Ratsinformationssystem
Beschlussvorschlag mit finanziellen Auswirkungen - 2025/253
Grunddaten
- Betreff:
-
Satzung zur Änderung der "Satzung über die Erhebung von Gebühren im Bestattungswesen - Bestattungsgebührensatzung"
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Beschlussvorschlag mit finanziellen Auswirkungen
- Federführend:
- Kämmereiamt
- Beteiligtes Amt:
- Bauverwaltungs- und Bauordnungsamt; Tiefbauamt; Stadtplanungsamt; Ortschaftsverwaltung Warmbronn; Ortschaftsverwaltung Gebersheim; Ortschaftsverwaltung Höfingen
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
|---|---|---|---|---|
|
●
Erledigt
|
|
Ortschaftsrat Warmbronn
|
Vorberatung
|
|
|
|
12.01.2026
| |||
|
●
Erledigt
|
|
Ortschaftsrat Gebersheim
|
Vorberatung
|
|
|
|
13.01.2026
| |||
|
●
Erledigt
|
|
Ortschaftsrat Höfingen
|
Vorberatung
|
|
|
|
14.01.2026
| |||
|
●
Geplant
|
|
Planungsausschuss
|
Vorberatung
|
|
|
|
22.01.2026
| |||
|
●
Geplant
|
|
Gemeinderat
|
Entscheidung
|
|
|
|
27.01.2026
|
Beschlussvorschlag
- Die Gebührenkalkulation der Allevo Kommunalberatung GmbH in Anlage 1 wird zur Kenntnis genommen und beschlossen.
- Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) vom 24.07.2000, §§ 2, 11, 13 und 14 des Kommunalabgabengesetztes für Baden-Württemberg (KAG) vom 17.03.2005, jeweils in der derzeit gültigen Fassung, wird die in der Anlage 2 dargestellte Satzung zur Änderung der “Satzung über die Erhebung von Gebühren im Bestattungswesen – Bestattungsgebührensatzung –“ beschlossen.
Sachverhalt
Sachverhalt mit der Stellungnahme der Verwaltung
Diese Vorlage dient lediglich der Kalkulation der Bestattungsgebühren und trifft keine Aussage über die Wirtschaftlichkeit des Friedhofs- und Bestattungswesens. Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung am 30.09.2025 die Verwaltung beauftragt, bis zum 31.12.2026 eine betriebswirtschaftliche Konzeption vorzustellen, die sowohl den Deckungsgrad von 65 % als auch von 75 % abbildet.
Aktuell ist vorgesehen, der Friedhofskonzeption einen „Strategietag Friedhof“ im Jahr 2026 vorzulagern, um den längeren Prozess einer Friedhofsentwicklung auf einer guten Grundlage zu starten. Dies soll durch einen externen Fachplaner erfolgen. Der Strategietag umfasst eine Bestands- und Datenanalyse der bestehenden Friedhöfe, Ortsbegehungen und einen moderierten Workshop mit allen Interessensvertreter um erste Friedhofentwicklungsziele zu erarbeiten. Im Vorfeld sind hierfür im 1. Quartal 2026 intern bestimmte Punkte abzuklären. Nach Abklärung dieser Punkte ist die Vorstellung des geplanten Vorgehen in den Gremien vorgesehen.
Die bisherigen Gebührensätze waren seit 01.12.2022 in Kraft. Die Kalkulation aus 2022 ist seit geraumer Zeit abgelaufen. Das Kämmereiamt hat daher die Firma Allevo Kommunalberatung GmbH im Jahr 2024 mit der Kalkulation der Gebühren beauftragt. Die aktuellen Gebührensätze wurden in der Gemeinderatssitzung am 30.09.2025 beschlossen und sind seit 01.11.2025 (Vorlage 2025/146) gültig. Aufgrund von Einwänden hat der Gemeinderat in seiner Sitzung am 30.09.2025 die Verwaltung beauftragt, einen neuen Satzungsbeschluss vorzulegen, der ab dem 01.04.2026 in Kraft tritt.
Bei den Verwaltungsgebühren für die Zustimmung zur Aufstellung und Veränderung eines Grabmals wurde der zugrunde gelegte Aufwand nochmals einer Überprüfung unterzogen und entsprechend angepasst (Seite 27). Im Ergebnis richtet sich die Gebührenhöhe nach der bis einschließlich 31.10.2025 gültigen Gebühr (Seite 9).
Für die Bestattung in einem Urnenkleingrab, Urnengemeinschaftsgrab teilanonym und Bestattung unter Bäumen war bisher ein entsprechender Aufwand für den Grabaushub und die Verfüllung angesetzt und in der nun vorliegenden Kalkulation entfernt worden (Seite 33). Diese hoheitlichen Tätigkeiten werden aufgrund bestehender Vereinbarungen von Dritten ausgeführt. In den bisherigen Kalkulationen wurde dabei nicht berücksichtigt, dass dieser Dritte die Leistungen unmittelbar mit den Hinterbliebenen oder anderen Bestattungspflichtigen eigenständig abrechnet. Damit entspricht die bisherige Darstellung in der Gebührenkalkulation nicht der tatsächlichen Abrechnungs- und Leistungspraxis, da diese Darstellung nur angewendet wird, sofern die Stadt den entstandenen Aufwand des Dritten im Rahmen der Bestattungsgebühren selbst weiter berechnet.
