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11.10.2018 - 6 Bebauungsplan "Brühl-Anwand - 3. Änderung Verei...

Beschluss:
ungeändert beschlossen
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Abstimmungsergebnis

Die Mitglieder des Planungsausschusses empfehlen mehrheitlich ohne Enthaltung dem Gemeinderat:

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Beschluss

  1. Der Bebauungsplanentwurf „Brühl-Anwand – 3. Änderung Vereinssportzentrum“ mit dem Entwurf der Satzung über örtliche Bauvorschriften, Planbereich 03.05-2/3, in Leonberg wird gebilligt. Maßgebend ist der Bebauungsplanentwurf mit Textteil vom 20.09.2018 und Begründung vom 20.09.2018 (Anlagen 2 – 6 zur Sitzungsvorlage 2018/213).
     
  2. Der Bebauungsplanentwurf „Brühl-Anwand – 3. Änderung Vereinssportzentrum“ mit dem Entwurf der Satzung über örtliche Bauvorschriften sowie Begründung, Planbereich 03.05-2/3, in Leonberg wird gemäß § 2 Abs. 1 BauGB und § 74 LBO aufgestellt. Die Aufstellung erfolgt gemäß § 13a BauGB im beschleunigten Verfahren. Maßgebend ist der Bebauungsplanentwurf mit Textteil vom 20.09.2018 und Begründung vom 20.09.2018 (Anlagen 2 – 6 zur Sitzungsvorlage 2018/213).
     
  3. Von der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB und der Unterrichtung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 BauGB wird im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a BauGB abgesehen.
     
  4. Der Bebauungsplanentwurf und der Entwurf der Satzung über örtliche Bauvorschriften sowie die Begründung vom 20.09.2018 mit Darstellung der Umweltbelange und die wesentlichen bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen werden nach §3 Abs. 2 BauGB für die Dauer eines Monats öffentlich ausgelegt. Ein wichtiger Grund für eine angemessene Fristverlängerung gem. § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB und § 4 Abs.2 Satz 2 BauGB liegt nicht vor.
     
  5. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sind gemäß § 4 Abs. 2 BauGB zu beteiligen.
     
  6. Der Flächennutzungsplan ist gem. § 13a Abs. 2 Nr. 2 BauGB im Wege der Berichtigung anzupassen. (Anlage 7 zur Sitzungsvorlage 2018/213).
     
  7. Die Verwaltung wird beauftragt, die notwendigen Verfahrensschritte zur Aufstellung des Bebauungsplans einzuleiten sowie für das Bebauungsplanverfahren erforderliche Gutachten einzuholen.
     
  8. Die Verwaltung wird beauftragt, mit dem Verein nach Maßgabe der im Sachvortrag dargestellten Eckpunkte einen städtebaulichen Vertrag zur Sicherung der städtebaulichen Ziele und Übertragung der Verfahrenskosten abzuschließen.