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Beschlussvorschlag und Kenntnisnahme ohne finanzielle Auswirkungen - 2024/279-01
Grunddaten
- Betreff:
-
Anpassung der Verbrauchsgebühr/ Wasserpreis (Grundgebühr und verbrauchsabhängiger Leistungspreis) ab dem 01.01.2025 auf Grund der Erhöhung der Umlage der Bodenseewasserversorgung (BWV) für 2025, sowie der Lohn- und Preisentwicklungen bei Material und Dienstleistungen - Beschlussvorschlag aus dem Finanz- und Verwaltungsausschuss vom 11.12.2024
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Beschlussvorschlag und Kenntnisnahme ohne finanzielle Auswirkungen
- Federführend:
- Geschäftsstelle Gemeinderat
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Gemeinderat
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Entscheidung
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17.12.2024
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Beschlussvorschlag
Die Kalkulation zur Anpassung des Wasserpreises durch den Partner für kommunale Beratung, Heyder + Partner in Tübingen wird zur Kenntnis genommen.
Aufgrund der vorliegenden Kalkulation stimmt der Gemeinderat den Anpassungen der Verbrauchsgebühren unter einer Berücksichtigung eines Deckungsanteils der Fixkosten von 15 % durch die Grundgebühren zu und beschließt folgende Änderungssatzung:
Satzung zur Änderung der Satzung über den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungsanlage und die Versorgung der Grundstücke mit Wasser (Wasserversorgungssatzung - WVS - der Stadt Leonberg)
Aufgrund der §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) und §§ 2, 13 und 14 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) für Baden-Württemberg, jeweils in der derzeit gültigen Fassung, hat der Gemeinderat der Stadt Leonberg in seiner Sitzung am 17. Dezember 2024 folgende Satzung zur Änderung der Satzung über den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungsanlage und die Versorgung der Grundstücke mit Wasser (Wasserversorgungssatzung – WVS) beschlossen:
§ 1 Änderung
§ 41 (1) Verbrauchsgebühren – erhält folgende neue Fassung:
(1) Die Verbrauchsgebühr setzt sich aus einem Grundpreis und einem Leistungspreis zusammen. Der Leistungspreis wird nach der gemessenen Wassermenge (§ 42 WVS) berechnet.
Der verbrauchsabhängige Leistungspreis beträgt pro Kubikmeter 2,46 EUR netto.
§ 41 (2) Verbrauchsgebühren – enthält folgende neue Fassung:
(2) Die verbrauchsunabhängige Grundgebühr richtet sich nach der installierten Bereitstellungsleistung (Zählergröße im Querschnitt/ Dimension). Bei der Berechnung der Grundgebühr wird der Monat, in dem der Wasserzähler erstmals eingebaut oder endgültig ausgebaut wird, je als voller Monat gerechnet.
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Wasserzählerbezeichnung |
Euro netto/ Monat |
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Flügelradzähler Q3 4m3 Dn 20 |
4,03 |
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Steigrohrzähler Q3 4m3 Dn 20 |
4,03 |
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Funkzähler Q3 4m3 Dn 20 |
4,03 |
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Funkzähler Q3 10m3 Dn 25 |
9,66 |
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Flügelradzähler Q3 10m3 Dn 40 |
9,66 |
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Flügelradzähler Q3 16m3 Dn 40 |
16,10 |
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Großzähler Q3 25m3 Dn 50 |
24,15 |
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Verbundzähler Q3 25m3 Dn 50 |
24,15 |
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Großzähler Q3 63m3 Dn 80 |
64,41 |
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Verbundzähler Q3 63m3 Dn 80 |
64,41 |
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Großzähler Q3 100m3 Dn 100 |
96,61 |
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Verbundzähler Q3 100m3 Dn 100 |
96,61 |
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Großzähler Q3 250m3 Dn 150 |
241,53 |
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Verbundzähler Q3 250m3 Dn 150 |
241,53 |
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§ 2 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.01.2025 in Kraft. |
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