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22.06.2017 - 8 Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebü...

Beschluss:
ungeändert beschlossen
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Abstimmungsergebnis

Die Mitglieder des Planungsausschusses empfehlen mehrheitlich ohne Gegenstimme und bei 3 Enthaltungen dem Gemeinderat:

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Beschluss

  1. Die Gebührenkalkulation wird gebilligt.

 

  1. Änderungssatzung zur Bestattungsgebührenordnung

 

 

Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung Baden-Württemberg in der Fassung vom 24.07.2000 (GBl. S. 581, ber. S. 698), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17.12.2015 (GBl. S. 1) und §§ 2, 13 und 14 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg vom 17.03.2005 (GBl. S. 206), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 15.12.2015 (GBl. S. 185) hat der Gemeinderat am 27.06.2017 folgende Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren im Bestattungswesen - Bestattungsgebührenordnung – beschlossen:

 

 

§ 1

 

§ 1 – Erhebungsgrundsatz – erhält folgenden Wortlaut:

 

Für die Benutzung der städtischen Bestattungseinrichtung und für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Leichen- und Bestattungswesens werden Gebühren nach den folgenden Bestimmungen erhoben.

 

 

§ 2

 

§ 2 Abs. 2 erhält folgenden Wortlaut:

 

(2) Zur Zahlung der Benutzungsgebühren ist/sind verpflichtet

1. wer die Benutzung der Bestattungseinrichtung beantragt

2. die bestattungspflichtigen Angehörigen der verstorbenen Person (Ehegatte/Ehegattin,   Lebenspartner/in, volljährige Kinder, Eltern, Großeltern, volljährige Geschwister und Enkelkinder).

 

 

§ 3

 

§ 3 Abs. 1 erhält folgenden Wortlaut:

 

(1) Die Gebührenschuld entsteht

 

a) bei Verwaltungsgebühren mit der Beendigung der Amtshandlung,

b) bei Benutzungsgebühren mit der Inanspruchnahme der Bestattungseinrichtung und bei Grabnutzungsgebühren mit der Verleihung des Nutzungsrechts.

 

 

§ 4

§ 4 – Verwaltungsgebühren – erhält folgenden Wortlaut:

Die Gebühren betragen:für andere Verstorbene

i.S.v. § 6 der Bestattungs-gebührenordnung

  1. Für die Zustimmung zur Aufstellung und

Veränderung eines Grabmals  80 EUR  80 EUR

 

  1. Für die Zulassung zur gewerbsmäßigen

Betätigung auf den Friedhof

a) Einmalige Genehmigung  30 EUR  30 EUR

b) Dauerzulassung für 3 Jahre205 EUR205 EUR

 

  1. Für die Zustimmung von Ausgrabungen von

Leichen und Gebeinen  65 EUR  65 EUR

 

  1. Für die Zustimmung zur Urnenumbettung  30 EUR  30 EUR

 

  1. Für die Anforderung der Urne  23 EUR  23 EUR

 

 

§ 5

§ 5 – Benutzungsgebühren – erhält folgenden Wortlaut:

 

Es werden erhoben:für andere Verstorbene

i.S.v. § 6 der Bestattungs-gebührenordnung

1.Grundgebühren

Mit der Grundgebühr ist abgegolten:

Die Tätigkeit der Verwaltung, das Herstellen und Schließen des Grabes sowie die Bestattung bzw. Urnenbeisetzung.

 

1.1 Erdbestattungen

1.1.1 bei Erwachsenen (ab 10. Lebensjahr)1.250 EUR1.250 EUR

1.1.2 bei Kindern bis zum vollendeten

2. Lebensjahr   400 EUR   400 EUR

1.1.3 bei Kindern bis zum vollendeten

10. Lebensjahr   550 EUR   550 EUR

1.1.4 bei Tot- und Fehlgeburten   110 EUR   110 EUR

 

1.2Aschenbeisetzung

1.2.1bei Erwachsenen (ab 10. Lebensjahr)   800 EUR   800 EUR

1.2.2bei Kindern bis zum vollendeten

10. Lebensjahr   400 EUR   400 EUR

1.2.3bei Tot- und Fehlgeburten   110 EUR   110 EUR

1.2.4anonym   750 EUR   750 EUR

1.2.5Urnenwand     700 EUR   entfällt

1.2.6Urnenkleingrab   700 EUR   700 EUR

1.2.7Urnengemeinschaftsgrab   700 EUR   700 EUR

1.2.8Bestattung unter Bäumen   700 EUR   700 EUR

 

1.3Aussegnungen ohne Bestattung

1.3.1auf dem Waldfriedhof oder

dem Neuen Friedhof Höfingen   500 EUR   650 EUR

  1.                      auf dem Friedhof Warmbronn   400 EUR   550 EUR

 

1.4Benutzung der Aussegnungshalle im Rahmen einer Bestattung

1.4.1auf dem Waldfriedhof oder

dem Neuen Friedhof Höfingen   450 EUR   600 EUR

1.4.2auf dem Friedhof Warmbronn   350 EUR   500 EUR

 

