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Beschlussvorschlag mit finanziellen Auswirkungen - 2018/044

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Beschlussvorschlag

 

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Sachverhalt

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die Amtszeit der für die Geschäftsjahre 2013 bis 2017 gewählten Schöffen endet am 31.12.2017. Die Stadt Leonberg wirkt nach Maßgabe der §§ 36 bis 38 des Gerichtsverfas­sungsgesetztes (GVG) an der Wahl der Schöffen mit. Sie erstellt eine Vorschlagsliste mit Personen aus der Leonberger Bürgerschaft.

Die Anzahl der in der Vorschlagsliste aufzunehmenden Personen wurde durch den Vizepräsident des Landgerichts Stuttgart festgesetzt und den einzelnen Gemeinden mitgeteilt. Da­nach hat die Stadt Leonberg für die Geschäftsjahre 2019 bis 2023 dem Amtsgericht Leon­berg 45 Personen vorzuschlagen.

Ziele der Maßnahme

Durch das oben beschriebene Vorschlagsverfahren, das zwingender Bestandteil des Schöf­fenwahlverfahrens ist, soll eine breit gestreute Beteiligung der Bevölkerung an der Strafjustiz gewährleistet werden.

Sachverhalt/Sachstand

Schöffen sind die in der Hauptverhandlung eines Strafverfahrens tätigen juristischen Laien, die als ehrenamtlicher Richter berufen werden. Sie üben das Richteramt in vollem Umfang aus, beurteilen mit dem Berufsrichter die Tat des Angeklagten und setzen das Strafmaß fest. Sie sind dabei unabhängig, das heißt an keinerlei Weisung gebunden und nur dem Ge­setz un­terworfen.

Angesichts der Tatsache, dass die Schöffengerichte beim Amtsgericht mit einem Berufsrich­ter und zwei Schöffen und die Großen Strafkammern am Landgericht mit zwei oder drei Berufs­richtern und zwei Schöffen besetzt sind und alle Entscheidungen in der Schuld- und Straf­frage mit Zweidrittelmehrheit getroffen werden, tragen die ehrenamtlichen Richter eine überaus große Verantwortung. Schöffen benötigen keine Rechtskenntnisse. Bei Gericht sind ihr gesun­der Menschenverstand und besonders folgende Fähigkeiten und Eigenschaften gefragt:
• Soziales Verständnis
• Menschenkenntnis und Einfühlungsvermögen
• Berufliche Erfahrung
• Logisches Denkvermögen und Intuition
• Gerechtigkeitssinn
• Vorurteilsfreiheit auch in extremen Situationen
• Kommunikations- und Dialogfähigkeit
• Durchsetzungsvermögen
Darüber hinaus müssen Schöffen gesundheitlich in der Lage sein, auch mehrstündigen Ver­handlungen aufmerksam zu folgen. Beruflich sollte es sichergestellt sein, dass sie keine Nach­teile erleiden, wenn sie an bis zu zwölf Sitzungstagen im Jahr ihrem Arbeitsplatz fern­bleiben.

Nicht fähig zum Schöffenamt sind Personen,

die infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzen oder wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt sind;

gegen die ein Ermittlungsverfahren wegen einer Tat schwebt, die den Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben kann.

In das Schöffenamt darf nicht berufen werden, Personen

• die bei Beginn der Amtsperiode das fünfundzwanzigste Lebensjahr noch nicht vollendet haben würden;

• die das siebzigste Lebensjahr vollendet haben oder es bis zum Beginn der Amtsperiode vollenden würden;

• die zur Zeit der Aufstellung der Vorschlagsliste nicht in der Gemeinde wohnen:

• die aus gesundheitlichen Gründen für das Amt nicht geeignet sind;

• die mangels ausreichender Beherrschung der deutschen Sprache für das Amt nicht geeignet sind;

• die in Vermögensverfall geraten sind.

