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Beschlussvorschlag mit finanziellen Auswirkungen - 2018/044
Grunddaten
- Betreff:
-
Wahl der Schöffen für die Geschäftsjahre 2019 bis 2023
- Erstellen der Vorschlagsliste
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Beschlussvorschlag mit finanziellen Auswirkungen
- Federführend:
- Organisation
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
|---|---|---|---|---|
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●
Unterbrochen
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Finanz- und Verwaltungsausschuss
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Vorberatung
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09.05.2018
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Erledigt
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Gemeinderat
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Entscheidung
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15.05.2018
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Sachverhalt
Zusammenfassung des Sachverhalts
Die Amtszeit der für die Geschäftsjahre 2013 bis 2017 gewählten Schöffen endet am 31.12.2017. Die Stadt Leonberg wirkt nach Maßgabe der §§ 36 bis 38 des Gerichtsverfassungsgesetztes (GVG) an der Wahl der Schöffen mit. Sie erstellt eine Vorschlagsliste mit Personen aus der Leonberger Bürgerschaft.
Die Anzahl der in der Vorschlagsliste aufzunehmenden Personen wurde durch den Vizepräsident des Landgerichts Stuttgart festgesetzt und den einzelnen Gemeinden mitgeteilt. Danach hat die Stadt Leonberg für die Geschäftsjahre 2019 bis 2023 dem Amtsgericht Leonberg 45 Personen vorzuschlagen.
Ziele der Maßnahme
Durch das oben beschriebene Vorschlagsverfahren, das zwingender Bestandteil des Schöffenwahlverfahrens ist, soll eine breit gestreute Beteiligung der Bevölkerung an der Strafjustiz gewährleistet werden.
Sachverhalt/Sachstand
Schöffen sind die in der Hauptverhandlung eines Strafverfahrens tätigen juristischen Laien, die als ehrenamtlicher Richter berufen werden. Sie üben das Richteramt in vollem Umfang aus, beurteilen mit dem Berufsrichter die Tat des Angeklagten und setzen das Strafmaß fest. Sie sind dabei unabhängig, das heißt an keinerlei Weisung gebunden und nur dem Gesetz unterworfen.
Angesichts der Tatsache, dass die Schöffengerichte beim Amtsgericht mit einem Berufsrichter und zwei Schöffen und die Großen Strafkammern am Landgericht mit zwei oder drei Berufsrichtern und zwei Schöffen besetzt sind und alle Entscheidungen in der Schuld- und Straffrage mit Zweidrittelmehrheit getroffen werden, tragen die ehrenamtlichen Richter eine überaus große Verantwortung. Schöffen benötigen keine Rechtskenntnisse. Bei Gericht sind ihr gesunder Menschenverstand und besonders folgende Fähigkeiten und Eigenschaften gefragt:
• Soziales Verständnis
• Menschenkenntnis und Einfühlungsvermögen
• Berufliche Erfahrung
• Logisches Denkvermögen und Intuition
• Gerechtigkeitssinn
• Vorurteilsfreiheit auch in extremen Situationen
• Kommunikations- und Dialogfähigkeit
• Durchsetzungsvermögen
Darüber hinaus müssen Schöffen gesundheitlich in der Lage sein, auch mehrstündigen Verhandlungen aufmerksam zu folgen. Beruflich sollte es sichergestellt sein, dass sie keine Nachteile erleiden, wenn sie an bis zu zwölf Sitzungstagen im Jahr ihrem Arbeitsplatz fernbleiben.
Nicht fähig zum Schöffenamt sind Personen,
• die infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzen oder wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt sind;
• gegen die ein Ermittlungsverfahren wegen einer Tat schwebt, die den Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben kann.
In das Schöffenamt darf nicht berufen werden, Personen
• die bei Beginn der Amtsperiode das fünfundzwanzigste Lebensjahr noch nicht vollendet haben würden;
• die das siebzigste Lebensjahr vollendet haben oder es bis zum Beginn der Amtsperiode vollenden würden;
• die zur Zeit der Aufstellung der Vorschlagsliste nicht in der Gemeinde wohnen:
• die aus gesundheitlichen Gründen für das Amt nicht geeignet sind;
• die mangels ausreichender Beherrschung der deutschen Sprache für das Amt nicht geeignet sind;
• die in Vermögensverfall geraten sind.