1.5.Benutzung des Aufbahrungsraumes

1.5.1pro Tag (erster und letzter Tag zählen

zusammen als 1 Tag)   100 EUR   130 EUR

1.5.23 Tage und mehr   300 EUR   390 EUR

 

2.   Die Grabnutzungsrechte

2.1Reihengräber für Erdbestattungen

2.1.1Erwachsene (ab 10. Lebensjahr)1.200 EUR1.300 EUR

2.1.2Kinder bis zum vollendeten

2. Lebensjahr   200 EUR   200 EUR

2.1.3Kinder bis zum vollendeten

10. Lebensjahr   400 EUR   400 EUR

 

2.2Urnenreihengräber

2.2.1in den Urnenfeldern   500 EUR   550 EUR

2.2.2anonymes Urnengrab (Waldfriedhof)   330 EUR   370 EUR

2.2.3in der Urnenwand   430 EUR   entfällt

2.2.4Urnenkleingrab   480 EUR   530 EUR

2.2.5Urnengemeinschaftsgrab   380 EUR   420 EUR

2.2.6Bestattung unter Bäumen   380 EUR   420 EUR

 

2.3Wahlgräber für Erdbestattungen

2.3.1einfachbreites, doppeltiefes Wahlgrab

(für 2-fache Belegung)

2.3.1.1  bei erstmaliger Verleihung            3.600 EUR            3.960 EUR

2.3.1.2  bei Verlängerung pro Jahr   132 EUR   132 EUR

2.3.1.3  bei Verlängerung pro Monat     11 EUR     11 EUR

(angefangene Monate werden voll berechnet)

 

2.3.2doppelbreites, doppeltiefes Wahlgrab

(für 4-fache Belegung)

2.3.2.1  bei erstmaliger Verleihung6.100 EUR            6.710 EUR

2.3.2.2  bei Verlängerung pro Jahr   192 EUR   192 EUR

2.3.2.3  bei Verlängerung pro Monat     16 EUR     16 EUR

(angefangene Monate werden voll berechnet)

 

2.4Urnenwahlgräber

2.4.1bei erstmaliger Verleihung (Urnenfeld)2.700 EUR2.970 EUR

2.4.1.1bei Verlängerung pro Jahr     90 EUR     90 EUR

2.4.1.2bei Verlängerung pro Monat       8 EUR       8 EUR

(angefangene Monate werden

voll berechnet)

 

2.4.2in der Urnenwand1.500 EUR   entfällt

2.4.2.1bei Verlängerung pro Jahr     50 EUR   entfällt

2.4.2.2bei Verlängerung pro Monat       5 EUR   entfällt

(angefangene Monate werden

voll berechnet)

 

3.Für Grabeinfassungen

3.1Einzelgräber (1 x 2 m)   500 EUR   550 EUR

3.2Doppelgräber (2 x 2 m)   600 EUR   660 EUR

3.3Kindergräber (1 x 1,5 m)   230 EUR   260 EUR

3.4Urnengräber (1 x 1 m)   300 EUR   330 EUR

 

4. Abdeckplatte für Urnenwand   165 EUR   entfällt

 

5.Beisetzung nach Ablauf des Grabnutzungsrechtes in der Urnenwand

5.1Reihengrab    150 EUR    entfällt

5.2Wahlgrab   200 EUR   entfällt

 

6.Für die Benutzung der Kühltruhen oder der Kühlzellen

6.1pro Tag     90 EUR   100 EUR

6.23 Tage und mehr   270 EUR   300 EUR

 

7.Für die Benutzung des Sektionsraumes

a) Rahmenarbeitszeit:

 je angefangene Stunde      200 EUR   220 EUR

b)außerhalb der Rahmenarbeitszeit:

je angefangene Stunde   300 EUR   330 EUR

 

8.Für die Benutzung des Abschiedsraumes

(je Benutzung)   120 EUR   140 EUR

 

9.Für die Aufbewahrung von Aschen (je Urne)     22 EUR     22 EUR

 

10.Für das Einebnen und Abräumen je Grab

10.1einfachbreites Grab   300 EUR   300 EUR

10.2doppelbreites Grab   460 EUR   460 EUR

10.3Urnengrab   180 EUR   180 EUR

 

11.Für das Versenden von Aschen     30 EUR     30 EUR

 

12.Für sonstige Leistungen, insbesondere

12.1für die Mithilfe bei der Sektion,

12.2für das Ausgraben, Umbetten oderder tatsächlicheder tatsächliche

Tieferlegen von Leichen, Gebeinen     Aufwand     Aufwand

oder Urnen

12.3für das Entfernen der Bepflanzung

anlässlich einer Folgebestattung

 

§ 6

§ 5 a Abs. 2 erhält folgenden Wortlaut:

 

(2) Die Gebühr für die Verleihung jedes weiteren Nutzungsrechts beträgt je Belegung 1.525 EUR.

 

§ 7

§ 8 – In-Kraft-Treten – erhält folgenden Wortlaut:

 

Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

 

Hinweis:

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO erlassener Verfahrensvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Stadt Leonberg geltend gemacht worden ist. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

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Anlagen zur Vorlage

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Anlagen