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Beschlussvorschlag mit finanziellen Auswirkungen - 2024/019
Grunddaten
- Betreff:
-
Einführung und Anwendung der Altersteilzeit nach dem Altersteilzeitgesetz für Beschäftigte
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Beschlussvorschlag mit finanziellen Auswirkungen
- Federführend:
- Hauptamt
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Finanz- und Verwaltungsausschuss
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Vorberatung
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22.02.2024
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Geplant
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Gemeinderat
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Entscheidung
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27.02.2024
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Beschlussvorschlag
Der Einführung und Anwendung der Altersteilzeit nach dem Altersteilzeitgesetz anhand der unten dargestellten Kriterien für die Beschäftigten der Stadtverwaltung Leonberg wird zugestimmt. Die vorliegenden Regelungen werden zum 01.05.2024 eingeführt und gelten dabei bis zum Abschluss eines neuen Tarifvertrages für Altersteilzeit.
Sachverhalt
Sachverhalt mit der Stellungnahme der Verwaltung
Beschäftigte im öffentlichen Dienst hatten bisher ab dem 60. Lebensjahr, falls alle Voraussetzungen erfüllt waren, einen tarifvertraglichen Anspruch auf Altersteilzeit nach dem Tarifvertrag Flexible Altersteilzeit (TV FlexAZ). Dies ermöglichte einen früheren Übergang in eine passive Phase und anschließend in den Ruhestand. Der Anspruch auf Altersteilzeit für die Beschäftigten ergab sich direkt aus diesem Tarifvertrag.
Der Tarifvertrag zu flexiblen Altersteilzeitregelungen für ältere Beschäftigte (TV Flex AZ) ist zum 31.12.2022 ausgelaufen. Eine Verlängerung wurde im Zuge der Tarifverhandlungen für den TVöD überraschenderweise nicht vereinbart. Seit dem 01.01.2023 können demnach keine Altersteilzeitvereinbarungen mehr abgeschlossen werden.
Der Personalrat drängt nun darauf, dass die Möglichkeit der Altersteilzeit wieder eingeführt wird.
In den letzten Jahren ist die Nachfrage und der Bedarf an Altersteilzeitplätzen gestiegen. Viele Beschäftigte haben weiterhin Interesse an Altersteilzeit und hoffen auf eine städtische Regelung, die ein Altersteilzeitangebot weiterführt.
Mangels tarifvertraglicher Grundlage ist für Altersteilzeitverträge seit dem 01.01.2023 direkt das Altersteilzeitgesetz (AltTZG) maßgebend. Die Verwaltung schlägt vor, Altersteilzeit auf der Basis des AltTZG für die Beschäftigten der Stadtverwaltung als Weiterführung der bis dato geltenden Regelung anzubieten.
Für die Anwendung des AltTZG sind klare Kriterien notwendig, wonach Altersteilzeit-Anträge genehmigt werden können, um den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz zu wahren. Hintergrund ist, dass das AltTZG bspw. keine Regelungen bzw. Kriterien darüber enthält, wem die Möglichkeit eines ATZ-Platzes innerhalb der Stadtverwaltung eingeräumt werden soll und welche Voraussetzung von diesen Beschäftigten erfüllt werden müssen. Aus diesem Grund ist eine strategische Entscheidung hinsichtlich der künftigen Gewährung von Altersteilzeit innerhalb der Stadtverwaltung Leonberg notwendig. Die Verwaltung schlägt vor, klare und transparente Kriterien sowie Voraussetzungen zu definieren, um den Beschäftigten der Stadtverwaltung Leonberg auch künftig die Möglichkeit der Altersteilzeit eröffnen zu können. Die Kriterien sind in Anlehnung an die bisher im Tarifvertrag (TVFlex AZ) geltenden Regelungen gewählt. Diese sind:
Kriterien für die Vergabe der Altersteilzeit-Plätze in Anlehnung an die bisherigen tariflichen Regelungen
- Die Beschäftigten müssen auch weiterhin das 60. Lebensjahr vollendet haben.
- Es muss auch weiterhin eine aktuelle Bescheinigung des Rentenversicherungsträgers vorgelegt werden (mit den Daten ab welchem Zeitpunkt, eine Altersrente ohne Abschläge bzw. ggf. bei der Altersteilzeit – unter Inkaufnahme von Rentenabschlägen bezogen werden kann). Das Altersteilzeitarbeitsverhältnis muss sich auch weiterhin zwingend bis zu diesem Zeitpunkt erstrecken, ab dem eine Rente wegen Alters beansprucht werden kann.