In das Schöffenamt sollen ferner nicht berufen werden:
• der Bundespräsident;
• die Mitglieder der Bundesregierung oder einer Landesregierung;
• Beamte, die jederzeit einstweilig in den Warte- oder Ruhestand versetzt werden können;
• Richter und Beamte der Staatsanwaltschaft, Notare und Rechtsanwälte;
• gerichtliche Vollstreckungsbeamte, Polizeivollzugsbeamte, Bedienstete des Strafvollzugs sowie hauptamtliche Bewährungs- und Gerichtshelfer;
• Religionsdiener und Mitglieder solcher religiösen Vereinigungen, die satzungsgemäß zum gemeinsamen Leben verpflichtet sind;
Die gemeinsame Verwaltungsvorschrift des Justizministeriums, des Innenministeriums und des Sozialministeriums über die Vorbereitung und Durchführung der Wahl der Schöffen und Jugendschöffen für die Geschäftsjahre 2019 bis 2023 sieht vor, dass alle Gruppen der Bürgerschaft nach Geschlecht, Alter, Beruf und sozialer Stellung angemessen berücksichtigt werden sollen. Um dieser Vorgabe gerecht zu werden, wurden politische Parteien, die Kirchen, Vereine und weitere in Leonberg ansässige Institutionen und Gruppen aufgerufen, geeignete und interessierte Personen vorzuschlagen.
Neben den Vereinen und Gruppen wurden auch alle für die letzten Geschäftsjahre aufgestellten Schöffen angeschrieben. Schließlich haben sich Personen aus eigener Initiative beworben. Alle aufgeführten Bewerber haben dem Vorschlag als Schöffe/Schöffin schriftlich zugestimmt.
Mit Schreiben vom 08.03.2018 hat der Vizepräsident des Landgerichts Stuttgart für Leonberg festgesetzt, dass 45 Personen vorzuschlagen sind. Diese Zahl darf weder über- noch unterschritten werden.
Bis 15.03.2018 sind bei der Stadtverwaltung 121 Bewerbungen eingegangen. Aus diesen Bewerbungen muss also eine Auswahl getroffen werden, die den o. g. Anforderungen gerecht wird.
Die eingegangenen Bewerbungen teilen sich wie folgt auf:
|
|
Anzahl |
|
weiblich |
68 |
|
männlich |
53 |
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Davon öffentl. Dienst |
17 |
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Nach Alter |
männl. |
weibl. |
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unter 40 |
3 |
9 |
|
40 – 50 |
2 |
5 |
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50 – 60 |
21 |
28 |
|
60 – 70 |
27 |
26 |
Vor diesem Hintergrund hat die Verwaltung aus den Bewerbungen nach den Kriterien Geschlecht, Alter und Beruf eine möglichst repräsentative Vorauswahl von 45 Personen (Lfd. Nr. 1 bis 45) getroffen. Ausgewählt wurden unter anderem in jeden Fall diejenigen Bewerber/innen, die schon 2013 als Schöffen gewählt wurden.
Der Gemeinderat kann natürlich Personen aus dieser Liste gegen nicht berücksichtigte Bewerber (Lfd. Nr. 46 bis 121) tauschen oder auch ganz neue Vorschläge einbringen.
Wesentlicher Gesichtspunkt bei der Aufstellung der Vorschlagsliste ist, dass der Gemeinderat durch eine individuelle Vorauswahl die Gewähr für die Heranziehung erfahrener und urteilskräftiger Personen als Schöffen bietet. Es ist erforderlich, dass mindestens 2/3 der anwesenden und 50% der gesetzlichen Zahl der Mitglieder des Gemeinderates dieser Vorschlagsliste zustimmen.
Weiteres Vorgehen
Die beschlossene Vorschlagsliste ist eine Woche öffentlich aufzulegen, wobei Beginn und Ende der Auflegungsfrist zuvor öffentlich bekanntzumachen sind. Gegen die Vorschlagsliste kann innerhalb einer Frist von einer Woche nach Ablauf der Auflegungsfirst Einspruch erhoben werden. Nach Ablauf dieser Einspruchsfrist wird die Vorschlagsliste mit eventuellen Einsprüchen dem Amtsgericht Leonberg übersandt.
Aus den 45 vorgeschlagenen Personen werden durch den beim Amtsgericht Leonberg eingerichteten Ausschuss für die Schöffenwahl die Schöffen und Hilfsschöffen für das Amtsgericht Leonberg und das Landgericht Stuttgart (Strafkammern, nicht Jugendkammern) gewählt. Die vorgeschlagenen Personen werden vom Amtsgericht darüber informiert, ob sie als Schöffe/Schöffin gewählt wurden.
Alternativen zum Beschlussvorschlag
Einzelne oder alle vorgeschlagenen Personen können abgelehnt werden. Dafür müssen neue Personen nachbenannt werden.
