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Beschlussvorschlag ohne finanzielle Auswirkungen - 2020/427
Grunddaten
- Betreff:
-
Wahl eines Ortsvorstehers/einer Ortsvorsteherin für die Ortschaft Höfingen
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Beschlussvorschlag ohne finanzielle Auswirkungen
- Federführend:
- Hauptamt
- Beteiligtes Amt:
- Personalabteilung
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Geplant
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Ortschaftsrat Höfingen
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Vorberatung
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●
Geplant
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Gemeinderat
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Entscheidung
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09.02.2021
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Beschlussvorschlag
1. Ortschaftrat Höfingen:
Gemäß § 71 Abs. 2 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in Verbindung mit § 18 Abs. 1 der Hauptsatzung der Stadt Leonberg wird das Einvernehmen zur Bestellung als hauptamtlichen Ortsvorsteher (w/m/d) für die Ortschaft Höfingen für folgende Bewerbungen erteilt:
2. Gemeinderat:
Im Einvernehmen mit dem Ortschaftsrat Höfingen wird Herr/Frau …………….. zum frühest möglichen Zeitpunkt zum/zur hauptamtlichen Ortsvorsteher/in für die Ortschaft Höfingen bestellt. Die Amtszeit entspricht der des am 26.05.2019 gewählten Ortschaftsrates. Die Stelle wird mit einem Beschäftigungsgrad von 50% in Besoldungsgruppe …….. mit einer pauschalen Aufwandsentschädigung in Höhe von monatlich 400 Euro besetzt.
Sachverhalt
Sachvortrag:
Für die Stadt Leonberg ist durch die Hauptsatzung für die Stadtteile Gebersheim, Höfingen und Warmbronn die Ortschaftsverfassung eingeführt. Diese Ortschaften haben demnach einen Ortschaftsrat, eine örtliche Verwaltung und einen hauptamtlichen Ortsvorsteher/eine hauptamtliche Ortsvorsteherin.
Der/die Ortsvorsteher/in ist jeweils ein Gemeindebeamter/eine Gemeindebeamtin, der/die für die Dauer der Amtszeit des Ortschaftsrates vom Gemeinderat im Einvernehmen mit dem Ortschaftsrat bestellt wird.
Für Höfingen ist für diese Aufgabe eine Stelle mit einem Stellenumfang von 50 % bewertet nach A 12 gehobener Dienst im Stellenplan enthalten. Um die Anforderungen dieser Stelle zu erfüllen sind zwingend die Laufbahnvoraussetzungen des gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienstes zu erfüllen, weil der/die Ortsvorsteher/in zwingend im Beamtenverhältnis ernannt werden muss. Die tatsächliche Besoldung richtet sich nach den gesetzlichen Regelungen.
Nach dem Weggang von Ortsvorsteherin Frau Bärbel Sauer ist die Stelle der Ortsvorsteherin/des Ortsvorstehers für die Ortschaft Höfingen neu zu besetzen.
Die Stelle wurde zweimal ausgeschrieben. Letzter Bewerbungsschluss war der 15.12.2020. Es sind bei der zweiten Ausschreibung vier Bewerbungen eingegangen, die alle die Anforderungen erfüllen. Alle vier Bewerber/innen werden sich dem Ortschaftrat vorstellen. Ihre Bewerbungen sind dieser Vorlage als vertrauliche Anlage beigefügt. Es sind dies im Einzelnen:
- Beck, Tatjana
- Kreutel, Ursula
- Kühnel, Wolfgang
- Olma, Jürgen
Der/die Ortsvorsteher/in der Ortschaft Höfingen erhält für aus dienstlicher Veranlassung entstandene finanzielle Aufwendungen, deren Übernahme dem Beamten nicht zugemutet werden können, eine pauschale Aufwandsentschädigung in Höhe von 400 Euro pro Monat. Die grundsätzliche Gewährung und die Höhe sind mit dem Regierungspräsidium Stuttgart abgestimmt.
Entsprechend der Gemeindeordnung sind bei diesem Auswahlverfahren für diese neu zu besetzenden Stelle folgende Regelungen zu berücksichtigen:
- Bei neu einzustellenden Beamten, ist § 24 Abs. 2 GemO zu berücksichtigen, d. h. es ist das Einvernehmen zwischen Oberbürgermeister und Gemeinderat über den einzustellenden Bewerber (w/m/d) herzustellen.
- Der Ortschaftsrat erklärt für eine oder mehrere Bewerbungen das Einvernehmen, die dem Gemeinderat zur Wahl vorgeschlagen wird/werden. Die Erklärung des Einvernehmens ist keine Wahl, sondern eine (geheime) Abstimmung.
- Schließlich wählt der Gemeinderat den Ortsvorsteher/die Ortsvorsteherin.
Die Wahl des Ortsvorstehers/der Ortsvorsteherin durch den Gemeinderat richtet sich nach den Vorschriften des § 37 Abs. 7 GemO:
Bei mehreren Bewerbern:
Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der anwesenden Stimmberechtigten erhalten hat. Kommt diese Mehrheit nicht zustande findet zwischen den beiden Bewerbern mit den meisten Stimmen Stichwahl statt, bei der die einfache Mehrheit entscheidt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
Bei nur einem Bewerber:
Erreicht dieser nicht mehr als die Hälfte der Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten, findet ein zweiter Wahlgang statt; auch bei diesem ist mehr als die Hälfte der Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich. Der zweite Wahlgang soll frühestens eine Woche nach dem ersten Wahlgang durchgeführt werden. Diese Regelung soll Verhandlungen ermöglichen, ob nicht doch Aussicht auf eine Mehrheit für den Bewerber besteht.
Anlagen
| Nr. | Name | Original | Status | Größe |
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1
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(wie Dokument)
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33,5 kB
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