In das Schöffenamt sollen ferner nicht berufen werden:

• der Bundespräsident;

• die Mitglieder der Bundesregierung oder einer Landesregierung;

• Beamte, die jederzeit einstweilig in den Warte- oder Ruhestand versetzt werden können;

• Richter und Beamte der Staatsanwaltschaft, Notare und Rechtsanwälte;

• gerichtliche Vollstreckungsbeamte, Polizeivollzugsbeamte, Bedienstete des Strafvollzugs sowie hauptamtliche Bewährungs- und Gerichtshelfer;

• Religionsdiener und Mitglieder solcher religiösen Vereinigungen, die satzungsgemäß zum gemeinsamen Leben verpflichtet sind;

Die gemeinsame Verwaltungsvorschrift des Justizministeriums, des Innenministeriums und des Sozialministeriums über die Vorbereitung und Durchführung der Wahl der Schöffen und Jugendschöffen für die Geschäftsjahre 2019 bis 2023 sieht vor, dass alle Gruppen der Bür­gerschaft nach Geschlecht, Alter, Beruf und sozialer Stellung angemessen berück­sichtigt werden sollen. Um dieser Vorgabe gerecht zu werden, wurden politische Parteien, die Kirchen, Vereine und weitere in Leonberg ansässige Institutionen und Gruppen aufgeru­fen, geeignete und interessierte Personen vorzuschlagen.

 

Neben den Vereinen und Gruppen wurden auch alle für die letzten Geschäftsjahre aufge­stellten Schöffen angeschrieben. Schließlich haben sich Personen aus eigener Initiative be­worben. Alle aufgeführten Bewerber haben dem Vorschlag als Schöffe/Schöffin schriftlich zugestimmt.

Mit Schreiben vom 08.03.2018 hat der Vizepräsident des Landgerichts Stuttgart für Leonberg festgesetzt, dass 45 Personen vorzuschlagen sind. Diese Zahl darf weder über- noch unter­schritten werden.

Bis 15.03.2018 sind bei der Stadtverwaltung 121 Bewerbungen eingegangen. Aus diesen Be­werbungen muss also eine Auswahl getroffen werden, die den o. g. Anforderungen gerecht wird.

Die eingegangenen Bewerbungen teilen sich wie folgt auf:

 

 

Anzahl

weiblich

68

männlich

53

Davon öffentl. Dienst

17

 

Nach Alter

männl.

weibl.

unter 40

3

9

40 – 50

2

5

50 – 60

21

28

60 – 70

27

26

Vor diesem Hintergrund hat die Verwaltung aus den Bewerbungen nach den Kriterien Ge­schlecht, Alter und Beruf eine möglichst repräsentative Vorauswahl von 45 Personen (Lfd. Nr. 1 bis 45) getroffen. Ausgewählt wurden unter anderem in jeden Fall diejenigen Bewerber/innen, die schon 2013 als Schöffen gewählt wurden.

Der Gemeinderat kann natürlich Personen aus dieser Liste gegen nicht berücksichtigte Be­werber (Lfd. Nr. 46 bis 121) tauschen oder auch ganz neue Vorschläge einbringen.

Wesentlicher Gesichtspunkt bei der Aufstellung der Vorschlagsliste ist, dass der Gemeinde­rat durch eine individuelle Vorauswahl die Gewähr für die Heranziehung erfahrener und ur­teilskräftiger Personen als Schöffen bietet. Es ist erforderlich, dass mindestens 2/3 der an­wesenden und 50% der gesetzlichen Zahl der Mitglieder des Gemeinderates dieser Vor­schlagsliste zustimmen.

 

Weiteres Vorgehen

Die beschlossene Vorschlagsliste ist eine Woche öffentlich aufzulegen, wobei Beginn und Ende der Auflegungsfrist zuvor öffentlich bekanntzumachen sind. Gegen die Vorschlagsliste kann innerhalb einer Frist von einer Woche nach Ablauf der Auflegungsfirst Einspruch erho­ben werden. Nach Ablauf dieser Einspruchsfrist wird die Vorschlagsliste mit eventuellen Ein­sprüchen dem Amtsgericht Leonberg übersandt.

Aus den 45 vorgeschlagenen Personen werden durch den beim Amtsgericht Leonberg ein­gerichteten Ausschuss für die Schöffenwahl die Schöffen und Hilfsschöffen für das Amtsge­richt Leonberg und das Landgericht Stuttgart (Strafkammern, nicht Jugendkammern) ge­wählt. Die vorgeschlagenen Personen werden vom Amtsgericht darüber informiert, ob sie als Schöffe/Schöffin gewählt wurden.

 

Alternativen zum Beschlussvorschlag

Einzelne oder alle vorgeschlagenen Personen können abgelehnt werden. Dafür müssen neue Personen nachbenannt werden.

 

 

 

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