1.300 EUR
2.1.2Kinder bis zum vollendeten
2. Lebensjahr 200 EUR 200 EUR
2.1.3Kinder bis zum vollendeten
10. Lebensjahr 400 EUR 400 EUR
2.2Urnenreihengräber
2.2.1in den Urnenfeldern 500 EUR 550 EUR
2.2.2anonymes Urnengrab (Waldfriedhof) 330 EUR 370 EUR
2.2.3in der Urnenwand 430 EUR entfällt
2.2.4Urnenkleingrab 480 EUR 530 EUR
2.2.5Urnengemeinschaftsgrab 380 EUR 420 EUR
2.2.6Bestattung unter Bäumen 380 EUR 420 EUR
2.3Wahlgräber für Erdbestattungen
2.3.1einfachbreites, doppeltiefes Wahlgrab
(für 2-fache Belegung)
2.3.1.1 bei erstmaliger Verleihung 3.600 EUR 3.960 EUR
2.3.1.2 bei Verlängerung pro Jahr 132 EUR 132 EUR
2.3.1.3 bei Verlängerung pro Monat 11 EUR 11 EUR
(angefangene Monate werden voll berechnet)
2.3.2doppelbreites, doppeltiefes Wahlgrab
(für 4-fache Belegung)
2.3.2.1 bei erstmaliger Verleihung6.100 EUR 6.710 EUR
2.3.2.2 bei Verlängerung pro Jahr 192 EUR 192 EUR
2.3.2.3 bei Verlängerung pro Monat 16 EUR 16 EUR
(angefangene Monate werden voll berechnet)
2.4Urnenwahlgräber
2.4.1bei erstmaliger Verleihung (Urnenfeld)2.700 EUR2.970 EUR
2.4.1.1bei Verlängerung pro Jahr 90 EUR 90 EUR
2.4.1.2bei Verlängerung pro Monat 8 EUR 8 EUR
(angefangene Monate werden
voll berechnet)
2.4.2in der Urnenwand1.500 EUR entfällt
2.4.2.1bei Verlängerung pro Jahr 50 EUR entfällt
2.4.2.2bei Verlängerung pro Monat 5 EUR entfällt
(angefangene Monate werden
voll berechnet)
3.Für Grabeinfassungen
3.1Einzelgräber (1 x 2 m) 500 EUR 550 EUR
3.2Doppelgräber (2 x 2 m) 600 EUR 660 EUR
3.3Kindergräber (1 x 1,5 m) 230 EUR 260 EUR
3.4Urnengräber (1 x 1 m) 300 EUR 330 EUR
4. Abdeckplatte für Urnenwand 165 EUR entfällt
5.Beisetzung nach Ablauf des Grabnutzungsrechtes in der Urnenwand
5.1Reihengrab 150 EUR entfällt
5.2Wahlgrab 200 EUR entfällt
6.Für die Benutzung der Kühltruhen oder der Kühlzellen
6.1pro Tag 90 EUR 100 EUR
6.23 Tage und mehr 270 EUR 300 EUR
7.Für die Benutzung des Sektionsraumes
a) Rahmenarbeitszeit:
je angefangene Stunde 200 EUR 220 EUR
b)außerhalb der Rahmenarbeitszeit:
je angefangene Stunde 300 EUR 330 EUR
8.Für die Benutzung des Abschiedsraumes
(je Benutzung) 120 EUR 140 EUR
9.Für die Aufbewahrung von Aschen (je Urne) 22 EUR 22 EUR
10.Für das Einebnen und Abräumen je Grab
10.1einfachbreites Grab 300 EUR 300 EUR
10.2doppelbreites Grab 460 EUR 460 EUR
10.3Urnengrab 180 EUR 180 EUR
11.Für das Versenden von Aschen 30 EUR 30 EUR
12.Für sonstige Leistungen, insbesondere
12.1für die Mithilfe bei der Sektion,
12.2für das Ausgraben, Umbetten oderder tatsächlicheder tatsächliche
Tieferlegen von Leichen, Gebeinen Aufwand Aufwand
oder Urnen
12.3für das Entfernen der Bepflanzung
anlässlich einer Folgebestattung
§ 6
§ 5 a Abs. 2 erhält folgenden Wortlaut:
(2) Die Gebühr für die Verleihung jedes weiteren Nutzungsrechts beträgt je Belegung 1.525 EUR.
§ 7
§ 8 – In-Kraft-Treten – erhält folgenden Wortlaut:
Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Hinweis:
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO erlassener Verfahrensvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Stadt Leonberg geltend gemacht worden ist. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
Anlagen zur Vorlage
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