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Beschlussvorschlag ohne finanzielle Auswirkungen - 2024/220
Grunddaten
- Betreff:
-
Änderung der Friedhofordnung der Stadt Leonberg
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Beschlussvorschlag ohne finanzielle Auswirkungen
- Federführend:
- Bauverwaltungs- und Bauordnungsamt
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Ortschaftsrat Warmbronn
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Vorberatung
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21.10.2024
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Erledigt
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Ortschaftsrat Gebersheim
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Vorberatung
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22.10.2024
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Erledigt
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Ortschaftsrat Höfingen
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Vorberatung
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23.10.2024
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Erledigt
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Planungsausschuss
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Vorberatung
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14.11.2024
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Erledigt
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Gemeinderat
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Entscheidung
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19.11.2024
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Sachverhalt
Sachverhalt mit der Stellungnahme der Verwaltung
Die Verwaltung empfiehlt, die Friedhofordnung wie folgt zu ändern:
- § 8 Abs. 2 erhält nach dem letzten Satz folgenden Zusatz:
Muslimische Grabfelder (§ 15 Abs. 3) stehen nur für Einwohner von Leonberg und seiner Ortsteile zur Verfügung, die
- vor ihrem Ableben seit mindestens 1 Jahr ihren ersten Wohnsitz in Leonberg hatten oder
- vor der Unterbringung in einem außerhalb Leonbergs liegenden Alten- bzw. Pflegeheim oder vor der Unterbringung bei auswärts wohnenden Verwandten den Hauptwohnsitz mindestens 1 Jahr lang in Leonberg hatten oder
- vor dem Wegzug, der höchstens 5 Jahre zurückliegen darf, den Hauptwohnsitz mindestens 10 Jahre lang in Leonberg hatten
Die Friedhofordnung der Stadt Leonberg wurde auf der Grundlage des Bestattungsgesetzes erlassen. In § 15 Abs. 1 des Bestattungsgesetzes ist geregelt, dass für Gemeindefriedhöfe eine Friedhofordnung als Satzung zu erlassen ist. Diese enthält Bestimmungen, die notwendig sind, Verstorbene geordnet und würdig zu bestatten, beizusetzen und zu ehren sowie die Ordnung auf dem Friedhof aufrechtzuerhalten.
Die Friedhofordnung soll im Hinblick auf die bestehende Regelung für muslimische Gräber geändert werden.
Der islamische Glaube sieht als einzige erlaubte Bestattungsart das Erdbegräbnis vor. Eine Kremierung mit Urnenbestattung ist ausdrücklich untersagt. Der Verstorbene wird ohne Sarg mit Blickrichtung nach Mekka in einem Grab in „jungfräulicher Erde“ beigesetzt d.h, in Erde, in der vorher noch nie ein Leichnam bestattet worden ist und die auch in Zukunft nie einer profanen Nutzung zugeführt werden darf. Es gilt die Vorgabe einer „ewigen Liegezeit“, die aber in Deutschland wegen des Befristungsprinzips auf deutschen Friedhöfen zumeist nur symbolische Bedeutung hat.
§ 15 der Friedhofordnung der Stadt Leonberg enthält Regelungen zu Wahlgräbern. Nutzungsrechte an Wahlgräbern werden für die Dauer von 30 Jahren eingeräumt. Muslimische Grabfelder werden ausdrücklich als sog. Einzelwahlgrab für eine Erdbestattung zur Verfügung gestellt.
Abweichend von den anderen Grabarten (Reihengrab, anonyme Grabstätte) lässt das Wahlgrab nach Ablauf der Ruhezeit eine Verlängerung der Nutzungsrechte zu, was für die Kommunen ein größeres Flächenmanagement bedeutet. Deshalb ist es auch die teuerste Variante unter den drei Grabarten.
In Leonberg werden Muslime auf dem Waldfriedhof in einem speziell dafür ausgewiesenen Grabfeld, das nach Osten ausgerichtet ist, bestattet. Dadurch, dass diese Gräber für „ewig“ bestehen sollen, werden sie in absehbarer Zeit nicht wieder belegt, wodurch sich die beanspruchte Fläche immer weiter vergrößert.
Um der Flächeninanspruchnahme durch solche Einzelwahlgräber begegnen zu können, soll künftig diese Bestattungsform für muslimische Gräber nur noch auf Einwohner der Stadt Leonberg und ihrer Ortsteile beschränkt werden. Andere verstorbene Muslime, die nicht Einwohner der Stadt Leonberg sind, können künftig nicht mehr auf den Leonberger Friedhöfen beigesetzt werden.
Die vorgesehene Änderung erfordert eine Anpassung der Regelung in § 8 der Friedhofordnung, die allgemeine Bestattungsvorschriften enthält. Die Ergänzungen dieser Vorschrift sind angelehnt an die Definition der Bestattungsgebührensatzung[1]
[1] § 6 Andere Verstorbene im Sinne des § 2 Abs. 1 der Friedhofordnung
(1) Als anderer Verstorbener im Sinne des § 2 Abs. 1 der Friedhofordnung gilt, wer im Zeitpunkt des Todes nicht Einwohner in der Stadt Leonberg ist. Ausgenommen ist:
1. wer vor der Unterbringung in einem außerhalb Leonbergs liegenden Alten- bzw. Pflegeheim oder vor der Unterbringung bei auswärts wohnenden Verwandten den Hauptwohnsitz in Leonberg hatte,
2. wer vor dem Wegzug, der höchstens 5 Jahre zurückliegen darf, den Hauptwohnsitz mindestens 10 Jahre lang in Leonberg hatte,
3. wer ein Nutzungsrecht erworben hat oder als Angehörige/r in einem vorhandenen Wahlgrab bestattet werden darf (§ 14 Abs. 5 Satz 3 FO).
Anlagen
| Nr. | Name | Original | Status | Größe |
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1
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(wie Dokument)
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17,5 kB
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