- Der Antrag kann auch weiterhin frühestens ein Jahr vor Erfüllung der persönlichen Voraussetzungen gestellt werden. Beschäftigte können somit frühestens mit Vollendung des 59. Lebensjahres einen Antrag auf Altersteilzeit stellen.
- Die dem Altersteilzeitbeschäftigten zustehenden Bruttobezüge sind um einen steuer- und sozialabgabenfreien Betrag von 20 % der Bezüge durch die Arbeitgeberin aufzustocken.
- Es soll auch weiterhin eine Quote in Höhe von 2,5 % der Beschäftigten zum Stichtag 31.05. des Vorjahres analog des TVFlex AZ gelten, innerhalb der ATZ-Anträge bewilligt werden. Wird die Quote überschritten erfolgt eine Priorisierung anhand des höheren Lebensalters.
- Die Arbeitgeberin kann die Altersteilzeitarbeit wie bisher ablehnen, wenn dienstliche oder betriebliche Gründe entgegenstehen. Es besteht laut dem AltTZG kein Rechtsanspruch auf Altersteilzeit. Entgegenstehende dienstliche oder betriebliche Gründe muss die jeweilige Führungskraft inhaltlich begründen.
Altersteilzeitmodelle
Die Altersteilzeit kann nach dem AltTZG wie bisher im Teilzeitmodell oder im Blockmodell erfolgen. Das Blockmodell kann nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 des AltTZG nur noch auf höchstens 3 Jahre vereinbart werden, zuvor betrug die maximale Laufzeit im Blockmodell 5 Jahre nach dem TV FlexAZ. Im Blockmodell wird die zu leistende Arbeit in der ersten Hälfte des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses geleistet und in der zweiten Hälfte werden die Beschäftigten von der Arbeit unter Fortzahlung der Leistungen freigestellt.
Das Teilzeitmodell soll künftig analog zum Blockmodell ebenfalls auf höchstens 3 Jahre vereinbart werden können. Beim Teilzeitmodell wird die zu leistende Arbeit so verteilt, dass sie durchgehend erbracht wird.
Das monatliche Entgelt (Hälfte des bisherigen individuellen Tabellenentgelts) wird in beiden Modellen um einen steuer- und sozialabgabenfreien Aufstockungsbetrag in Höhe von 20 % aufgestockt (§ 3 Abs. 1 Nr. 1a AltTZG).
Umsetzung
Die Eröffnung der Möglichkeit der Inanspruchnahme von Altersteilzeit nach dem Altersteilzeitgesetz anhand der vorliegenden Kriterien soll für die Beschäftigten zügig umgesetzt werden. Die vorliegenden Regelungen sollen dabei bis zum Abschluss eines neuen etwaigen Tarifvertrages für Altersteilzeit zur Anwendung kommen.
Ressourceneinsatz
Mehrkosten bei einem Beschäftigten in Altersteilzeit entstehen durch den monatlich gezahlten Aufstockungsbetrag in Höhe von 20 % sowie den insgesamt höheren Beiträgen zur Rentenversicherung und zur Zusatzversorgungskasse. Beim durchschnittlichen Altersteilzeitfall (vom Bruttolohn her ungefähr bei EG 9a einzuordnen), entstehen hierdurch Mehrkosten von ca. 990 € pro Monat. Auf die Altersteilzeit-Laufzeit von drei Jahren gerechnet bedeutet das, dass pro ATZ-Fall insgesamt Mehrkosten in Höhe von ca. 35.640 € anfallen.
Dem gegenüber stehen tendenziell verminderte Personalkosten, wenn auf die Stelle des Mitarbeitenden vorzeitig eine neue Kraft eingestellt wird und nicht erst nach Erreichen der Regelaltersgrenze und dem damit verbundenen Eintritt in die Rente. Neue Mitarbeitende werden in der Regel in einer niedrigeren Entgeltstufe eingestellt. Somit ergeben sich für den Arbeitgeber auch gewisse Einsparungen.
Bei der Stadt Leonberg konnten zuletzt 20 Altersteilzeitverträge vergeben werden. Aktuell sind noch 16 Verträge am Laufen, somit könnten vier neue abgeschlossen werden.
