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Beschlussvorschlag mit finanziellen Auswirkungen - 2026/083
Grunddaten
- Betreff:
-
Satzung zur Änderung der "Satzung über die Erhebung der Grundsteuer und der Gewerbesteuer"
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Beschlussvorschlag mit finanziellen Auswirkungen
- Federführend:
- Kämmereiamt
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
|---|---|---|---|---|
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●
Geplant
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Finanz- und Verwaltungsausschuss
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Vorberatung
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13.05.2026
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●
Geplant
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Gemeinderat
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Entscheidung
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19.05.2026
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Sachverhalt
1. Kurzdarstellung
Im Zuge der Grundsteuerreform wurden die Hebesätze der Stadt Leonberg zum 01.01.2025 auf Grundlage der Empfehlungen der Finanzverwaltung festgesetzt, um eine Aufkommensneutralität zu gewährleisten. Die Hebesätze betragen derzeit:
- Grundsteuer A: 500 %
- Grundsteuer B: 220 %
Nach der Umsetzung der Grundsteuerreform hat sich jedoch gezeigt, dass eine Vielzahl der durch die Finanzverwaltung erlassenen Messbescheide fehlerhaft und teilweise zu hoch angesetzt waren. In zahlreichen Fällen wurden diese durch Einsprüche oder durch die Vorlage privater Gutachten nach unten korrigiert. Dies führte insgesamt zu einer deutlichen Reduzierung der Messbeträge.
In der Folge ergeben sich für die Stadt Leonberg Mindereinnahmen bei der Grundsteuer in Höhe von ca. 690.000 € jährlich. Für die Gewährleistung der Aufkommensneutralität wäre zum aktuellen Stand ein Hebesatz der Grundsteuer B in Höhe von 237% nötig.
Die darüber hinausgehende Anhebung auf 250% ist erforderlich, um die eingetretenen Mindereinnahmen zumindest teilweise auszugleichen, die gestiegenen Kosten der vergangenen Jahre abzufangen und damit die finanzielle Handlungsfähigkeit der Stadt zu sichern.
2. Ausgangslage
Eine kurzfristige rückwirkende Anpassung wurde geprüft, ist jedoch aufgrund der damit verbundenen rechtlichen Unsicherheiten wie folgt kritisch zu bewerten:
- Vertrauensschutz
Bürger und Unternehmen sollten darauf vertrauen dürfen, dass die für 2026 geltenden Hebesätze Bestand haben. Eine rückwirkende Erhöhung greift in dieses Vertrauen ein und kann rechtlich angreifbar sein. (Fall Tübingen 2026)
- Erhöhte Widerspruchs- und Klagequote
Rückwirkende Mehrbelastungen führen erfahrungsgemäß zu einer deutlich höheren Zahl an Einsprüchen und Klagen, was zusätzliche Kosten und Unsicherheiten verursacht.
- Kleinbeträge
In Einzelfällen kann es aufgrund der Anpassung zur Anwendung der sogenannten Kleinbetragsregelung kommen, wodurch auf eine Festsetzung oder Nachforderung verzichtet wird.
- Verwaltungsaufwand
Der Verwaltungsaufwand und die Kosten für rückwirkende Bescheidanpassungen für ca. 23.000 Fälle ist erheblich.
Im Nachgang zur Veranlagung erfolgt auch eine deutliche Mehrbelastung für die Abteilung Stadtkasse, insbesondere für das Team Forderungsmanagement.
3. Geplante Maßnahmen
Stattdessen wird vorgeschlagen, den Hebesatz der Grundsteuer B ab dem 01.01.2027 neu festzusetzen. Dabei soll nicht nur die ursprüngliche Aufkommensneutralität wiederhergestellt werden, sondern auch ein Teil der bislang entstandenen Mindereinnahmen kompensiert werden, sowie gleichzeitig mittelfristig zusätzliche Mehreinnahmen generiert werden.
Dies dient insbesondere der Stabilisierung des städtischen Haushalts und der Sicherstellung der finanziellen Leistungsfähigkeit der Kommune. Ungeachtet der aufkommensneutralen Änderung der Hebesätze zum 01.01.2025 im Rahmen der Grundsteuerreform, wurde zuletzt eine „echte“ Erhöhung der Hebesätze vor 16 Jahren zum 01.01.2010 durchgeführt.
Durch die geplante Erhöhung zum 01.01.2027 würde die durchschnittliche Belastung je Steuerzahler von ca. 445,- EUR auf 472,- EUR steigen, was einer Steigerungsrate von ca. 5,6 % bedeutet, ausgehend von einem aufkommensneutralen Hebesatz. Im Vergleich dazu ist das Preisniveau, gemessen an der durchschnittlichen Inflation, in den letzten 16 Jahren um rund 26% gestiegen, so dass die vorgesehene Anpassung im Verhältnis zur langfristigen Kostenentwicklung als moderat einzustufen ist.
4. Ausblick
Die Grundsteuer C wurde in Baden-Württemberg seit 2025 bisher nur von sehr wenigen Kommunen eingeführt und befindet sich damit noch klar in einer Testphase. Belastbare Auswertungen zu ihrer Wirkung gibt es bislang nicht, da sowohl die Laufzeit als auch die Zahl der teilnehmenden Städte zu gering sind. Zudem wird u.a. ein Leerstandskataster benötigt, welches sich bei der Stadt Leonberg zwar in Aufstellung befindet, jedoch noch mindestens 2 Jahre bis zur Fertigstellung benötigt.
Erste Einschätzungen sehen die Steuer eher als politisches Signal zur Baulandmobilisierung als ein Instrument mit bereits nachweisbaren Effekten und nicht als zusätzliche Erzielung von Einnahmen. Eine Kalkulation bei der Stadt Leonberg ist erst nach Fertigstellung des Leerstandskatasters möglich.
Die Hebesätze der Städte mit Grundsteuer C sind wie folgt:
|
Kommune |
Hebesatz Grundsteuer C |
Hebesatz Grundsteuer B |
|
Sasbach (Ortenaukreis) |
870% |
290% |
|
Tübingen |
540% |
350% |
|
Merdingen |
480% |
240% |
|
Wendlingen am Neckar |
250% |
170% |
|
Maulbronn |
205% |
160% |
|
Starzach |
1410% |
650% |
|
Konstanz |
Ab 2027 |
168% |
Anlagen
| Nr. | Name | Original | Status | Größe |
|---|---|---|---|---|
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1
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(wie Dokument)
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13,4 kB
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2
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(wie Dokument)
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49,1 kB
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