Zur korrekten Abbildung und Kalkulation wird die Satzung angepasst. Gleichzeitig wird in der Satzung aufgenommen, dass von der Stadt Leonberg beauftragte Dritte berechtigt sind, die erbrachten Leistungen unmittelbar mit den Hinterbliebenen oder anderen Bestattungspflichtigen abzurechnen. Dies war bisher nicht in der Satzung geregelt, weshalb bisher die von der Stadt Leonberg beauftragten Dritten eigentlich nicht die Gebühr mit den Angehörigen direkt abrechnen hätten dürfen. Die Stadt selbst hat bisher eigentlich nur die Gebühren abrechnen dürfen, weshalb es korrekt war, dass der Gebührentatbestand in der städtischen Kalkulation und Satzung bisher immer inkludiert war. Erst durch die Satzungsänderung wird es rechtlich erlaubt, dass Dritte Friedhofsgebühren direkt mit den Angehörigen abrechnen dürfen und daher auch die Tatbestände aus der Kalkulation herausgenommen werden können.
Für die Bestattung in der Urnenwand wird der bisher angesetzte Aufwand für den Grabaushub und die Verfüllung nicht mehr angesetzt (Seite 33). Diese Leistung ist bereits mit Ziffer 5 im Gebührenverzeichnis abgedeckt.
Die Benutzungsgebühren unter § 5 Ziffern 1.2.5 – 1.2.8 Urnenwand, Urnenkleingrab, Urnengemeinschaftsgrab teilanonym sowie Bestattung unter Bäumen sinken daher (Seite 9). Gleichzeitig verändern sich durch Vorgabe des Kostendeckungsgrades von 75 % und 30 % Anteil öffentliches Grün die Gebühren für Grabnutzungsrechte (Seiten 10-11).
Auf Seite 13 sind einige Beispiele für Bestattungen mit Gebührenobergrenzen und Gebührenvorschlägen der Verwaltung aufgeführt. Die Satzungsänderungen bzw. Gebührensätze treten ab 01.04.2026 in Kraft und sollen bis 31.12.2029 unverändert bleiben. Kalkuliert wurde mit dem beschlossenen Anteil an öffentlichem Grün in Höhe von 30 % und einem Kostendeckungsgrad von 75 %.
- Geänderte Satzung ab 01.04.2026 (Anlage 2)
Die Änderungen sind in der Anlage 2 dargestellt. Im Zuge der Neukalkulation der Gebühren und den damit einhergehenden Gebührenanpassungen wurde auch der Textteil überarbeitet.
Die Bestimmung aus dem § 2 Abs. 3 Satz 1 KAG erlaubt es den Kommunen, in ihrer Satzung zu regeln, dass die Erhebung von Gebühren und Abgaben teilweise oder vollständig an Dritte ausgelagert werden kann. Dies bedeutet, dass die Kommune einem Dritten die Verantwortung für bestimmte administrative Aufgaben überträgt. Der beauftragte Dritte muss allerdings alle abgabenrechtlichen Voraussetzungen in der Abrechnung einhalten.
Neu aufgenommen in § 8 der vorliegenden Satzung wird daher ein Passus bezüglich der Abwicklung von hoheitlichen Aufgaben durch Dritte. Damit wird der bisherige § 8 In-Kraft-Treten zu § 9.
Finanz. Auswirkung
|
JA |
x |
|
NEIN |
|
Die finanziellen Auswirkungen ergeben sich je nach Gebührenerhebung.
|
Kontierung |
Jahr |
Haushaltsplan-entwurf 2026 (Stand: 11.12.2025) |
Finanzbedarf |
Bemerkung |
|
|
|
|
|
|
|
55300000 – 33210000 Friedhofs- und Bestattungswesen Erträge Benutzungsgebühren |
2026 ff.
|
1.200.000 EUR |
1.200.000 EUR |
Gebührenänderungen ab 01.04.2026. |
|
55300000 – 38110000 Friedhofs- und Bestattungswesen Erträge Anteil Öffentliches Grün |
2026 ff.
|
413.000 EUR |
413.000 EUR |
Öffentliches Grün 30 %. -innere Verrechnung- |
|
55100000 – 48110000 Öffentliches Grün / Landschaftsbau Aufwendungen Anteil Öffentliches Grün |
2026 ff.
|
420.000 EUR
|
420.000 EUR |
Öffentliches Grün 30 %. Enthalten ist auch ein Anteil Serviceleistungen Gebäudemanagement für Tiefbauamt. -innere Verrechnung- |
Anlagen
| Nr. | Name | Original | Status | Größe |
|---|---|---|---|---|
|
1
|
(wie Dokument)
|
597 kB
|
||
|
2
|
(wie Dokument)
|
224,6 kB
|
