Einführung der Zweitwohnungssteuer in Leonberg zum 1. Januar 2027

Die Stadt Leonberg führt zum 1. Januar 2027 eine Zweitwohnungssteuer ein. Grundlage ist die vom Gemeinderat am 21. Juli 2026 beschlossene Zweitwohnungssteuersatzung. Die Steuer betrifft das Innehaben einer weiteren Wohnung – also einer Zweit- oder Nebenwohnung – im Stadtgebiet Leonberg. 

Mit den folgenden Informationen möchte die Stadtverwaltung frühzeitig über die wichtigsten Regelungen sowie den Ablauf des Verfahrens informieren. 

Wer ist steuerpflichtig?

Die Zweitwohnungssteuer ist eine örtliche Aufwandsteuer. Sie knüpft daran an, dass eine Person neben ihrer Hauptwohnung eine weitere Wohnung im Stadtgebiet innehat und diese für den eigenen Lebensbedarf oder den Lebensbedarf von Familienangehörigen nutzt. Grundsätzlich steuerpflichtig sind alle natürlichen Personen, die in Leonberg eine Zweitwohnung innehaben. 

Welche Ausnahmen und Befreiungen gibt es?

In bestimmten Fällen fällt keine Zweitwohnungssteuer an. Das gilt insbesondere für verheiratete Personen und Personen in eingetragener Lebenspartnerschaft, die aus beruflichen Gründen, wegen ihrer Ausbildung oder für ihr Studium eine Zweitwohnung in Leonberg nutzen. Die gemeinsame Wohnung muss dabei in einer anderen Gemeinde liegen. Außerdem muss die Wohnung in Leonberg für den jeweiligen Zweck erforderlich sein.

Darüber hinaus kann auf Antrag eine Steuerbefreiung bei geringem Einkommen gewährt werden. Maßgeblich sind die positiven Einkünfte aus dem Einkommensteuerbescheid des vorletzten Jahres vor Entstehen der Steuerpflicht. Die Einkünfte dürfen folgende Grenzen nicht überschreiten:

  • 29.000 Euro bei Einzelpersonen,
  • 37.000 Euro bei nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartnern. 

So läuft das Verfahren ab

Um die Steuerpflicht verlässlich zu prüfen und den Aufwand für die Betroffenen möglichst gering zu halten, führt die Stadtverwaltung das Verfahren in zwei Schritten durch:

1. Fragebogen im Jahr 2026

Das Kämmereiamt, Abteilung Steuern und Abgaben, versendet nach den Sommerferien verpflichtende Fragebögen an alle Personen, die im Melderegister der Stadt Leonberg mit einer Nebenwohnung eingetragen sind.

Die Fragebögen müssen fristgerecht ausgefüllt und zurückgesendet werden. Soweit erforderlich, sind geeignete Nachweise beizufügen, beispielsweise ein Mietvertrag oder ein Nachweis über die Arbeitsstätte.

Anhand der Angaben prüft die Stadtverwaltung, ob ein Befreiungstatbestand vorliegt oder grundsätzlich eine Steuerpflicht besteht.

2. Steuererklärung und Steuerbescheid ab 2027

Nur Personen, bei denen nach der Auswertung des Fragebogens eine Steuerpflicht besteht, erhalten im Jahr 2027 eine Aufforderung zur Abgabe einer formellen Steuererklärung. Ergibt sich bereits aus dem Fragebogen, dass eine Befreiung vorliegt, entfällt die spätere Steuererklärung.

Auf Grundlage der Steuererklärung wird die Zweitwohnungssteuer nach dem jährlichen Mietaufwand berechnet. Anschließend erhalten die Steuerpflichtigen einen Steuerbescheid. 

Was ist jetzt zu tun?

Aktuell müssen Bürgerinnen und Bürger nicht von sich aus aktiv werden. Personen, die in Leonberg mit Nebenwohnung gemeldet sind, erhalten im Laufe des Jahres 2026 automatisch Post von der Stadtverwaltung. Es empfiehlt sich jedoch, die Meldedaten beim Bürgeramt zu überprüfen. Dies gilt insbesondere, wenn eine Nebenwohnung nicht mehr genutzt oder bereits aufgegeben wurde.