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Beschlussvorschlag ohne finanzielle Auswirkungen - 2024/016-01
Grunddaten
- Betreff:
-
Freiwillige Feuerwehr
Zustimmung des Gemeinderates zur Wahl des zweiten Stellvertreters bei der Freiwilligen Feuerwehr, Abteilung Höfingen
Beschlussvorschlag aus dem Finanz- und Verwaltungsausschuss vom 22.202.2024
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Beschlussvorschlag ohne finanzielle Auswirkungen
- Federführend:
- Referat Feuerwehr und Bevölkerungsschutz
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
|---|---|---|---|---|
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●
Erledigt
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Gemeinderat
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Entscheidung
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27.02.2024
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Beschlussvorschlag
Aufgrund des § 8 Abs. 2 Feuerwehrgesetz für Baden-Württemberg in der Fassung vom 02.03.2010, zuletzt geändert durch Artikel 9 das Gesetztes vom 12.06.2018 (GBI. S. 173, 187) und §§ 11 und 15 der aktuellen Satzung der Freiwilligen Feuerwehr wird der Wahl des zweiten Stellvertreters bei der Freiwilligen Feuerwehr, Abteilung Höfingen, zugestimmt.
Es wurde gewählt:
- Zweiter Stellvertreter Lennart Bauch
Sachverhalt
Zusammenfassung des Sachverhalts
In seiner Sitzung vom 22.202.2024 hat der Finanz- und Verwaltungsausschuss wie aufgeführt einstimmig als Empfehlung an den Gemeinderat beschlossen.
Nach § 8 Feuerwehrgesetz Baden-Württemberg und §§ 11 und 15 der Satzung der Freiwilligen Feuerwehr wird der Stellvertreter für die Dauer von vier Jahren durch die aktiven Angehörigen der Feuerwehr in der jeweiligen Abteilung in geheimer Wahl gewählt. Durch das vorzeitige Ausscheiden des Funktionsträgers erfolgt die Wahl des Nachfolgers entsprechend der Regelung in der Feuerwehr-Satzung bis zum Ablauf der Amtszeit des Vorgängers.
Nach § 11 Abs. 8 der Feuerwehrsatzung wird die Wahl des ehrenamtlich tätigen Stellvertreters in der Abteilungsversammlung durchgeführt. Der jeweilige Abteilungsausschuss legt spätestens 1 Monat vor der geplanten Wahl fest, ob ein oder zwei Stellvertreter gewählt werden.
Es wurde gewählt:
- Zweiter Stellvertreter Lennart Bauch
Die Wahl hat nach den allgemeinen Grundsätzen der Mehrheitswahl stattgefunden. Der Gewählte hat die Wahl angenommen. Er erfüllt die persönlichen und fachlichen Voraussetzungen für die Ausübung ihres Ehrenamtes.
Vor Bestellung der gewählten Person durch den Oberbürgermeister bedarf es der Zustimmung des Gemeinderats.
Alternativen zum Beschlussvorschlag
Keine.
